Hinweise zur Weitergabe von mediterranen Landschildkröten
|
|
- Willi Boer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hinweise zur Weitergabe von mediterranen Landschildkröten
2 S e i t e 1 zusammengestellt von Gerald Benyr im Auftrag des BMLFUW (Ministerium für ein lebenswertes Österreich) Abt. I/8, Nationalparks, Natur- und Artenschutz Im Rahmen des Projekts CITES Öffentlichkeitsarbeit 11. Oktober 2016
3 S e i t e 2 Einleitung Dieses Dokument informiert über die wichtigsten Regeln, nach denen die am häufigsten in Österreich gehaltenen Landschildkröten legal den Besitzer wechseln können 1. Die betroffenen Arten Griechische Landschildkröte (Testudo hermanni) Maurische Landschildkröte (Testudo graeca) Breitrandschildkröte (Testudo marginata) Ägyptische Landschildkröte (Testudo kleinmanni) sind im Anhang A der derzeit gültigen Fassung der EG-Verordnung 338/97 gelistet 2. Das ist die höchstmögliche Schutzkategorie und entsprechend eingeschränkt sind die Möglichkeiten, diese Tiere legal weiterzugeben. Import/Export Jede Weitergabe über eine Außengrenze der EU hinweg (also auch in die Schweiz) bedarf einer Export- oder Wiederexport- und einer Importgenehmigung. Diese beinhaltet nicht automatisch eine Genehmigung, mit den Tieren Handel zu treiben. 1 Die hier vorgestellten Regeln gelten für alle Exemplare des Anhang A der EG-VO 338/97. 2 Die Russische Landschildkröte (Testudo horsfieldii) ist im Anhang B gelistet, für den etwas andere Vorschriften gelten.
4 S e i t e 3 Kauf und Verkauf Prinzipiell ist der Handel mit Exemplaren des Anhangs A verboten. Darunter fallen Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätig halten, Anbieten und/oder Befördern zu Verkaufszwecken. Als Handel zählt auch jeder materielle Vorteil, der mit der Weitergabe der Tiere in Zusammenhang steht (z.b. wenn man dem Vorbesitzer ein Buch oder ein anderes Tier dafür gibt oder die Tiere vermietet). Es ist aber möglich, eine Ausnahme von dem sogenannten Vermarktungsverbot zu erhalten (z.b. für Nachzuchten). Eine diesbezügliche Bescheinigung wird von der CITES Management Behörde nach Überprüfung durch die Wissenschaftliche Behörde in Form eines CITES-Dokuments ausgestellt. Für mediterrane Landschildkröten, für die keine CITES-Bescheinigung mit einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot ausgestellt wurde, ist die Weitergabe durch Schenkung oder Erbschaft die einzige legale Möglichkeit, und dies gilt auch für sämtliche Nachkommen solcher Exemplare.
5 S e i t e 4 Zulässige Erwerbsmöglichkeiten Erwerb ist in artenhandelsrechtlicher Sicht weiter zu sehen als nur das klassische Rechtsgeschäft wie z. B der Kauf. Es kann auch eine Einfuhr, Zucht oder rechtmäßige Naturentnahme sein. Die wichtigsten Möglichkeiten für den legalen Erwerb von mediterranen Landschildkröten sind: Der Erwerb bevor eine Art in die Anhänge von CITES aufgenommen wurde 3 oder die Bestimmungen von CITES für das Export- bzw. Wiederexportland in Kraft getreten sind 4. Die Nachzucht (sofern alle im Kapitel Nachzucht genannten Bedingungen erfüllt sind) Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten (z.b. Naturentnahmen für Forschung oder Arterhaltungsprogramme), die aber nur in seltenen Sonderfällen Anwendung finden. Die größte Schwierigkeit bereitet meist der Nachweis, dass ein bestimmtes Exemplar legal erworben wurde. Deshalb ist es ratsam, sämtliche Unterlagen (Rechnungen, Dokumente der Elterntiere) gut aufzubewahren und die Identität des Tieres durch eine regelmäßig aktualisierte Fotodokumentation zu belegen (siehe Kennzeichnungsverordnung: Homepage BMLFUW Bereich Natur- und Artenschutz/CITES ). 3 Seit 1977 ist die Gattung Testudo (und somit alle darin zusammengefassten Arten) im Anhang II gelistet. 4 Österreich ist dem CITES Übereinkommen am 27. April 1982 offiziell beigetreten.
