Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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1 Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dieses Dokument wurde im Rahmen der Weiterbildung zum Handelsfachwirt von Peter Büche erstellt. Es darf nur vollständig (mit diesem Deckblatt) ausgedruckt oder anderweitig privat genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht zulässig. Es kann keinerlei Haftung für den Inhalt der Arbeit übernommen werden. Gerne darf auf die Homepage hingewiesen werden. Es ist jedoch nicht gestattet, dieses Dokument (auch ausschnittsweise) weiterzugeben, zu verbreiten oder zu veröffentlichen.

2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Aufhebungsvertrag gut für den Arbeitgeber! als Arbeitnehmer nicht darauf einlassen! Die Schriftform ist erforderlich. ggf. ist der Aufhebungsvertrag wegen Unter-druck-setzung anfechtbar oder aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufbar. Folge für den Arbeitnehmer: Er wird 12 Wochen vom Arbeitslosengeld gesperrt. Zeitablauf bei befristeten Arbeitsverträgen Arbeitsverhältnisse, die für eine bestimmte Zeit vereinbart worden sind, enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Kündigung Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Es gibt die ordentliche und außerordentliche Kündigung. Kündigungserklärung Mit der Kündigung ist deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist. Schriftform ist erforderlich. Es muss nicht das Wort Kündigung verwendet werden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Kündigenden. Es muss klar sein, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll und ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung gewollt ist. Zugang Die Kündigungserklärung wird erst mit Zugang rechtswirksam. Einschreiben mit Rückschein (Annahmeverweigerung) sowie Einwurfeinschreiben (leerer Umschlag) sind problematisch. Sicher ist eine Postzustellungsurkunde oder Kuvertierung und Einwurf mit einem Zeugen zusammen. Kündigungsgründe müssen nicht genannt werden, außer bei Ausbildungsverträgen. Vor Gericht können Gründe für die Kündigung genannt werden, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Kündigung bekannt geworden sind. Kündigung vor Dienstantritt Ist zulässig. Kann Vertraglich ausgeschlossen werden. Die ordentliche Kündigung Die ordentliche Kündigung ist an die Einhaltung der Kündigungsfrist gebunden. Diese kann im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz geregelt sein. Gesetzliche Kündigungsfristen: In der Probezeit (max. 6 Monate) täglich mit 2 Wochen Frist sonst 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende nach dem 25. Lebensjahr verlängern sich die Kündigungsfristen je nach Beschäftigungsdauer.

3 Sonderfälle Schwebehinderte mindestens 4 Wochen Mutterschutz: Die Arbeitnehmerin kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung zum Ende der Schutzfirst fristlos kündigen Elternzeit: Zum Ende der Elternzeit kann der erzeihungsgeldberechtigte Arbeitnehmer mit einer 3-Monats-Frist kündigen Die außerordentliche Kündigung Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Sie erfolgt meist fristlos, muss es aber nicht. Sie muss innerhalb von 2 Wochen nach der Kenntnis über die maßgebenden Tatsachen erfolgen. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn eine fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Beispiele für wichtige Gründe: Arbeitsverweigerung grobe Beleidigung versuchter Betrug eigenmächtiger Urlaubsantritt usw. Eine fristlose Kündigung kann ggf. in eine ordentliche umgedeutet werden. Änderungskündigung Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet. Diese Änderung muss zumutbar sein. Sie ist wichtiger geworden, da der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung prüfen muss, ob eine Beschäftigung auf einem anderen Platz möglich ist. (Ultima-Ratio-Prinzip = "letzter Ausweg") Betriebsrat bei Kündigungen In allen Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor jeder Kündigung zu hören (außer in der Probezeit). Der AG muss dem Betriebsrat die Gründe der Kündigung nennen und dessen Stellungnahme abwarten, bevor er seine Kündigungsabsicht verwirklicht. Der Betriebsrat hat 4 Möglichkeiten: ausdrücklich zustimmen schweigen, gilt nach einer Woche als Zustimmung Bedenken geltend machen, der AG kann trotzdem kündigen widersprechen (in Einzelfällen) Es müssen bestimmten berechtigten des Betriebsrats bestimmte Informationen genannt werden! Bei der Kündigung von Führungskräften ist der Betriebsrat nur zu unterrichten.

4 Kündigungsschutz Allgemeiner Kündigungsschutz Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfindungen. Nach Kündingungsschutzgesetz 1 ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, d. h. jede Kündigung bedarf eines Kündigungsgrundes. Ein Kündigungsgrund kann in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Daneben kommen betriebsbedingte Kündigungsgründe in Betracht. Grundsätzlich ist eine Abmahnung nötig! Häufig ist die betriebsbedingte Kündigung, bei denen die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten erfolgen muss. Dieser Kündigungsschutz gilt nur für Betriebe mit 5,25 oder mehr Arbeitnehmern. Der Kündigungsschutz beginnt nach 6 Monaten. Besonderer Kündigungsschutz Eine fristlose Kündigung ist mit Zustimmung des Integrations-Amtes immmer möglich. Mutterschutz / Elternzeit: bis 4 Monate nach der Entbindung und falls verlangt bis Ablauf der Elternzeit ist eine Kündigung unzulässig; der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft Kenntnis haben oder binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung Mitteilung bekommen. Schwerbehinderte: in der Probezeit info ans Integrationsamt, nach der Probezeit Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Azubis: Nach Ablauf der 1-3 monatigen Probezeit unkündbar Betriebsratsmitglieder, Jugend-/Azubivertreter: während und eine bestimmte Zeit nach der Amtszeit nur kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt Kündigungseinspruch / Kündigungsschutzklage Der AN kann beim Betreibsrat Einspruch wegen sozial nicht gerechtfertigter Kündigung einlegen. Der Betriebsrat soll ggf. einge Verständigung mit dem AG herbeiführen. Eine Kündigungsschutzklage ist bis zu drei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich. Ziel ist es, die Kündigung als sozial ungerechtfertigt unwirksam zu machen. Das Gericht kann auch feststellen, dass die Kündigung unwirksam, eine Weiterbeschäftigung jedoch unzumutbar ist Abfindung.

5 Der Arbeitnehmer hat bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Zeugnis Jeder Arbeitnehmer hat einen einklagbaren Anspruch auf ein Zeugnis. Das Zeugnis soll von verständigem Wohlwollen getragen sein und das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren. Es gibt Schlusszeugnisse und Zwischenzeugnisse. Es gibt Formforschriften für das Zeugnis: schriftlich, deutsche Sprache ansprechend auf Geschäftspapier Ort und Datum der Ausstellung Es gibt einfache (Art, Dauer, Aufgabenbereich) und qualifizierte (zusätzlich Verhalten, Führung, Leistung) Zeugnise. Der AN kann die Berichtigung falscher Tatsachen im Zeugnis verlangen. Wollte der AN nach 5-10 Monaten kein Zeugnis, so ist der Anspruch verwirkt. Ausgleichsquittung Hier bestätigt der AN, dass er die Arbeitspapiere erhalten hat, keine Ansprüche gegen den AG mehr hat. Ggf. kann vereinbart werden, dass keine Kündigungsschtzklage eingereicht wird, der AN hat dann ausdrücklich auf diese Rechte zu verzichten.

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