Energielabels für Staubsauger. Merkblatt Energieeffizienzkriterien für Produkte

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1 Energielabels für Staubsauger Merkblatt Energieeffizienzkriterien für Produkte

2 Energielabels für Staubsauger 2 Staubsauger Stand: Einführung Für Staubsauger gibt es das EU-Energielabel und den Blauen Engel. Beide Label legen Kriterien für die Energieeffizienz von Produkten fest. Das neue EU-Energielabel wurde zum 1. September 2014 für Universal-, Hartboden- und Bodenstaubsauger mit den Effizienzklassen A (höchste Effizienz) bis G (niedrigste Effizienz) eingeführt. Ab 1.September 2017 reichen die Effizienzklassen von A+++ bis D. Dabei können sich in den unterschiedlichen Geräteklassen auch die Reinigungs- und Staubemissionsklassen unterscheiden. Zusätzlich haben Geräte, die seit dem 1. September 2014 in Verkehr gebracht werden, die unten aufgeführten Anforderungen der Ökodesign-Verordnung zu erfüllen. Das freiwillige Umweltzeichen Blauer Engel überprüft neben Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzkriterien auch die Energieeffizienz von Staubsaugern. Zum Erhalt des Labels müssen die Staubsauger vorgegebenen Anforderungen im Hinblick auf Leistung, Haltbarkeit und Energieverbrauch entsprechen, sowie spezielle Gebrauchseigenschaften wie z. B. maximale Geräusch- und Staub-Emissionen nachweisen. EU-Energielabel für Staubsauger Kriterien bezüglich Energieeffizienz (nach Verordnung 665/2013, Anhang I) Energieeffizienzklassen: A, B, C, D, E, F, G Ab 1. September 2017: A+++, A++, A+, A, B, C, D Verbindlichkeit des Labels: ab 1.September 2014 Rechtsgrundlagen: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013; Verordnung (EU) Nr. 666/2013

3 Energielabels für Staubsauger 3 Etikett für Universalstaubsauger Etikett für Hartbodenstaubsauger Etikett für Bodenstaubsauger Die Energieeffizienzklasse eines Staubsaugers wird anhand seines jährlichen Energieverbrauchs gemäß unten stehender Tabelle ermittelt: Energieeffizienzklasse A+++ A++ A+ A B C D E F G Jährlicher Energieverbrauch (AE)1 (in kwh/jahr) Ab 01. September Ab 01. September AE < AE < AE 22 AE < AE < AE < AE < AE < AE < AE 46 AE > < AE 52 entfällt 52 < AE 58 entfällt AE > 58 entfällt Weitere Kriterien des EU-Energielabels Die Reinigungsklasse eines Staubsaugers wird anhand seines Staubaufnahmewerts (=dpu) nach folgender Tabelle ermittelt. Genauere Details zur Berechnung finden sich in Anhang VI der Verordnung. Reinigungsklasse A 1 Staubaufnahme Teppich (dpuc) dpuc 0,91 Staubaufnahme Hartböden (dpuhf) dpuhf 1,11 Der jährliche Energieverbrauch eines Staubsaugers wird gemäß Anhang VI ermittelt. Gültig seit 1. September Gültig ab 1. September Details zur Darstellung des Energielabels finden sie in Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/

