Betretungsrecht und Nutzungskonflikte im Lebensraum von Pflanzen und Tieren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betretungsrecht und Nutzungskonflikte im Lebensraum von Pflanzen und Tieren"

Transkript

1 Betretungsrecht und Nutzungskonflikte im Lebensraum von Pflanzen und Tieren Freiraumentwicklung in Quartier und Gemeinde - auch im Interesse der Gesundheit St.Gallen, Pascal Gmür Forstingenieur Volkswirtschaftsdepartement

2 Inhalt 1. Lebensräume im 2. Betretungsrecht 3. Nutzung und mögliche Konflikte 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 5. Fragen Seite 2

3 1. Lebensräume im 1.1. Wald ca. 60'000 ha Wald 1/3 der Kantonsfläche Landschaftsprägend 2/3 sind Schutzwald 400'000 m 3 Holzzuwachs und 300'000 m 3 Nutzung / Jahr Lebensgrundlage für über 25'000 Pflanzen- und Tierarten Hoher Anteil seltener Waldgesellschaften 62 % öffentliche und 38 % private Eigentümer Seite 3

4 1. Lebensräume im 1.2. Weitere Lebensräume Moorlandschaften Flach- und Hochmoore Trockenwiesen und weiden Auenlandschaften Gewässer Landwirtschaftsland, ökologische Ausgleichsflächen Hecken, Feldgehölze, Hochstammobstbäume Landschaftselemente Felsen Siedlungen Gärten Seite 4

5 1. Lebensräume im 1.3. Sensible Tier- und Pflanzenarten Raufusshühner Schalenwild Reh Rothirsch Gämse Steinbock Wildschwein Trittempfindliche Pflanzen Moose und Flechten Pilze Viele weitere Arten Seite 5

6 2. Betretungsrecht 2.1. Allgemein ZGB 699: 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. Waldgesetz Art. 1 Zweck: 1 Dieses Gesetz soll: a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; b. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; c. dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; d. die Waldwirtschaft fördern und erhalten. Seite 6

7 2. Betretungsrecht 2.1. Allgemein Waldgesetz Art. 14 Zugänglichkeit 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. 2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; b. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. Seite 7

8 2. Betretungsrecht 2.2. Einschränkungen Waldgesetz Art. 15 Motorfahrzeugverkehr: 1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Waldgesetz St. Gallen Art. 15 Einschränkungen: 1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Wildschadenkommission über die Notwendigkeit von Zäunen. 2 Im Wald sind Reiten und Radfahren abseits von öffentlichen Strassen und Wegen verboten. Die Regierung kann das Verbot durch Verordnung lockern oder auf weitere Freizeitbetätigungen ausdehnen, wenn diese geeignet sind, die Erhaltung des Waldes zu gefährden oder seine Funktionen zu beeinträchtigen. 3 Wo der Schutz der Lebensräume oder die Walderhaltung es erfordert, kann die für den Wald zuständige Stelle des Kantons: a) auf öffentlichen Strassen und Wegen ein allgemeines Fahrverbot oder ein Reitverbot verfügen; b) das Skifahren im Wald verbieten. Seite 8

9 2. Betretungsrecht 2.2. Einschränkungen Waldgesetz St. Gallen Art. 17 Meldepflichtige Veranstaltungen 1 Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren werden der politischen Gemeinde gemeldet, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll. Waldgesetz St. Gallen Art. 18 Bewilligungspflichtige Veranst. 1 Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der Tiere und keine erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet werden. Neben der Teilnehmerzahl werden insbesondere Ort, Zeit und Art der Veranstaltung berücksichtigt. Die politische Gemeinde wird angehört. Seite 9

10 2. Betretungsrecht 2.2. Einschränkungen Jagdgesetz Art. 1 Zweck: 1 Dieses Gesetz bezweckt: a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; b. bedrohte Tierarten zu schützen; c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. Jagdgesetz Art. 7 Schutz: 4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung. 5 Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit. Seite 10

11 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.1. Wald und Gesundheit Der Wald wirkt günstig auf die menschliche Gesundheit Luftfilter Wohltuende Gerüche Milderes Innenklima, Kühlungsfunktion Reduktion des Blutdruckes, Entspannung, Stresstoleranz Ablenkung, Inspiration Positive Empfindungen Hoher Erholungswert Seite 11

12 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.2. Nutzer Seite 12

13 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.2. Nutzer Seite 13

14 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.3. Mögliche Konflikte Ökonomie Nachhaltigkeit Ökologie Soziales Seite 14

15 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.3. Mögliche Konflikte Zunahme der Freizeitaktivitäten Intensivere Nutzung des Lebensraumes Störungsempfindliche Arten ziehen sich zurück Verinselung der Populationen Tiere werden heimlicher (nachtaktiv) Stress, erhöhte Abgänge Wald ist der Rückzugsort (Ruhe, Deckung und Nahrung) u.u. erhöhter Verbiss Mehraufwand bei Holzernte, geringere Erlöse Schwierige Bejagung Seite 15

16 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.1. Raumplanung Kantonaler Richtplan Lebensraumkern- und schongebiete Naturschutzgebiete Wildtierkorridore behördenverbindlich Naturschutz- und Bundesinventare Seite 16

