Der Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes aus Sicht der hessischen Aufsichts- und Prüfungsbehörde
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1 Der Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes aus Sicht der hessischen Aufsichts- und Prüfungsbehörde Präsentation anlässlich der Fachtagung zum neuen Pflegeberufsgesetz an der Hochschule Fulda 9. Februar 2016 Dr. Lukas Slotala
2 Pflegeausbildung in Hessen 2015 Pflegeschulen Krankenpflege Staatlich anerk. Schulen Schülerzahlen* Prüfungen (S.Ex.) Bestanden Kinderkrankenpflege Krankenpflegehilfe Altenpflege AS Altenpflegehilfe Ausländische Pflegekräfte (Krankenpflege) / Anträge Ausbildung und Studium Hochschulen Verfahren zur Berufszulassung Hessisches Modell (Krankenpflege) 3 insgesamt 11 Verkürzungsbescheide in 2015 Ausbildungskonsekutive Studiengänge (Krankenpflege) *Statistisches Landesamt Hessen 4 (mit ca. 10 KP- Schulen) insgesamt ca. 30 Studienplätze für SchülerInnen pro Jahr 2
3 Zentrale Aussagen (Auswahl) die Änderungsvorschläge im PflBG führen erstmals auch zu einer Harmonisierung der Pflegeausbildung in der Altenpflege mit der EU- Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung der Berufsabschlüsse die Änderungsvorschläge im PflBG führen erstmals zu einem Berufsbild und zu einer Harmonisierung des Berufszulassungsrechts (KPflG, APflG) mit dem bestehenden Leistungsrecht (SGB V und XI, Heimrecht, Leistungsvereinbarungen) 3
4 Aktuelle Herausforderungen: Fachkräftesicherung und Qualitätssicherung in den vergangen Jahren erfolgte eine enorme Ausweitung der Ausbildungskapazitäten in der Altenpflege (Kapazitätsanstieg seit 2009 bei 94 % - AP - bzw. bei 132% - APH -) ein wesentlicher Unterschied bei den jüngsten Bemühungen um Fachkräftesicherung zwischen in der Altenpflege und anderen Gesundheitsfachberufen besteht darin, dass in der Altenpflegeausbildung systematisch HauptschülerInnenn gewonnen wurden: Schuljahr 14/15: AnfängerInnen an Schulen des Gesundheitswesens mit Hauptschulabschluss in Hessen* in allen Gesundheits(hilfs)berufes außer der Altenpflege(hilfe) zusammen: ca. 300 von Personen (entspricht 7%) in der Altenpflegeausbildung: ca. 750 Personen (entspricht 34%) /Altenpflegehilfe: ca Personen (entspricht 83,9%) in diesem Prozess konnte die bestehende staatliche Aufsicht in der Altenpflege nur bedingt qualitativ steuern, da die Prüfungsstandards zur Berufszulassung vergleichsweise niedrig sind (Vornotenregelung, Notenausgleich, fehlende Sperrfächer); bspw. wird eine Berufszulassungen trotz der Note 5 im praktischen Examen regelmäßig erteilt *Hessisches Statistisches Landesamt 4
5 Aktuelle Herausforderungen: Sicherung des Schulpersonals an hessischen Pflegeschulen arbeiten ca. 600 hauptberufliche und anerkannte Lehrkräfte (notwendige Qualifikation: Hochschulabschluss in Pflegepädagogik bei KP bzw. pädagogische Weiterbildung bei AP) derzeit ist der landesrechtlich geregelte Lehrkräfte-Schüler-Personalschlüssel an den Pflegeschulen erheblich unterschiedlich: in der Krankenpflege sollen auf eine Lehrkraft- Vollzeitstelle 15 Schülerinnen und Schüler entfallen / in der Altenpflege soll eine Lehrkraft-Vollzeitstelle für zwei Ausbildungskurse vorgehalten werden (pro Kurs bis zu 30 Schülerinnen und Schüler) aktuell kann ca. jede fünfte ausgeschriebene Lehrerstelle nicht besetzt werden* (Hauptgrund: keine geeigneten BewerberInnen) bis zum Jahr 2025 werden über 40 % der Lehrkräfte altersbedingt aus dem Beruf ausscheiden* derzeit wird in Hessen ein lehrerqualifizierender Studiengang auf Masterniveau angeboten (ca. 30 AbsolventInnen pro Jahr) *Hessischer Pflegemonitor 5
6 Neue Inhalte des Entwurfes (Auswahl) Durchführung eines grundständigen Pflegestudiums und Abschluss des Studiums mit staatlicher Prüfung zur Berufszulassung! derzeit existiert in Sachen Pflegestudium eine Inländerbenachteiligung (max. 2 Jahre Verkürzung für inländische Pflegeakademiker versus sofortige Teilnahme an Kenntnisprüfung für Pflegeakademiker aus dem Ausland) Eigenständige Regelung des Pflegestudiums im PflBG 6
7 Neue Inhalte des Entwurfes (Auswahl) Durchführung eines grundständigen Pflegestudiums und Abschluss des Studiums mit staatlicher Prüfung zur Berufszulassung in Hessen gab es keinen Modellstudiengang in der Pflege; es liegen keine Erfahrungen über eine Pflegeausbildung und staatliche Prüfung an der Hochschule vor derzeit werden in Hessen unterschiedliche Studiengangskonzepte für die Pflege angeboten; die Grundausrichtungen sind verschieden, die Inhalte weichen mal mehr mal weniger von einander ab einige Hochschulen haben ihren Hauptsitz in anderen Bundesländern; die Studiengänge werden nicht immer einzeln akkreditiert 7
8 Zentrale Aussagen Mit der Ausbildungsreform würde ein in seiner Größenordnung sicherlich noch nie dagewesener Strukturwandel der Ausbildungslandschaft ausgelöst, eine umfassende qualitative Weiterentwicklung der beruflichen Pflegeausbildung angeschoben, die internationale Isolierung der Altenpflege beendet und erstmals eine berufszulassungsrechtlich geregelte Akademisierung im Bereich der Gesundheitsfachberufe eingeschlagen werden. Dazu müssen unter anderem die bestehenden Ausbildungsstandards an hessischen Pflegeschulen angepasst, die Ausbildung des Schulpersonals in Hessen gestärkt und erstmals hochschulische Ausbildungsstandards festgelegt werden. 8
9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen über das Regierungspräsidium für Rhein-Main/Südhessen und seine Aufgaben erhalten Sie unter: oder unter
10 Neue Inhalte des Entwurfes (Auswahl) Zusammenführung theoretischer und praktischer Ausbildungsund Prüfungsbestandteile des Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflegeberufs o Derzeit sind die Ausbildungsinhalte der Alten-, Kinder- und Krankenpflege nicht im vollen Umfang gleichwertig, die praktischen Ausbildungsabschnitte unterscheiden sich in der Regel erheblich; Richtig ist aber auch: die Krankenpflegeausbildung qualifiziert bereits heute per Definition für die Pflege aller Altersgruppen; in der Versorgung von alten pflegebedürftigen Menschen arbeitet Altenpflegekräfte mit Gesundheits- und Krankenpflegekräften zusammen (Anteil bei 53% in der ambulanten Pflege; Anteil bei 21% in Pflegeheimen); in der Versorgungspraxis existiert kein Tätigkeitsvorbehalt oder privilegierter Berufsschutz für den Altenpflegeabschluss die Staatsprüfungen unterscheiden sich zwischen der Altenpflege und den Krankenpflegeberufen erheblich (abweichende Prüfungsformate und anforderungen; Sperrfächer versus Durchschnittsnoten- und Vornotenregelung); 10
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