Besondere Aspekte des Tierschutzes bei der Durchführung von Tierversuchen

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1 Besondere Aspekte des Tierschutzes bei der Durchführung von Tierversuchen Fachgespräch Tierversuche mit den Kommissionen Friedhelm Jaeger, MKULNV NRW Essen

2 Tierversuche Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Artikel 20a Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und Tieren im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung TierSchG 7 (2) Unerlässlichkeit muss zugrunde liegen und geprüft werden Richtlinie Nicht-Durchführung bei Vorliegen praxiserprobter wissenschaftlich fundierter tierversuchsfreien Methode Förderung der Entwicklung und Validierung von alternativen Methoden

3 Tierversuche ZEBET (seit 1989) Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatzund Ergänzungsmethoden zum Tierversuch Aufbau einer Datenbank Beratung von Experten Entwicklung von Alternativmethoden nach dem 3R-Prinzip Förderung der Entwicklung von Tierversuchs Ersatzmethoden (jährl. 10 Projekte insg )

4 Tierversuche Tierversuchszahlen Gesamtzahl benutzter Tiere Jahr Anstieg der Anzahl transgener Tiere Ausbau des Forschungsstandortes Deutschland aktuell: über 3 Mio Versuchstiere

5 Tierversuche Versuche an Menschenaffen großes öffentliches Interesse Menschenaffen besitzen hochentwickelte kognitive Fähigkeiten ethische Bedenken, Probleme den verhaltensund umweltbedingten und sozialen Bedürfnissen unter Laborbedingungen gerecht zu werden starke Kontroverse RP und NW vs. BMELV Richtlinie

6 Tierversuche Unterausschusssitzung 19. Februar 2013 Anträge von BW, RP und NW Nicht-Zulassung von Versuchen mit Menschenaffen (seit 1992 keine Menschenaffenversuche mehr in D hatte keine Auswirkungen auf Forschungswelt) Stellungnahme BMELV Schutz der Tiere wird höher bewertet, als Schutz des Menschen; Eingriff in Grundrechte

7 neue VersuchstiermeldeVO EG Tierversuchs RL 2010/63/EU(Art. 54) Durchführungsberschluss 2012/707/EU (= gemeinsames Berichts-Format) jährliche Berichterstattung (wie bisher)

8 neue VersuchstiermeldeVO Art, Anzahl und Herkunft der Tiere auch: Tötungen zu Versuchszwecken Zweck und Art der TV Schweregrad der TV

9 neue VersuchstiermeldeVO Meldung bis zum 31. März des Folgejahres elektronische Meldung Frist für die Übermittlung jetzt 1 Monat länger (30. Juni)

10 RL 2010/63/EU: neue Vorgaben an die Kontrolle nicht: VO 882/2004/EG Fachbesprechung am 19. September (kommunale AG)

11 16 Tierschutzgesetz (TierSchG) Abs. 1, Satz 1: was? unter Beteiligung des beamteten Tierarztes nach 15 Abs. 2 TierSchutzG

12 16 Tierschutzgesetz (TierSchG) Abs. 1, Satz 2: wie? regelmäßig in angemessenem Umfang nach einer Risikobewertung

13 Zuständigkeiten KOB Zust VO - Auffangklausel ): TV und Haltungen Owi, soweit nicht LANUV; ggf Info ans LANUV LANUV: Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen /Anträgen Genehmigung und Anzeigenbestätigung Owi: Tierversuche ohne [entsprechende] Genehmigung/ Anzeige.

14 was? Schwerpunkte: Nämlichkeit der Versuchstiere, Einhaltung der Anzahl und Schwere der Eingriffe, Qualifikation des ausführenden Personals, Genehmigung entsprechende Räumlichkeiten, Hygienestandards, Handhabung und Unterbringung vor Ort oder im evtl. Wartebereich.

15 Risiko-Analyse Risikoanalyse - insbesondere : Tierart (sinnesphysiologischer Entwicklungsstand), Schwere des Eingriffs sowie der damit verbundenen Schmerzen, Leiden oder Schäden, Wiederholungen dieser oder andere Eingriffe, Dauer des Versuchs insgesamt, Verbleib der Tiere nach Beendigung des Tierversuchs.

16 Frequenz Haltungen mit Bezug zu Tierversuchen: mindestens alle drei Jahre erfolgen. Bei Primaten (gezüchtet, gehalten oder verwendet) darüber hinaus mindestens einmal jährlich. Besichtigung (nicht nur Buchprüfung)

17 Dokumentation Aufzeichnungen über die Besichtigungen und deren Ergebnisse; ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahren.

18 Zusammenarbeit LANUV - KOBs Zuleitung von Versuchsantrag oder der Anzeige; Kopie des Genehmigungsbescheids oder einer diesbezüglichen Anzeigenbestätigung; zeitgleich werden durch das LANUV die entsprechenden Dokumente auch dem/der Tierschutzbeauftragter/en zur Kenntnis gegeben.

19 Zusammenarbeit LANUV - KOBs neu: Antragsteller informiert KOB vor Versuchsbeginn über diesen (Auflage). klar stellender Hinweis im Genehmigungs- /Bestätigungsbescheid, der den Leiter der Einrichtung und den Tierhausleiter auf seine Mitwirkungspflicht nach 16 Abs. 3 TierSchG hinweist.

20 Zusammenarbeit LANUV KOBs KOB entscheidet selbst (angemessene Kontrolle der Versuchsdurchführung): evt. darüber hinaus vom Tierhausleiter detaillierte zeitliche Ablaufspläne der Versuche mit Informationen zu genauen Versuchszeitpunkten anfordern.

21 Offen ansprechen gemeinsam handeln Vielen Dank

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