17 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.2. Kommunale Schutzverordnungen Kommunale Schutzverordnung Lebensraumkern- und schongebiete Naturschutzgebiete Eigentümer- und allgemeinverbindlich Betretungsverbote und Bewirtschaftungsvorschriften Wildruhezonen (neu) Vollzug durch die Gemeinde Seite 17

18 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.3. Wildruhezonen Kommunale Schutzverordnung Wildruhezonen v.a. im Gebirge Betretungsverbote und Weggebote Schweizweiter Überblick auf Seite 18

19 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.4. Waldentwicklungsplanung Der Waldentwicklungsplan WEP wird unter der Führung des kantonalen Forstdienstes für eine Region erarbeitet und ist behördenverbindlich. Im planerischen Prozess wird die Öffentlichkeit mit einbezogen und deren verschiedene Interessen abgewogen. Vorrangfunktionen (Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Lebensraumfunktion) und entsprechende Bewirtschaftungsempfehlungen werden festgelegt und geregelt. Somit werden Interessenskonflikte entschärft. Seite 19

20 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.5. Sensibilisierung Bevölkerung muss über die Naturwerte und der Einfluss von Störungen informiert sein Nur was der Mensch kennt, schützt er. Waldbesucher sind willkommen aber Rücksichtnahme ist wichtig Naturknigge Richtiges Verhalten in der Natur Angebote schaffen Nutzungslenkung Benutzung der Wege PR-Thema 2013 Seite 20

21 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.6. Lebensraumaufwertungen Natur- und Sonderwaldreservate Altholzinseln Waldrandaufwertungen Waldwiesen pflegen Flächen freihalten Bejagungsschneisen anlegen Naturnaher Waldbau Naturverjüngung standortsgerechter Baumarten Seite 21

22 4. Lebensraumberuhigung und aufwertung 4.6. Lebensraumaufwertungen Seite 22

23 5. Fragen? Seite 23

24 Besten Dank für die Aufmerksamkeit Volkswirtschaftsdepartement

Wald & Wild. Ansichten und Anliegen der Waldeigentümer

Wald & Wild. Ansichten und Anliegen der Waldeigentümer HERZLICH WILLKOMMEN Wald & Wild Ansichten und Anliegen der Waldeigentümer Lyss, 20. April 2018 Jacqueline Bütikofer Die Waldeigentümer Wer sind sie und was sind ihre Ansichten? > 244 000 private Waldeigentümer

Mehr

Melde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetz - Merkblatt Schutzgebiete im Geoportal

Melde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetz - Merkblatt Schutzgebiete im Geoportal Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Kantonsforstamt St.Gallen, August 2016 Melde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetz - Merkblatt Schutzgebiete im Geoportal Die Melde-

Mehr

Die Verantwortung der Kantone

Die Verantwortung der Kantone Die Verantwortung der Kantone Eine Frage der Möglichkeiten oder des Willens? Ueli Meier Leiter Amt für Wald beider Basel Präsident der Konferenz der Kantonsförster Die Verantwortung der Kantone KWL / CFP?

Mehr

Melde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetz - Merkblatt Schutzgebiete im Geoportal

Melde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetz - Merkblatt Schutzgebiete im Geoportal Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Kantonsforstamt St.Gallen, November 2014 Melde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetz - Merkblatt Schutzgebiete im Geoportal Die Melde-

Mehr

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hüttenboden», Laufen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hüttenboden», Laufen 790.53 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hüttenboden», Laufen Vom. August 0 (Stand. Oktober 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0. November 99 ) betreffend

Mehr

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bärelöcher», Laufen und Röschenz

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bärelöcher», Laufen und Röschenz 790.57 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bärelöcher», Laufen und Röschenz Vom 8. Dezember 0 (Stand. Januar 03) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0. November

Mehr

Strategie Wald-Wild-Lebensraum Grundlagen

Strategie Wald-Wild-Lebensraum Grundlagen Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Wald-Wild-Lebensraum-Kommission Strategie Wald-Wild-Lebensraum Grundlagen Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel enthält

Mehr

Anpassung kantonaler Richtplan Kapitel L 4 Wald

Anpassung kantonaler Richtplan Kapitel L 4 Wald Baudirektion Amt für Raumplanung Anpassung kantonaler Richtplan Kapitel L 4 Wald Synopse, November 2007 Verwaltungsgebäude 1 an der Aa Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug T 041 728 54 80, F 041 728 54

Mehr

Melde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetz - Merkblatt und Wegleitung für die Politischen Gemeinden

Melde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetz - Merkblatt und Wegleitung für die Politischen Gemeinden Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Kantonsforstamt St.Gallen, November 2014 Melde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetz - Merkblatt und Wegleitung für die Politischen

Mehr

Einführung Ökologie. Kanton St. Gallen Volkswirtschaftsdepartement Amt für Natur, Jagd und Fischerei. Samstag, 10. Juni 2017 / OAK Lebensraum / Salez

Einführung Ökologie. Kanton St. Gallen Volkswirtschaftsdepartement Amt für Natur, Jagd und Fischerei. Samstag, 10. Juni 2017 / OAK Lebensraum / Salez Kanton St. Gallen Volkswirtschaftsdepartement Amt für Natur, Jagd und Fischerei Einführung Ökologie Samstag, 10. Juni 2017 / OAK Lebensraum / Salez Dominik Thiel Inhalt 1. Ökologische Zusammenhänge als

Mehr

Im Kanton Luzern wird die Waldentwicklung auf verschiedenen Ebenen geplant:

Im Kanton Luzern wird die Waldentwicklung auf verschiedenen Ebenen geplant: Ein Informationsblatt über die Waldentwicklungsplanung im Kanton Luzern. Oktober 2004 Zukunft Luzerner Wald Vom Leitbild zum Waldentwicklungsplan Der Wald schützt vor Naturgefahren, bietet Erholung, speichert

Mehr

Luzerner Wald. Zukunft. Vom Leitbild zum Waldentwicklungsplan. Ein Informationsblatt über die Waldentwicklungsplanung im Kanton Luzern.