6 S e i t e 5 Schenkung und Erbschaften Die Weitergabe durch Schenkung oder Erbschaft ist kein Verstoß gegen das Handelsverbot, bedarf keiner Genehmigung und ist auch mit Tieren möglich, deren legaler Erwerb nicht nachgewiesen werden kann. Der neue Eigentümer ist aber verpflichtet, der CITES Management Behörde (dem BMLFUW) die Weitergabe unverzüglich anzuzeigen (inklusive Kopie des Schenkungsvertrages bzw. eines Nachweises über die Erbschaft. Ein Muster für diese Meldung dafür kann von der Homepage des BMLFUW heruntergeladen werden: Die Weitergabe mittels Schenkung oder Erbschaft ändert nichts daran, ob ein Tier als legal erworben anzusehen ist oder nicht. Um für eine durch Schenkung oder Erbschaft erhaltene mediterrane Landschildkröte eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot bekommen zu können, muss nachgewiesen werden, dass der Schenker oder Erblasser das Tier legal erworben hat.
7 S e i t e 6 Nachzuchten Nachzuchten erben gewissermaßen den Status des legalen Erwerbs von ihren Eltern (sofern die Abstammung und der legale Erwerb des Zuchtstocks nachgewiesen werden kann). Andererseits gelten Nachkommen von Elterntieren, für die kein Nachweis des legalen Erwerbs möglich ist, auch nach mehreren Generationen nicht als legal erworben und dürfen nicht gehandelt werden. Es ist daher sehr ratsam, nur mit Tieren zu züchten, deren legaler Erwerb eindeutig nachgewiesen werden kann. Nur wenn folgende Kriterien erfüllt sind, ist die Erteilung einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot möglich: die Zeugung des Exemplars, für das die Vermarktungsgenehmigung beantragt wird, erfolgte in menschlicher Obhut für beide Elterntiere kann der legale Erwerb nachgewiesen werden der Zuchtstock wird abgesehen von genetischen Gründen ohne Einbringung von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten die Haltungsbedingungen ermöglichen es mindestens zwei Generation hervorzubringen Wird mehr als ein Pärchen gemeinsam gepflegt, so muss der legale Erwerb für alle Exemplare der Gruppe nachgewiesen werden, um für ihre Nachkommen eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot erhalten zu können, oder die Abstammung jedes einzelnen Jungtieres muss durch einen Elternschaftstest geklärt werden. In Wien muss man die Nachzucht von im Anhang A gelisteten Landschildkröten aufgrund des Wiener Artenhandelsbegleitgesetzes binnen drei Monaten der MA22 melden. Auch in den anderen Bundesländern empfiehlt sich das, um gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt leichter den legalen Erwerb nachweisen zu können.
8 S e i t e 7 Fundtiere Gefundene mediterrane Landschildkröten müssen der Behörde 5 gemeldet bzw. dort abgegeben werden. Sie stillschweigend zu behalten oder die eigenmächtige Weitergabe z.b.an einen befreundeten Schildkrötenhalter (auch wenn dieser sich Auffangstation nennt und oft Tiere übernimmt) ist nicht erlaubt. Die Behörde verfügt dann, wo das Tier verwahrt werden soll. Das kann bei jeder Institution oder Person sein, die das Tier angemessen pflegen kann (z.b. ein Tierheim, ein Verein, ein privater Halter oder auch der Finder). Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln. Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun. Der ursprüngliche Besitzer kann sich dann binnen eines Monats melden und mit Zustimmung der Behörde sein Tier zurückerhalten. Danach darf die Behörde das Tier dauerhaft einem neuen Besitzer übereigenen. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen. 5 In Wien ist das die MA22, in den anderen Bundesländern die Bezirkshauptmannschaft
9 S e i t e 8 CITES-Relevanz: Auch bei Fundtieren besteht für die Erteilung einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot die Verpflichtung, die legale Herkunft des Exemplars nachzuweisen. Aufgrund der meist unbekannten Vorgeschichte wird das in der Regel nicht erfüllbar sein. Die behördliche Eigentumsübertragung von gefundenen oder beschlagnahmten Tieren ändert nichts an der Legalität ihrer Herkunft. Nur für Fundtiere, für die deren legale Herkunft nachweisbar ist, kann eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot erteilt werden. Die CITES Vorschriften für die Weitergabe von mediterranen Landschildkröten gelten uneingeschränkt für jede Person und Institution und somit auch für Auffangstationen. Sonstiges Der Halter 6 einer Landschildkröte ist verpflichtet, artenhandelsrechtliche Kontrollen zu dulden und Auskünfte zu geben bzw. entsprechende Nachweise zu erbringen. Nicht genutzte bzw. durch den Tod des Exemplars hinfällig gewordene CITES-Dokumente müssen an das Ministerium für ein lebenswertes Österreich zurückgeschickt werden ( artenschutz/cites/aktuelles/verpflichtende-r-cksendung-von-cites- Dokumenten.html). Außer den hier erklärten Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes muss der Halter einer Landschildkröte auch die gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzgesetzes erfüllen. 6 Das ist jene Person, in deren Gewahrsam sich das Tier befindet.
