Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

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1 Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011 Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

2 Gliederung 1. Grundsätzliches 2. Allgemeines zum Einspruchs- und Widerrufsrecht 3. Rechtsfolgen von Einspruch und Widerruf 4. Beschränkung der Widerrufswirkung 2

3 1. Grundsätzliches a. Gesetzgebungsakte b. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter c. Mitteilung der KOM über die Umsetzung von Artikel 290 kurz: Delegationsmitteilung d. Gemeinsames Verständnis zu Delegierten Rechtsakten 3

4 2. Allgemeines zum Einspruchs- und Widerrufsrecht a. Artikel 290 AEUV (1)In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter ( ) zu erlassen. ( ) (2)Die Bedingungen, unter denen die [Befugnis-] Übertragung erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen: a. Das Europäische Parlament oder der Rat können beschließen, die [Befugnis-] Übertragung zu widerrufen. b. Der Delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erheben. Für die Zwecke der Buchstaben a. und b. beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Einspruch und Widerruf sind materiell-rechtlich unbegrenzt einzige Hürde ist das Erreichen der Mehrheiten 4

5 2. Allgemeines zum Einspruchs- und Widerrufsrecht b. Hat der Gesetzgeber ein jederzeitiges Widerrufsrecht? c. Gibt es eine zeitliche Grenze für die Einspruchsfrist? d. Welche Einspruchsfrist für hochtechnische Rechtsakte wäre angemessen? EBA-, ESMA- & EIOPA-Verordnungen: 3+3 Monate Gemeinsames Verständnis: 2+2 Monate WIK: 2+1 Monate vdp: mindestens 3+3 Monate Problem: Zu kurze Fristen werden den Gesetzgeber zweifellos an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit bringen beschränken von vornherein die Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat über Artikel 23 GG 5

6 3. Rechtsfolgen von Einspruch und Widerruf a. Einspruch Rechtsfolge: erlassener Delegierter Rechtsakt tritt nicht in Kraft b. Widerruf allgemeine Rechtsfolge: Befugnis zum Erlass von Delegierten Rechtsakten wird entzogen mit Blick auf die konkreten Rechtsfolgen ist zu unterscheiden zwischen den Auswirkungen auf Ermächtigungsgrundlage Delegierten Rechtsakt 6

7 3. Rechtsfolgen von Einspruch und Widerruf (1) Rechtsfolge für die Ermächtigungsgrundlage es wurde noch kein Rechtsakt erlassen es wurde bereits ein Rechtsakt erlassen es gibt von vornherein keine Rechtsgrundlage, auf deren Basis ein rechtmäßiger Rechtsakt erlassen werden könnte Rechtsfolge, wenn die KOM dennoch einen Delegierten Rechtsakt erlassen sollte von vornherein rechtswidrig rechtmäßiger Rechtsakt wird durch Fortfall der Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ab dem in dem Beschluss über den Widerruf genannten Zeitpunkt (volles Ermessen!) oder ex tunc ex nunc (Vertrauensschutz, Rechtssicherheit) oder später (wg. Vertrauensschutz, Rechtssicherheit) 7

8 3. Rechtsfolgen von Einspruch und Widerruf (2) Rechtsfolge für den Delegierten Rechtsakt fortgesetzt wirksam bis er - auch rückwirkend - aufgehoben oder vom EuGH für nichtig erklärt wird Beschluss über den Widerruf der Befugnisübertragung löst die Verpflichtung der KOM aus, die Aufhebung des Rechtsaktes unverzüglich in die Wege zu leiten Aufhebung erfolgt qua Gesetzgebungsakt im Wege des Ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens 8

9 4. Beschränkung der Widerrufswirkung Art. 27 III WIK (Widerruf der Befugnisübertragung) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen Delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sinn? EP/RAT: Vertrauensschutz & Rechtssicherheit vdp: gut verborgene Schwächung der Rolle des Gesetzgebers durch die KOM 9

10 4. Beschränkung der Widerrufswirkung Artikel 17 EUV (2) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Artikel 225 AEUV Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit. Artikel 241 AEUV Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Rat die Gründe dafür mit. 10

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