Luzerner Wald. Zukunft. Vom Leitbild zum Waldentwicklungsplan. Ein Informationsblatt über die Waldentwicklungsplanung im Kanton Luzern. Zukunft Luzerner Wald Ein Informationsblatt über die Waldentwicklungsplanung im Kanton Luzern. März 2009 Vom Leitbild zum Waldentwicklungsplan Der Wald schützt vor Naturgefahren, bietet Erholung, speichert

Mehr

Waldknigge Lenzia 10 Regeln für respektvolle Waldbesuche

Waldknigge Lenzia 10 Regeln für respektvolle Waldbesuche Waldknigge Lenzia 10 Regeln für respektvolle Waldbesuche Fritz Huser, Illustrator, Dichter und Kunstmaler, Lenzburg Inhalt: Unsere zehn Regeln und ihre Hintergründe www.lenzburg.ch 1 Fühlen und verhalten

Mehr

Anforderungen an den UVB

Anforderungen an den UVB Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wald Anforderungen an den UVB Fokus Wald Übersicht 1) Ziele 2) Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Stand: Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1. Dienststelle für Wald und Landschaft

Stand: Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1. Dienststelle für Wald und Landschaft Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Wald Natur, Landschaft und Wald Funktionen des Waldes Stand: 21.09.2005 Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1 Instanzen zuständig für das Objekt

Mehr

"Wie geht der Aargau mit den Freizeitaktivitäten im Wald um?"

Wie geht der Aargau mit den Freizeitaktivitäten im Wald um? DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT "Wie geht der Aargau mit den Freizeitaktivitäten im Wald um?" FoWaLa (17. September 2015) Marcel Murri, Sektionsleiter Walderhaltung Wald vor unserer Haustüre in max.

Mehr

WEP Goldingertal 1. Arbeitsgruppen-Sitzung 28. Februar 2017

WEP Goldingertal 1. Arbeitsgruppen-Sitzung 28. Februar 2017 WEP Goldingertal 1. Arbeitsgruppen-Sitzung 28. Februar 2017 Volkswirtschaftsdepartement WEP Nr. 11 Goldingertal 1 Traktandenliste 1. Vorstellen der Leitungsgruppe 2. Bedeutung, Ablauf und Ergebnisse der

Mehr

Tiere im Wald. Hauptsponsor. Text und Design

Tiere im Wald. Hauptsponsor. Text und Design Tiere im Wald Die Schweizer Wälder sind reich an freilebenden Wildtierarten. Für viele Tierfamilien ist er Vorratskeller und Schlafraum, Jagdgebiet und Kinderstube. Hier finden sie Schutz, ausreichend

Mehr

Wald 2.7. Landschaft. 2.7 Wald. Planungsgrundsätze

Wald 2.7. Landschaft. 2.7 Wald. Planungsgrundsätze Der soll nachhaltig Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen ausüben. Pflege und Nutzung des es sollen naturnah erfolgen. Die in den Regionalen plänen verankerten funktionen sind mit dem kantonalen sentwicklungskonzept

Mehr

Das Projekt "Ökonomie und Ökologie im Schutzwald" Der Schutzwald

Das Projekt Ökonomie und Ökologie im Schutzwald Der Schutzwald Das Projekt "Ökonomie und Ökologie im Schutzwald" Der Schutzwald Inhalt Das Projekt Die Ziele Der Schutzwald Die Schutzfunktion des Waldes ist keine Selbstverständlichkeit Lösungsansätze Die Rolle der

Mehr

Biodiversitätsziele im Zuger Wald

Biodiversitätsziele im Zuger Wald Biodiversitätsziele im Zuger Wald 18. SVS - Naturschutztagung 17. November 2012 Martin Winkler, Kantonsförster Inhaltsverzeichnis Ausgangslage Gefahren für die Natur im Wald Waldnaturschutz im Kanton Zug

Mehr

Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt

Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Natur, Landschaft und Wald Natur- und Landschaftsschutzzonen auf Stufe Gemeinde Stand: 23.11.1999 Siehe auch Blätter Nr. D.4 / F.1 / F.6 / F.10 Instanzen zuständig

Mehr

Naturnahe Waldbewirtschaftung im Einklang mit der Jagd. Wald und Wild Eine gemeinsame Herausforderung Jagdbezirk Scheibbs BJM Dr. Ferdinand Schuster

Naturnahe Waldbewirtschaftung im Einklang mit der Jagd. Wald und Wild Eine gemeinsame Herausforderung Jagdbezirk Scheibbs BJM Dr. Ferdinand Schuster Naturnahe Waldbewirtschaftung im Einklang mit der Jagd Wald und Wild Eine gemeinsame Herausforderung Jagdbezirk Scheibbs BJM Dr. Ferdinand Schuster Wald und Wild, eine gemeinsame Herausforderung Forstgesetz

