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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2013) 5984 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Nachhaltigkeit im Seeverkehr - das Europäische Forum für einen nachhaltigen Schiffsverkehr (European Sustainable Shipping Forum, ESSF) (Text von Bedeutung für den EWR) DE DE

2 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Nachhaltigkeit im Seeverkehr - das Europäische Forum für einen nachhaltigen Schiffsverkehr (European Sustainable Shipping Forum, ESSF) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 90 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die verkehrspolitischen Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt. Die Nachhaltigkeit im Verkehr spielt hierbei eine wichtige Rolle. (2) Im Weißbuch Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem 1 wird die wichtige Rolle des Seeverkehrs für das Erreichen eines nachhaltigeren EU- Verkehrs anerkannt. (3) Im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen Pollutant emission reduction from maritime transport and the Sustainable Waterborne Transport Toolbox (Verringerung der Schadstoffemissionen aus dem Seeverkehr und Toolbox für nachhaltige Lösungen für den Schiffsverkehr) 2, das den Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 1999/32/EG vom 26. April 1999 hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen 3 begleitete, wird die Notwendigkeit der Einrichtung einer Plattform für Interessenträger betont, die den technischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten fördern könnte. (4) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, in der durch die Richtlinie 2012/33/EU geänderten Fassung, konzipiert die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Umweltnormen dieser Richtlinie und zur Minimierung der möglichen nachteiligen Auswirkungen, einschließlich solcher Maßnahmen, die in dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 16. September 2011 mit dem Titel Pollutant emission reduction from maritime transport and the sustainable waterborne transport toolbox vorgestellt werden. (5) Daher ist es angebracht, eine Sachverständigengruppe für die Nachhaltigkeit im Seeverkehr, das Europäische Forum für einen nachhaltigen Schiffsverkehr (European KOM (2011)0144 endg. SEC (2011)1052 final. ABl. L 327 vom , S. 1. DE 2 DE

3 Sustainable Shipping Forum, ESSF), einzusetzen und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen. (6) Die Gruppe sollte die Kommission dabei unterstützen, die Umsetzung der Maßnahmen der Toolbox für nachhaltige Lösungen für den Schiffsverkehr voranzubringen und so die Umsetzung der Schwefelrichtlinie zu befördern. (7) Das Europäische Forum für nachhaltigen Schiffsverkehr sollte sich aus für den Schiffsverkehr zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie aus öffentlichen und privaten Organisationen mit entsprechendem Sachverstand im Bereich Schiffsverkehr und echtem Interesse an einer Zusammenarbeit zur Erreichung eines nachhaltigen und wettbewerbsfähigen EU- Seeverkehrs zusammensetzen. Die entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Agreement, EFTA) sollten zu den Beratungen im ESSF eingeladen werden. (8) Es sollten Regeln für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder des ESSF festgelegt werden. (9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 4 erfolgen. (10) Der Beschluss gilt bis zum Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung sinnvoll erscheint. BESCHLIESST: Artikel 1 Gegenstand Hiermit wird eine Sachverständigengruppe für die Nachhaltigkeit im Seeverkehr mit dem Titel Europäisches Forum für einen nachhaltigen Schiffsverkehr (European Sustainable Shipping Forum, ESSF) eingesetzt. Artikel 2 Aufgaben der Gruppe 1. Das ESSF unterstützt die Kommission bei der Umsetzung von Aktivitäten und Programmen der Union, die einen nachhaltigen Seeverkehr fördern. Das ESSF bietet eine Plattform für einen strukturellen Dialog, den Austausch von Fachwissen, Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Interessenträgern im Seeverkehr. 2. Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, wird die Gruppe insbesondere für die Kommission Beratung und Fachwissen zur Konzipierung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, Politikmaßnahmen, Projekten und Programmen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit im Seeverkehr bereitstellen; den Austausch von Informationen zu Initiativen, Projekten und Partnerschaften erleichtern, bei denen es um die Nachhaltigkeit im Seeverkehr geht; 4 ABl. L 8 vom , S. 1. DE 3 DE