10 S e i t e 9 Kontakt Sämtliche Informationen über das Artenhandelsgesetz, die Ausstellung von CITES Dokumenten und die Pflichten des Halters artenhandelsgeschützter Exemplare finden sich auf der Homepage des Ministeriums für ein lebenswertes Österreich (BMLFUW, Abt. I/8, Stubenbastei 5; 1010 Wien; Abteilungspostfach: Abt.18@bmlfuw.gv.at), bei dem auch alle Anträge einzubringen sind ( und Die Meldung von Nachzuchten erfolgt am besten bei der Wissenschaftlichen Behörde des jeweiligen Bundeslandes (Kontaktliste Behördenvertreter auf
Hinweise zum Artenschutz: Tierbörsen und Tierverkaufsschauen
Hinweise zum Artenschutz: Tierbörsen und Tierverkaufsschauen Viele Tiere unterliegen je nach Artzugehörigkeit einem besonderen bzw. strengen Schutz (z. B. alle europäischen Wildvögel, fast alle Papageienvögel,
MehrINFOBLATT CITES-Neuregelungen. Baumarten (Holzarten)
INFOBLATT CITES-Neuregelungen Baumarten (Holzarten) Bei der 17. Konferenz der Vertragsstaaten zum Washingtoner Artenschutzabkommen (WA, englisch: CITES) vom 24. September bis 4. Oktober 2016 in Johannesburg
MehrAuszug Tierschutzgesetz (TierSchG)
Auszug Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I,S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BGBl. I. S.
MehrSchutz, Handel, Haltung und Zucht von europäischen Vögeln (z.b. heimische Kleinvögel oder Waldvögel)
Hinweise zum Artenschutz Schutz, Handel, Haltung und Zucht von europäischen Vögeln (z.b. heimische Kleinvögel oder Waldvögel) Wichtiger Hinweis: Für Vögel europäischer Arten, die unter das Jagdrecht fallen,
MehrArtenschutz. Fotodokumentation bei Landschildkröten. Regierungspräsidium Gießen. Dezernat 53.2 Georg-Friedrich-Händel-Straße Wetzlar
Regierungspräsidium Gießen Artenschutz Fotodokumentation bei Landschildkröten Regierungspräsidium Gießen Dezernat 53.2 Georg-Friedrich-Händel-Straße 3 35578 Wetzlar Telefon: 0641 303-5555 Fax: 0611 327644506
MehrMag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon
Mag. Gernot Lorenz Abteilung VI/1 (Betriebliches Abfallrecht, Abfallverbringung und kontrolle) Telefon 01-51522-3508 gernot.lorenz@lebensministerium.at Seite 1 11.04.2011 Auswirkungen und Bedeutung für
MehrRegistrierung von Vorerwerbsbeständen und Kontrolle des Handels mit besonders geschützten Holzarten in Niedersachsen
Bericht und Erfahrungen aus Anmeldungs- und Prüfverfahren lokaler Umweltbehörden Registrierung von Vorerwerbsbeständen und Kontrolle des Handels mit besonders geschützten Holzarten in Niedersachsen NLWKN,
MehrKostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)
Ein Service des Bundesamtes für Naturschutz Der Auszug aus der Kostenverordnung wird im Wesentlichen auf den Bereich der Einfuhr und Ausfuhr geschützter Arten beschränkt: Kostenverordnung für Amtshandlungen
MehrNeue verpflichtende EU-Ecodesignstandards und Energielabel für Produkte
Marktüberwachung DI Mag. Reinhard Dittler www.bmwfj.gv.at Situation ab 2010 Steigendes Augenmerk der Kommission und des Europäischen Parlaments auf Marktüberwachung: VO (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften
MehrANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
1 von 5 ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE (Modul B) A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens,
MehrArtikel 1. (8) Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;.