Mehr

Wildruhezonen Konzept und Durchsetzung

Wildruhezonen Konzept und Durchsetzung Wildruhezonen Konzept und Durchsetzung Hannes Jenny, Wildbiologe Amt für Jagd und Fischerei Graubünden 1.Juni 2013, Plantahof, Landquart AJF KoAWJ - Aus- und Weiterbildungstag «Schutzgebiete und ihre Bedeutung

Mehr

Ruhezonen Kernstück der Rotwildüberwinterung

Ruhezonen Kernstück der Rotwildüberwinterung Ruhezonen Kernstück der Rotwildüberwinterung in Graubünden Bundesschutzwaldplattform 14./15. Juni 2012 Mariazell Dr. Georg Brosi Amt für Jagd und Fischerei Graubünden/ Schweiz Wo ist Graubünden? Graubünden:

Mehr

Reglement über die kantonalen Wildruhezonen. vom 15. November 2011/21. Januar Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

Reglement über die kantonalen Wildruhezonen. vom 15. November 2011/21. Januar Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, Reglement über die kantonalen Wildruhezonen vom 15. November 2011/21. Januar 2014 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz

Mehr

Rahmenbedingungen für die Waldeigentümer im Kanton Solothurn

Rahmenbedingungen für die Waldeigentümer im Kanton Solothurn Wald und Waldbewirtschaftung Rahmenbedingungen für die Waldeigentümer im Kanton Solothurn Jürg Froelicher August 2010 Feierabend-Veranstaltungen 1 Rahmenbedingungen für Waldeigentümer Inhalt (1): Relevante

Mehr

Tagung Bundesamt für Umwelt

Tagung Bundesamt für Umwelt Tagung Bundesamt für Umwelt Naturwerte im Wandel am Beispiel der Waldpolitik Bern, 16. März 2017 Bruno Röösli, Abteilungsleiter Wald lawa, Kanton Luzern Agenda v Waldfunktionen und Strukturen im Luzerner

Mehr

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen- Huppergruben», Bubendorf und Lausen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen- Huppergruben», Bubendorf und Lausen 790.484 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen- Huppergruben», Bubendorf und Lausen Vom 5. Juni 00 (Stand. Juli 00) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes

Mehr

ASF 2013_101. Verordnung. über die Wildruhezone La Berra. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 11. November 2013

ASF 2013_101. Verordnung. über die Wildruhezone La Berra. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 11. November 2013 Verordnung vom 11. November 2013 Inkrafttreten: 01.12.2013 über die Wildruhezone La Berra Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die

Mehr

Keine wasserbauliche Bewilligung beim Gewässerunterhalt Was bedeutet dies für die Politischen Gemeinden?

Keine wasserbauliche Bewilligung beim Gewässerunterhalt Was bedeutet dies für die Politischen Gemeinden? Keine wasserbauliche Bewilligung beim Gewässerunterhalt Was bedeutet dies für die Politischen Gemeinden? Roman Kistler, Amtsleiter Jagd- und Fischereiverwaltung Neue Situation durch 37 WBSNG Abs.1: Eingriffe

Mehr

Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald

Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald 90.800 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald Vom 4. Mai 996 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 5 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) ) * von der Regierung erlassen

Mehr

vom (Stand ) Der Staatsrat des Kantons Wallis

vom (Stand ) Der Staatsrat des Kantons Wallis Entscheid betreffend den Schutz der Flachmoore von kantonaler Bedeutung Culet, Madzé, Gemeinde Troistorrents; Délifrête, Sur Crête, Lac Vert, Gemeinde Val-d'Illiez; Planachaux, Le Pisa-Ripaille, Gemeinde

Mehr

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen 790.477 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen Vom 7. Januar 009 (Stand. März 009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes

Mehr

Raumplanung und Wald im Kanton Zürich

Raumplanung und Wald im Kanton Zürich Kanton Zürich Baudirektion Raumplanung und Wald im Kanton Zürich Überlegungen aus Sicht der Raumplanung Jahresversammlung des Schweizerischen Forstvereins 25. August 2016 Christian Leisi, Kanton Zürich

Mehr

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung)

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) Vom 17. September 1990 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Möglichkeiten zum Beschränken des Betretungsrechts durch Jagdausübungsberechtigte. Gesetzestexte zum Begrenzen des freien Betretungsrechts

Möglichkeiten zum Beschränken des Betretungsrechts durch Jagdausübungsberechtigte. Gesetzestexte zum Begrenzen des freien Betretungsrechts Möglichkeiten zum Beschränken des Betretungsrechts durch Jagdausübungsberechtigte Jeder Mensch darf den Wald und die freie Landschaft betreten und sich dort erholen. Mehrfach ist dieses Recht von Bundestag

Mehr

GAJ: FAK Repetitorium Theo Dietschi Ueli Strauss 29. April 2013

GAJ: FAK Repetitorium Theo Dietschi Ueli Strauss 29. April 2013 GAJ: FAK Repetitorium Theo Dietschi Ueli Strauss 29. April 2013 Ablauf Ca. 1730 1745 Eure Fragen 1745 1815 Lebensraum Offen Land 1815 1830 Lebensraum Wald 1830 1900 Fragen von uns 1900 1930 Fragen 1930

Mehr

Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0)

Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Wildtierbiologie (SGW) 16.