4 zu allen Fragen, die für die Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs in der Europäischen Union von Belang sind, auf Anforderung der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen abgeben oder innovative Lösungen entwickeln und der Kommission vorschlagen. Artikel 3 Konsultation Die Kommission kann das ESSF in Fragen konsultieren, die die Nachhaltigkeit des Seeverkehrs betreffen. Artikel 4 Mitgliedschaft - Ernennung 1. Das ESSF hat höchstens 60 Mitglieder. 2. Die Mitglieder des ESSF sind 2.1. für den Seeverkehr zuständige Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; 2.2. öffentliche und/oder private Organisationen, die in den folgenden, den Seeverkehr betreffenden Bereichen tätig sind (bis zu 32 Organisationen): (a) Schiffseigentum, -management und -betrieb (bis zu 5 Organisationen) (b) Kurzstreckenseeverkehr (bis zu 5 Organisationen) (c) Seeverkehrsnutzung und Bereitstellung von Dienstleistungen (bis zu 3 Organisationen) (d) Seehafenmanagement und -verwaltungen (bis zu 3 Organisationen) (e) Terminalmanagement und -betrieb (bis zu 3 Organisationen) (f) Schiffbau und Schiffsausrüstungen (bis zu 3 Organisationen) (g) Schiffssicherheit und Umweltschutz (bis zu 3 Organisationen) (h) Forschung und Innovation (bis zu 3 Organisationen) (i) Investitionen und Finanzierung (bis zu 3 Organisationen) (j) Energie- und Kraftstoffversorgung (bis zu 3 Organisationen) (k) technische Normung (bis zu 3 Organisationen) 3. Die in Absatz 2.1 angeführten Behörden der EU-Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter. Die in Absatz 2.2 angeführten Mitglieder werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Mobilität und Verkehr nach einem offenen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen benannt. 4. Sie benennen jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter, der den Vertreter bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Der Generaldirektor für Mobilität und Verkehr kann einen von einer Organisation vorgeschlagenen Vertreter oder Stellvertreter ablehnen, wenn die betreffende Person die im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen vorgegebenen Anforderungen nicht erfüllt. In diesem Fall wird die betreffende Organisation aufgefordert, einen neuen Vertreter bzw. Stellvertreter zu ernennen. DE 4 DE

5 5. Die Mitglieder werden für zweieinhalb Jahre ernannt. Ihre Amtszeit kann um den gleichen Zeitraum verlängert werden. 6. Es kann vorgesehen werden, dass ebenso viele Stellvertreter wie Mitglieder ernannt werden. Die Stellvertreter werden unter denselben Voraussetzungen wie die Mitglieder ernannt. 7. Organisationen nach Absatz 2.2 oder ihre Vertreter können in folgenden Fällen für ihre verbleibende Amtszeit ersetzt oder ausgeschlossen werden: (a) wenn die Organisation oder ihr Vertreter nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten; (b) wenn die Organisation oder ihr Vertreter die Voraussetzung von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllt; (c) wenn die Organisation oder ihr Vertreter zurücktritt; (d) wenn dies zur Sicherung einer ausgewogenen Vertretung relevanter Fach- und Interessenbereiche wünschenswert ist; (e) wenn die im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen, auf den das betreffende Mitglied geantwortet hat, genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. 8. Die Namen der Organisationen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (nachfolgend Register ) veröffentlicht; die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten werden im Register veröffentlicht. Außerdem werden die Namen aller Mitglieder auf der Website der Generaldirektion Mobilität und Verkehr veröffentlicht. 9. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/ Die Behörden und Organisationen der EWR-Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Vertreter über eine hohe einschlägige Fachkompetenz verfügen. Artikel 5 Arbeitsweise 1. Den Vorsitz im ESSF führt ein Vertreter der Kommission. 2. Zur Prüfung besonderer Fragen kann das ESSF im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen. Die Mitglieder dieser Untergruppen werden vom ESSF im Einvernehmen mit der Kommission ernannt. Falls notwendig, kann die Kommission Vertreter bestimmter nationaler Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten einladen. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Mandat erfüllt ist. 3. Der Vertreter der Kommission kann nicht dem ESSF angehörende Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen ad hoc auffordern, an den Arbeiten des ESSF oder einer Untergruppe mitzuwirken. Die eingeladenen Sachverständigen nehmen nur an den Arbeiten zu der speziellen Frage teil, wegen der sie herangezogen worden sind. Ferner kann der Vertreter der Kommission internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, die beteiligt sind oder ein unmittelbares Interesse an der Nachhaltigkeit im Seeverkehr haben, sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen. DE 5 DE

6 4. Die Mitglieder des ESSF und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Sachverständigen und Beobachter sind in Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission 5 aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU- Verschlusssachen verpflichtet. Sollten Mitglieder des Forums gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen. 5. Die Sitzungen des ESSF und seiner Untergruppen finden in den Dienstgebäuden der Kommission statt. Das ESSF tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) unterstützt die Kommission bei ihren Aufgaben. An Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen können auch andere interessierte Kommissionsbeamte teilnehmen. 6. Das ESSF und seine Untergruppen geben sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Sachverständigengruppen. 7. Die Kommission veröffentlicht einschlägige Dokumente, die die Tätigkeit des ESSF betreffen, wie etwa Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmer, entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird. Artikel 6 Sitzungskosten 1. Die Tätigkeit der Mitglieder des ESSF wird nicht vergütet. 2. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ESSF werden von der Kommission nach den bei ihr geltenden Vorschriften erstattet. 3. Diese Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden. Artikel 7 Geltungsdauer Dieser Beschluss gilt bis zum Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Siim KALLAS Vizepräsident 5 Beschluss der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom , S. 1). DE 6 DE

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