4 Energielabels für Staubsauger 4 B 0,87 dpu c < 0,91 1,08 dpu hf < 1,11 C 0,83 dpu c < 0,87 1,05 dpu hf < 1,08 D 0,79 dpu c < 0,83 1,02 dpu hf < 1,05 E 0,75 dpu c < 0,79 0,99 dpu hf < 1,02 F 0,71 dpu c < 0,75 0,96 dpu hf < 0,99 G dpu c < 0,71 dpu hf < 0,96 Die Staubemissionsklasse eines Staubsaugers wird anhand seiner Staubemissionswerts (=dre) ermittelt. Eine ausführliche Erklärung zur Berechnung der Staubemission findet sich in Anhang VI der genannten Verordnung. Staubemissionsklasse Staubemission (dre) A dre 0,02% B 0,02% < dre 0,08% C 0,08% < dre 0,20% D 0,20% < dre 0,35% E 0,35% < dre 0,60% F 0,60% < dre 1,00% G dre > 1,00% Ökodesign-Anforderungen: (Verordnung (EU) Nr. 666/2013) Nach Artikel 3 der Ökodesign-Verordnung müssen Staubsauger den folgenden Anforderungen entsprechen: Seit dem 1. September 2014 muss der jährliche Energieverbrauch weniger als 62,0 kwh/jahr und die Nennleistungsaufnahme weniger als 1600 W betragen. Die Staubaufnahme auf Teppichen (dpu c ) muss mindestens 0,70 betragen. Die Staubaufnahme auf harten Böden muss mindestens 0,95 betragen. Diese Grenzwerte gelten nicht für Staubsauger mit Wasserfiltern. Ab dem 1. September 2017 muss der jährliche Energieverbrauch weniger als 43,0 kwh/jahr betragen. Die Nennleistungsaufnahme muss geringer als 900 W sein. Die Staubaufnahme auf Teppichen (dpu c ) muss mindestens 0,75 betragen, auf harten Böden (dpu hf ) 0,98. Die Staubemission darf höchstens 1,00% betragen. Der Schallleistungspegel darf höchstens 80 db(a) betragen. Soweit vorhanden, muss der Schlauch so haltbar sein, dass er auch nach Schwankungen unter Belastung noch verwendbar ist. Der Motor muss eine Lebensdauer von mindestens 500 Stunden aufweisen. Informationspflichten der Hersteller: a) Die technische Dokumentation, die Gebrauchsanleitungen sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer autorisierten Vertreter oder Importeure müssen folgende Angaben enthalten: - alle Informationen, die ggfs. gemäß delegierten Rechtsakten im Rahmen der Richtlinie 2010/330/EU in Bezug auf Staubsauger zu veröffentlichen sind; - kurze Bezeichnung der bei der Überprüfung der Übereinstimmung mit den vorstehenden Anforderungen angewandten Mess- und Berechnungsmethoden oder Bezugnahme darauf; - bei Hartbodenstaubsaugern die Angabe, dass die mitgelieferte Düse nicht für Teppiche geeignet ist; - bei Teppichstaubsaugern die Angabe, dass die mitgelieferte Düse nicht für harte Böden geeignet ist; - bei Geräten, die nicht nur als Staubsauger genutzt werden können, die elektrische Leistungsaufnahme für den Betrieb als Staubsauger, wenn dieser geringer ist als die Nennleistungsaufnahme des Geräts; - die Angabe, ob der Staubsauger als Universalstaubsauger, Hartboden- oder Teppichstaubsauger geprüft werden sollte. b) Die technische Dokumentation sowie ein für professionelle Nutzer bestimmter Bereich der frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer autorisierten Vertreter oder Importeure müssen folgende Angaben enthalten: - Informationen zur zerstörungsfreien Demontage zu Wartungszwecken, insbesondere in Bezug auf den Schlauch, den Saugeinlass, den Motor und das Kabel; - Informationen zur Demontage, insbesondere in Bezug auf den Motor und etwaige Akkumulatoren, das Recycling, die Rückgewinnung und Entsorgung am Ende der Lebensdauer.

5 Energielabels für Staubsauger 5 Blauer Engel für Staubsauger Effizienzklassen: Keine Klassen. Label wird ausschließlich bei Erfüllung der genannten Kriterien vergeben. Verbindlichkeit des Labels: Freiwillige Beantragung, Überprüfung durch Zeicheninhaber Rechtsgrundlagen: RAL-ZU 188, Ausgabe Januar 2015 Kriterien bezüglich Energieeffizienz: Die Wattleistung (Nennleistungsaufnahme) im aktiven Betrieb auf Teppich und Hartboden darf 900 W nicht überschreiten und muss der Effizienzklasse A entsprechen ( 28 kwh/ Jahr). Die Stabaufnahme auf Teppichen und Hartboden mit Ritze muss der Effizienzklasse C entsprechen. Darüber hinaus muss das Gerät noch diverse Anforderungen an die die Staubund Geräuschemission sowie an das Material erfüllen. Ferner muss das Gerät so entworfen und konstruiert sein, dass eine Demontage im Hinblick auf Reparierbarkeit sowie die Separierung wertstoffhaltiger Bauteile und Materialien leicht und schnell möglich ist. Auch an die Haltbarkeit setzt das Label Anforderungen: So muss der Motor mindestens eine Lebensdauer von 600 Stunden aufweisen, der Saugschlauch muss mindestens eine Lebensdauer von Verformungen überstehen und die Saugdüse muss eine Schlagbeständigkeit von mindestens 600 Trommelumdrehungen haben. Außerdem muss das Gerät eine Stoßprüfung an Schwellen und Pfosten von mindestens 500 Zyklen aushalten. Weiterhin verpflichtet sich der Hersteller, die Ersatzteilversorgung für mindestens 8 Jahre ab Produktionseinstellung zu gewährleisten.

6 Impressum Herausgeber Bundesstelle für Energieeffizienz im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter Str Eschborn Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Haftungsausschluss Alle Inhalte dieses Merkblatts wurden sorgfältig und nach bestem Gewissen erstellt. Eine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Das BAFA überprüft nicht die ordnungsgemäße Verwendung und Anbringung der Energielabels durch die Hersteller, Händler oder sonstige Dritte. Die letzte Überprüfung der verlinkten Webseiten fand am statt. Stand Bildnachweis Europäische Kommission, RAL ggmbh Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

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