Mehr

DER WALDENTWICKLUNGSPLAN UND SEINE BEDEUTUNG IN DER ÖRTLICHEN RAUMPLANUNG. bmnt.gv.at

DER WALDENTWICKLUNGSPLAN UND SEINE BEDEUTUNG IN DER ÖRTLICHEN RAUMPLANUNG. bmnt.gv.at DER WALDENTWICKLUNGSPLAN UND SEINE BEDEUTUNG IN DER ÖRTLICHEN RAUMPLANUNG 18.06.2018 --- 1 --- INHALT 1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN UND INHALTE DES WALDENTWICKLUNGSPLANES 2. BEDEUTUNG DES WALDENTWICKLUNGSPLANES

Mehr

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und

Mehr

Der Wald und seine Funktionen Lehrerinformation

Der Wald und seine Funktionen Lehrerinformation Lehrerinformation 1/7 Arbeitsauftrag Ziel Material Die SuS folgen einer Kurz-Präsentation der Lehrkraft (oder lesen alternativ selbstständig einen Informationstext) und lösen dazu ein Arbeitsblatt mit

Mehr

Waldbewirtschaftung in Großvogellebensräumen. Hans-Jürgen Kelm, Niedersächsisches Forstamt Göhrde

Waldbewirtschaftung in Großvogellebensräumen. Hans-Jürgen Kelm, Niedersächsisches Forstamt Göhrde Waldbewirtschaftung in Großvogellebensräumen Hans-Jürgen Kelm, Niedersächsisches Forstamt Göhrde LÖWE-Programm 13 Grundsätze, insbesondere 6.) Zielstärkennutzung 7.) Erhaltung alter Bäume, Schutz seltener

Mehr

Das Amt für Wald beider Basel und der Waldwirtschaftsverband beider Basel heissen Sie herzlich willkommen!

Das Amt für Wald beider Basel und der Waldwirtschaftsverband beider Basel heissen Sie herzlich willkommen! Das Amt für Wald beider Basel und der Waldwirtschaftsverband beider Basel heissen Sie herzlich willkommen! Informationsveranstaltung Aufgaben und Rollen der Einwohnergemeinden im Wald Werkhof Forstbetrieb

Mehr

Entscheid betreffend den Schutz der Moore: "Bärfel", "Triest", "Blasestafel" und "Mutterseewji", Gemeinde Oberwald

Entscheid betreffend den Schutz der Moore: Bärfel, Triest, Blasestafel und Mutterseewji, Gemeinde Oberwald 45.37 Entscheid betreffend den Schutz der Moore: "Bärfel", "Triest", "Blasestafel" und "Mutterseewji", Gemeinde Oberwald vom 9.06.996 (Stand 05.07.996) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz

Mehr

Kriterienkatalog 2016

Kriterienkatalog 2016 Kanton St.Gallen Amt für Umwelt und Energie Kriterienkatalog 2016 Evaluation von neuen Deponiestandorten zur Aufnahme in den Richtplan Impressum Herausgeber Amt für Umwelt und Energie (AFU) Lämmlisbrunnenstrasse

Mehr

A Schutzverordnung Burgweier

A  Schutzverordnung Burgweier Stadt St.Gallen C Bauverwaltung Schutzverordnung Burgweier Gestützt auf Art. 98 ff. des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) und auf Art. ff. der kantonalen

Mehr

Flexibilisierung der Waldflächenpolitik

Flexibilisierung der Waldflächenpolitik Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wald Flexibilisierung der Waldflächenpolitik Inhalt Anpassung WaG Anpassung WaV Vollzugshilfe

Mehr

Verordnung zum Schutz des Feuchtgebiets Heidenmösli

Verordnung zum Schutz des Feuchtgebiets Heidenmösli Stand: Dezember 2017 SKR: 3.201.0 Verordnung zum Schutz des Feuchtgebiets Heidenmösli (Schutzverordnung Heidenmösli) (vom 30. August 1988) Schutzverordnung Heidenmösli SKR 3.201.0 Seite 2 / 7 Verordnung

Mehr

1 Schutz der Wildtiere vor Störung 1.1 Allgemeine Pflicht und Information

1 Schutz der Wildtiere vor Störung 1.1 Allgemeine Pflicht und Information 9.6 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) vom 6.0.00 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel Absatz und Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 00 über Jagd und Wildtierschutz

Mehr

Leitbild Wild. beider Basel

Leitbild Wild. beider Basel Leitbild Wild beider Basel Leitbild Wild beider Basel Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft beschlossen 2015, die bikantonale Zusammenarbeit im Bereich der Jagd zu erweitern. Das Amt für Wald beider

Mehr

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten MR in Ina Abel Jagd in gesetzlich festgelegten Schutzgebieten - Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue - Nationalpark Nds. Wattenmeer - Nationalpark Harz FFH-Richtlinie

Mehr

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24. V e r o r d n u n g

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24. V e r o r d n u n g Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet Frankenmoor" in den Gemeinden Bargstedt und Fredenbeck,

Mehr

Bundesgesetz über den Wald

Bundesgesetz über den Wald Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. März 2007 1, beschliesst:

