Betretungsrecht und Nutzungskonflikte im Lebensraum von Pflanzen und Tieren
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- Rüdiger Scholz
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1 Betretungsrecht und Nutzungskonflikte im Lebensraum von Pflanzen und Tieren Freiraumentwicklung in Quartier und Gemeinde - auch im Interesse der Gesundheit St.Gallen, Pascal Gmür Forstingenieur Volkswirtschaftsdepartement
2 Inhalt 1. Lebensräume im 2. Betretungsrecht 3. Nutzung und mögliche Konflikte 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 5. Fragen Seite 2
3 1. Lebensräume im 1.1. Wald ca. 60'000 ha Wald 1/3 der Kantonsfläche Landschaftsprägend 2/3 sind Schutzwald 400'000 m 3 Holzzuwachs und 300'000 m 3 Nutzung / Jahr Lebensgrundlage für über 25'000 Pflanzen- und Tierarten Hoher Anteil seltener Waldgesellschaften 62 % öffentliche und 38 % private Eigentümer Seite 3
4 1. Lebensräume im 1.2. Weitere Lebensräume Moorlandschaften Flach- und Hochmoore Trockenwiesen und weiden Auenlandschaften Gewässer Landwirtschaftsland, ökologische Ausgleichsflächen Hecken, Feldgehölze, Hochstammobstbäume Landschaftselemente Felsen Siedlungen Gärten Seite 4
5 1. Lebensräume im 1.3. Sensible Tier- und Pflanzenarten Raufusshühner Schalenwild Reh Rothirsch Gämse Steinbock Wildschwein Trittempfindliche Pflanzen Moose und Flechten Pilze Viele weitere Arten Seite 5
6 2. Betretungsrecht 2.1. Allgemein ZGB 699: 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. Waldgesetz Art. 1 Zweck: 1 Dieses Gesetz soll: a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; b. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; c. dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; d. die Waldwirtschaft fördern und erhalten. Seite 6
7 2. Betretungsrecht 2.1. Allgemein Waldgesetz Art. 14 Zugänglichkeit 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. 2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; b. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. Seite 7
8 2. Betretungsrecht 2.2. Einschränkungen Waldgesetz Art. 15 Motorfahrzeugverkehr: 1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Waldgesetz St. Gallen Art. 15 Einschränkungen: 1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Wildschadenkommission über die Notwendigkeit von Zäunen. 2 Im Wald sind Reiten und Radfahren abseits von öffentlichen Strassen und Wegen verboten. Die Regierung kann das Verbot durch Verordnung lockern oder auf weitere Freizeitbetätigungen ausdehnen, wenn diese geeignet sind, die Erhaltung des Waldes zu gefährden oder seine Funktionen zu beeinträchtigen. 3 Wo der Schutz der Lebensräume oder die Walderhaltung es erfordert, kann die für den Wald zuständige Stelle des Kantons: a) auf öffentlichen Strassen und Wegen ein allgemeines Fahrverbot oder ein Reitverbot verfügen; b) das Skifahren im Wald verbieten. Seite 8
9 2. Betretungsrecht 2.2. Einschränkungen Waldgesetz St. Gallen Art. 17 Meldepflichtige Veranstaltungen 1 Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren werden der politischen Gemeinde gemeldet, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll. Waldgesetz St. Gallen Art. 18 Bewilligungspflichtige Veranst. 1 Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der Tiere und keine erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet werden. Neben der Teilnehmerzahl werden insbesondere Ort, Zeit und Art der Veranstaltung berücksichtigt. Die politische Gemeinde wird angehört. Seite 9
10 2. Betretungsrecht 2.2. Einschränkungen Jagdgesetz Art. 1 Zweck: 1 Dieses Gesetz bezweckt: a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; b. bedrohte Tierarten zu schützen; c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. Jagdgesetz Art. 7 Schutz: 4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung. 5 Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit. Seite 10
11 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.1. Wald und Gesundheit Der Wald wirkt günstig auf die menschliche Gesundheit Luftfilter Wohltuende Gerüche Milderes Innenklima, Kühlungsfunktion Reduktion des Blutdruckes, Entspannung, Stresstoleranz Ablenkung, Inspiration Positive Empfindungen Hoher Erholungswert Seite 11
12 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.2. Nutzer Seite 12
13 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.2. Nutzer Seite 13
14 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.3. Mögliche Konflikte Ökonomie Nachhaltigkeit Ökologie Soziales Seite 14
15 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.3. Mögliche Konflikte Zunahme der Freizeitaktivitäten Intensivere Nutzung des Lebensraumes Störungsempfindliche Arten ziehen sich zurück Verinselung der Populationen Tiere werden heimlicher (nachtaktiv) Stress, erhöhte Abgänge Wald ist der Rückzugsort (Ruhe, Deckung und Nahrung) u.u. erhöhter Verbiss Mehraufwand bei Holzernte, geringere Erlöse Schwierige Bejagung Seite 15
16 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.1. Raumplanung Kantonaler Richtplan Lebensraumkern- und schongebiete Naturschutzgebiete Wildtierkorridore behördenverbindlich Naturschutz- und Bundesinventare Seite 16
17 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.2. Kommunale Schutzverordnungen Kommunale Schutzverordnung Lebensraumkern- und schongebiete Naturschutzgebiete Eigentümer- und allgemeinverbindlich Betretungsverbote und Bewirtschaftungsvorschriften Wildruhezonen (neu) Vollzug durch die Gemeinde Seite 17
18 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.3. Wildruhezonen Kommunale Schutzverordnung Wildruhezonen v.a. im Gebirge Betretungsverbote und Weggebote Schweizweiter Überblick auf Seite 18
19 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.4. Waldentwicklungsplanung Der Waldentwicklungsplan WEP wird unter der Führung des kantonalen Forstdienstes für eine Region erarbeitet und ist behördenverbindlich. Im planerischen Prozess wird die Öffentlichkeit mit einbezogen und deren verschiedene Interessen abgewogen. Vorrangfunktionen (Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Lebensraumfunktion) und entsprechende Bewirtschaftungsempfehlungen werden festgelegt und geregelt. Somit werden Interessenskonflikte entschärft. Seite 19
20 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.5. Sensibilisierung Bevölkerung muss über die Naturwerte und der Einfluss von Störungen informiert sein Nur was der Mensch kennt, schützt er. Waldbesucher sind willkommen aber Rücksichtnahme ist wichtig Naturknigge Richtiges Verhalten in der Natur Angebote schaffen Nutzungslenkung Benutzung der Wege PR-Thema 2013 Seite 20
21 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.6. Lebensraumaufwertungen Natur- und Sonderwaldreservate Altholzinseln Waldrandaufwertungen Waldwiesen pflegen Flächen freihalten Bejagungsschneisen anlegen Naturnaher Waldbau Naturverjüngung standortsgerechter Baumarten Seite 21
22 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.6. Lebensraumaufwertungen Seite 22
23 5. Fragen? Seite 23
24 Besten Dank für die Aufmerksamkeit Volkswirtschaftsdepartement
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