Mehr

Wild braucht Ruhe - keine Fütterung

Wild braucht Ruhe - keine Fütterung Wild braucht Ruhe - keine Fütterung Wildlebende Tiere und Winter Grundsatz Strategien Unterstützende Massnahmen Notmassnahmen Zusammenfassung Fütterungsverbot KJG Art. 29 Wildlebende Tiere und Winter und

Mehr

Imesch, N. Gelebte Praxis der Schalenwildbejagung in der Schweiz Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Artenmanagement

Imesch, N. Gelebte Praxis der Schalenwildbejagung in der Schweiz Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Artenmanagement Imesch, N. Gelebte Praxis der Schalenwildbejagung in der Schweiz. 1-24. 2007. Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Artenmanagement. 15-6-0007. Keywords: 8CH/Capreolus capreolus/cervus elaphus/chamois/damage/hunting/hunting

Mehr

Gemeinde Unteriberg. Umweltschutzreglement

Gemeinde Unteriberg. Umweltschutzreglement Gemeinde Unteriberg Umweltschutzreglement Umweltschutz Reglement 1. Grundsatz Dieses Reglement bezweckt die Förderung des umweltgerechten Verhaltens von Bevölkerung, Wirtschaft, Behörden und Verwaltung

Mehr

Vernehmlassungsantwort: Totalrevision des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz - Stellungnahme

Vernehmlassungsantwort: Totalrevision des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz - Stellungnahme Amt für Landschaft und Natur Urs Josef Philipp Fischerei- und Jagdverwaltung Postfach 8090 Zürich Zusätzlich per E-Mail an: fjv@bd.zh.ch Zürich, 18. Juli 2017 Vernehmlassungsantwort: Totalrevision des

Mehr

Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz)

Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) 9. Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) vom 8. April 996 (Stand. Januar 997) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 44 Abs. und der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

Mehr

AJF. Tierschutz bei der Bündner Jagd Adrian Arquint, Vorsteher AJF

AJF. Tierschutz bei der Bündner Jagd Adrian Arquint, Vorsteher AJF Tierschutz bei der Bündner Jagd Adrian Arquint, Vorsteher Tierschutzgesetz Zweck: die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Geltungsbereich: Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Vorbehalten bleiben

Mehr

Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz)

Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) 9. Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) vom 8. April 996 (Stand 0. September 06) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 44 Abs. und der Verfassung des Kantons Appenzell

Mehr

Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes von nationaler Bedeutung "Feegletscher Nord", Gemeinde Saas-Fee

Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes von nationaler Bedeutung Feegletscher Nord, Gemeinde Saas-Fee 45.353 Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes von nationaler Bedeutung "Feegletscher Nord", Gemeinde Saas-Fee vom 9.09.08 (Stand 3.08.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz

Mehr

Der Wald und seine Funktionen

Der Wald und seine Funktionen Der Wald als Holzproduzent und Arbeitgeber Bildquelle: www.wald.ch Der Wald als Lebensraum für Tiere und Pflanzen Bildquelle: www.wald.ch Der Wald als Trinkwasser- und Kohlenstoffspeicher Bildquelle: www.wald.ch,

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern

Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern Lorenz Sanktjohanser Referat Naturschutzrecht Ausgangssituation: Mountainbiking wird gerade auch durch E-Bikes immer

Mehr

Forstdienste Lenzia im Dienste der Bevölkerung, Natur und Wirtschaft

Forstdienste Lenzia im Dienste der Bevölkerung, Natur und Wirtschaft Forstdienste Lenzia im Dienste der Bevölkerung, Natur und Wirtschaft Forstdienste Lenzia 5 Ortsbürgergemeinden Die Ortsbürgergemeinden Lenzburg, Ammerswil, Niederlenz und Othmarsingen haben sich 2003 zu

Mehr

Der Waldentwicklungsplan Information Wald Murtal

Der Waldentwicklungsplan Information Wald Murtal Information Wald Murtal Der genehmigt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft am 28.11.2014 Die Bezirkshauptmannschaft Murtal hat in Zusammenarbeit mit der

Mehr

Der Wald als Schauplatz vieler Interessen - Freizeit, Wirtschaft und Naturschutz -

Der Wald als Schauplatz vieler Interessen - Freizeit, Wirtschaft und Naturschutz - Der Wald als Schauplatz vieler Interessen - Freizeit, Wirtschaft und Naturschutz - Martin Küthe HMUELV, Referatsleiter Oberste Forstbehörde Forstpolitik Vortrag im Rahmen der Sportmesse sportinfra am 15.11.2012

Mehr

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) Vom 6. Mai 1979 (Stand 1. Januar 2016) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1979) 1) VI E/211/1 Art.

Mehr

Amt für Wald Office des forêts du KS 6.2/2 des Kantons Bern canton de Berne Beilage 10

Amt für Wald Office des forêts du KS 6.2/2 des Kantons Bern canton de Berne Beilage 10 Totalreservate Kriterien Grsätze Totalreservat: Sicherung mit Dienstbarkeitsvertrag (Grbucheintrag) Flächen auf welchen während mindestens n Keine forstlichen Eingriffe vorgenommen werden MSt, JS, PGr

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 913/2012 Schwyz, 25. September 2012 / ju Biodiversitätsziele 2020 wo steht der Kanton Schwyz heute? Beantwortung der Interpellation I 6/12 1. Wortlaut der

Mehr

Biodiversität im Rheintal: Vielfalt für Alle? Vortrag von Jonas Barandun, Naturmuseum St.Gallen

Biodiversität im Rheintal: Vielfalt für Alle? Vortrag von Jonas Barandun, Naturmuseum St.Gallen Biodiversität im Rheintal: Vielfalt für Alle? Vortrag von Jonas Barandun, Naturmuseum St.Gallen Was ist Biodiversität? Vielfalt der Arten und Populationen: Genreserven wildlebender Organismen Vielfalt

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung

Mehr

Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes

Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes V 70.4 Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes (vom. Dezember 966) Der Regierungsrat, gestützt auf 8 des Einführungsgesetzes

Mehr

Thema Jagdplanung. Rehwild. Weiterbildung Jagdleiter 1

Thema Jagdplanung. Rehwild. Weiterbildung Jagdleiter 1 Weiterbildung Jagdleiter Thema Jagdplanung Rehwild 27.04.2015 Weiterbildung Jagdleiter 1 Inhalt der Weiterbildung Begrüssung Rückblick Infoanlass Wald/Wild 24. Feb. 2015 Grundlagen zur Jagdplanung Ziele

Mehr

Biodiversität im Siedlungsraum: Zustand und Potenziale

Biodiversität im Siedlungsraum: Zustand und Potenziale Biodiversität im Siedlungsraum: Zustand und Potenziale Manuela Di Giulio Natur Umwelt Wissen GmbH Siedlungen: Himmel oder Hölle? Wirkungsmechanismen unklar, Aussagen teilweise widersprüchlich Methodische

Mehr

Wintersport und die Gefahren für die Natur

Wintersport und die Gefahren für die Natur Wintersport und die Gefahren für die Natur Winterzeit Wir befinden uns mitten im Winter. Es wird kälter, der Schnee kommt und die Tage werden kürzer. Das Landschaftsbild verändert sich: Die Bäume haben

Mehr

Reglement über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit kommunaler Bedeutung (Sch Re)

Reglement über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit kommunaler Bedeutung (Sch Re) Reglement über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit kommunaler Bedeutung (Sch Re) (vom 5. September 2018) Ressort / Abteilung: Infrastruktur und Hochbau Fachbereich Umwelt und Landschaft

Mehr

Rahmenbedingungen für die Waldeigentümer im Kanton Solothurn

Rahmenbedingungen für die Waldeigentümer im Kanton Solothurn Wald und Waldbewirtschaftung Rahmenbedingungen für die Waldeigentümer im Kanton Solothurn Jürg Froelicher 29. April 2014 Feierabendveranstaltung BWSo 1 Rahmenbedingungen für Waldeigentümer Inhalt (1):

Mehr

Forstdienste Lenzia im Dienste der Bevölkerung, Natur und Wirtschaft

Forstdienste Lenzia im Dienste der Bevölkerung, Natur und Wirtschaft Forstdienste Lenzia im Dienste der Bevölkerung, Natur und Wirtschaft Forstdienste Lenzia 5 Ortsbürgergemeinden Die Ortsbürgergemeinden Lenzburg, Ammerswil, Niederlenz und Othmarsingen haben sich 2003 zu

Mehr

WALDZERTIFIZIERUNG NACH ISO PILOTSTUDIE ZUR UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ. Nachhaltige Nutzung der Wälder und umweltgerechte

WALDZERTIFIZIERUNG NACH ISO PILOTSTUDIE ZUR UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ. Nachhaltige Nutzung der Wälder und umweltgerechte WALDZERTIFIZIERUNG NACH ISO 14001 - PILOTSTUDIE ZUR UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ PD Dr. Peter Gresch Mit den Normen und Richtlinien zum Umweltmanagement der ISO und dem neuen Waldgesetz sind Instrumente verfügbar,

Mehr

Vorbereitungsseminar Staatsprüfung Waldbau Gmunden

Vorbereitungsseminar Staatsprüfung Waldbau Gmunden 04 05 2012 Vorbereitungsseminar Staatsprüfung Waldbau Gmunden Inhalt > Waldentwicklungsplan > Waldbauliche Planung mit unterschiedlichen Zielsetzungen > Waldbau - Klimaänderung Waldentwicklungsplan Der

Mehr

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67 Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom 01.04.1985, Seite 67 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Wiesen- und Weidenflächen an der Oste" in den Gemarkungen

Mehr

1 Naturschutzgebiet. (1) Das in 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

1 Naturschutzgebiet. (1) Das in 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Verordnung der Bezirksregierung Halle über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Großer Ronneberg-Bielstein", Stadt Stolberg, Landkreis Sangerhausen Auf der Grundlage der 17, 26 und 27 des Naturschutzgesetzes

Mehr

Revision Jagdverordnung 15. Juli Neuerungen Vortrag JV Hubertus 1

Revision Jagdverordnung 15. Juli Neuerungen Vortrag JV Hubertus 1 Revision Jagdverordnung 15. Juli 2012 Neuerungen 07.02.2013 Vortrag JV Hubertus 1 Wichtigste Änderungen Präzisierung verbotener Hilfsmittel und Methoden Erweiterung der Regulierung jagdbarer Arten Bessere

Mehr

PRÄSENTATION 19. September Beratungsangebot für Gemeinden Kt. AG im Bereich Natur und Landschaft

PRÄSENTATION 19. September Beratungsangebot für Gemeinden Kt. AG im Bereich Natur und Landschaft PRÄSENTATION 19. September 2017 Beratungsangebot für Gemeinden Kt. AG im Bereich Natur und Landschaft 2 GEMEINDEBERATUNG NATUR UND LANDSCHAFT Inhalt 1. Hintergrund und Ziele 2. Programme des Kantons 3.

Mehr

Waldnaturschutz. Präsident Sepp Spann Bayerischer Waldbesitzerverband e.v.

Waldnaturschutz. Präsident Sepp Spann Bayerischer Waldbesitzerverband e.v. Waldnaturschutz Position des Bayerischen Waldesitzerverbandes 10. Bayerischer Waldbesitzertag, 17.09.2015 Präsident Sepp Spann Bayerischer Waldbesitzerverband e.v. Ausgangslage Wälder sind über Jahrhunderte

Mehr

gestützt auf 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 21. Oktober 1998 (KWaG), 2

gestützt auf 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 21. Oktober 1998 (KWaG), 2 Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz 33. (Vom 8. Dezember 00) Der Regierungsrat, gestützt auf 8 und 9 Abs. und des Kantonalen Waldgesetzes vom. Oktober 998 (KWaG), beschliesst: I. Forstorganisation

Mehr

Bibermanagement in der Schweiz

Bibermanagement in der Schweiz Bibermanagement in der Schweiz Das revidierte Gewässerschutzgesetz als Chance für Mensch und Biber Renaturierter Bach vorher und nachher Biber in OÖ Biologie - Verbreitung - Management Do 3. Fr 4. Oktober

Mehr

Ökologie ist also die Lehre und Wissenschaft von den Beziehungen der Lebewesen zu ihrer Umwelt!

Ökologie ist also die Lehre und Wissenschaft von den Beziehungen der Lebewesen zu ihrer Umwelt! Was heisst ÖKOLOGIE? griechisch oikos = Haushalt - logos = Lehre Ökologie ist die Lehre von Haushalt der Natur Ökologie ist also die Lehre und Wissenschaft von den Beziehungen der Lebewesen zu ihrer Umwelt!

Mehr

Ansprüche der Wildtiere an ihren Lebensraum. R. Schnidrig - BAFU

Ansprüche der Wildtiere an ihren Lebensraum. R. Schnidrig - BAFU Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication DETEC Office fédéral de l'environnement OFEV Ansprüche der Wildtiere an ihren Lebensraum R. Schnidrig - BAFU

Mehr

Amt für Wald, Jagd und Fischerei. Leitlinie zur naturnahen Waldbewirtschaftung im Kanton Solothurn

Amt für Wald, Jagd und Fischerei. Leitlinie zur naturnahen Waldbewirtschaftung im Kanton Solothurn Amt für Wald, Jagd und Fischerei Leitlinie zur naturnahen Waldbewirtschaftung im Kanton Solothurn November 2017 Einleitung... 2 1. Waldbau... 3 2. Natürliche Verjüngung... 4 3. Baumartenwahl... 5 4. Bodenschutz...

Mehr

Medienmitteilung. Immer weniger Biodiversität. Embargo

Medienmitteilung. Immer weniger Biodiversität. Embargo Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Mediendienst Medienmitteilung Embargo 22.04.2010 Immer weniger Biodiversität Im Rahmen eines grossen Forschungsprojekts haben über 80 Wissenschaftlerinnen

Mehr

Anträge auf Abschluss von Programmvereinbarungen und Verträgen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Freiburg

Anträge auf Abschluss von Programmvereinbarungen und Verträgen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Freiburg Anträge auf Abschluss von Programmvereinbarungen und Verträgen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Freiburg (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990, SuG, SR 616.1) Bereich:

Mehr

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung)

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung) 790. Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung) Vom 7. April 009 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz

Mehr

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 5. Dezember 1985 (Stand 9. Januar 2003)

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 5. Dezember 1985 (Stand 9. Januar 2003) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 456. Hundegesetz vom 5. Dezember 985 (Stand 9. Januar 00) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Januar 985 Kenntnis

Mehr

Luzerner Wald im Gleichgewicht

Luzerner Wald im Gleichgewicht Was zählt im Luzerner Wald? Waldfläche im Kanton Luzern: 40 000 ha (27% der Kantonsfläche) In Privatbesitz: 70% In öffentlichem Besitz: 30% Kanton 6%, Korporationen 17%, Gemeinden 6%, Bund 1% Anzahl Waldeigentümer:

Mehr

Herzlich Willkommen im Wald!

Herzlich Willkommen im Wald! Herzlich Willkommen im Wald! Unser Wald Raum für Naturschutz, Freizeit und Wirtschaft 3 Thesen 24 gute Gründe Foto https://naturfotografen-forum.de/o412412-mario+weinert Das grösste Naturschutzgebiet in

Mehr

Verkehrsregeln im Wald. FactSheet 1.13

Verkehrsregeln im Wald. FactSheet 1.13 FactSheet 1.13 Herausgeber/Autoren: Kantonspolizei Zürich Verkehrspolizei-Spezialabteilung Hptm M. Kübler, lic. iur., RA, C VPSA Frau A. Tirinzoni, lic. iur., RA, jurist. Sekretärin VPSA Postfach 801 Zürich

Mehr

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010) Nr. 77 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 9. Dezember 989 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gesetzes über den Natur-

Mehr