16.1.2015 L 10/19 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/57 R KOMMISSION vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung
MehrAnforderungen an die Qualifikation von Experimentatoren an der Eberhard Karls Universität Tübingen
1 TSchB 22.03.2016 Anforderungen an die Qualifikation von Experimentatoren an der Eberhard Karls Universität Tübingen Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für genehmigungs- als auch für anzeigepflichtige
MehrRechtliche Grundlagen des Artenschutzes. Inhaltsverzeichnis. 1. Allgemeine Hinweise zum Artenschutz. 2. Halter- und Züchterpflichten
Inhaltsverzeichnis Rechtliche Grundlagen des Artenschutzes 1. Allgemeine Hinweise zum Artenschutz 2. Halter- und Züchterpflichten 2.1 Allgemeine Pflichten 2.2 Meldepflicht 2.3 Nachweispflicht und Herkunftsnachweis
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 242/13
7.9.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 242/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 792/2012 R KOMMISSION vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und
MehrMerkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter
Berliner Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter 1. Anzeige und Registrierung Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner,
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung:
Antragsteller: Name, Vorname Geb.-Datum Straße PLZ, Wohnort Telefon- Nr.: E-Mail-Adresse Landrat Fachbereich 5 Gesundheits- und Veterinärverwaltung Nassauerallee 16 47533 Kleve über Bürgermeister Antrag
MehrVerordnungsentwurf der Bundesregierung
Stand: 6. Juni 2001 Verordnungsentwurf der Bundesregierung Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung
MehrBekanntmachung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 6. August 2004 IEM
Allgemeinverfügung zur allgemeinen Zulassung der Verwendung von Saatgut oder Pflanzkartoffeln, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden, nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs.
MehrVorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-
MehrARTENSCHUTZ ARTENHANDEL BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT RECHTSDIENST 2
ARTENSCHUTZ ARTENHANDEL BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT RECHTSDIENST 2 ARTENSCHUTZ - ARTENHANDEL ARTENSCHUTZ = ERHALT von Tier- und Pflanzenarten = BEWAHRUNG
MehrNovelle des Tierschutzgesetzes Auswirkungen auf die Praxis. Dr. Niklas Hintermayr
Novelle des Tierschutzgesetzes 2017 - Auswirkungen auf die Praxis Überblick Änderungen Begriffsbestimmungen Tierquälerei und Eingriffsverbote Öffentliche Vermittlung von Tieren Tierpensionen, Tierasyle
MehrDie EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht. Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz
Die EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz Die EU-Verordnung 1143/2014 Verbote (Haltung, Zucht, Inverkehrbringen, Freisetzung ) Art. 7 Abs.
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Pension, Zucht, Handel sowie Einfuhr bzw.
DER LANDRAT An den Kreis Recklinghausen Fachdienst 39 Ressort 39.3: Verwaltung Kurt-Schumacher-Allee 1 45655 Recklinghausen Telefon 02361/532125 Telefax 02361/532227 E-Mail: fd39@kreis-re.de Antrag auf
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrMuster Abgabevertrag Tier (Stand Dezember 2015)
Muster Abgabevertrag Tier (Stand Dezember 2015) zwischen Tierheim / Tierschutzorganisation in der Folge als Übergeber bezeichnet einerseits und Name: Adresse: Tel.Nr.: Geburtsdatum: E-Mail: in der Folge
Mehr1. Was sind Gifte? 2. Erwerb von Giften. 3. Umgang mit Giften
Merkblatt Hinweise für Verwender von Giften Stand: November 2017 Die hier angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gebotenen Informationen
MehrThüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO)
Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO) Vom 28. November 2001 (GVBl. S. 467). 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen
MehrRICHTLINIE DES RATES 96/93/EG
RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
10.4.2014 L 107/39 VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden
MehrEinfuhr von kupierten Hunden Rechtliche Grundlagen - Vollzug - Strafverfolgung
Rechtliche Grundlagen - Vollzug - Strafverfolgung CERTODOG-Fachtagung / HUND 06 27. Januar 2006 Heinrich Binder Bundesamt für Veterinärwesen Rechtliche Grundlagen Vollzug - Strafverfolgung Was ist verboten?
MehrAV - U. zu Punkt der 968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung
Bun d esrat Drucksache 132/1/18 25.05.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - U zu Punkt der 968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2018 Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung A
MehrWashingtoner Artenschutzübereinkommen WA / CITES. Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde
Washingtoner Artenschutzübereinkommen WA / CITES Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde Nebelparder Foto Charles Barilleaux Der Aufgabenbereich des Washingtoner Artenschutzübereinkommens wurde im Zuge
MehrLeitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze
Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze 08/06/2017 ESMA70-151-298 DE Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen...
MehrVersuchstiermeldung (VersTierMeldV 2013) & Genehmigungspflichtige Zuchten
stiermeldung (VersTierMeldV 2013) & Genehmigungspflichtige en stiermeldung 1 Meldeverfahren (1) Wer Tierversuche nach 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung
Bundesrat Drucksache 19/13 RFuss 09.01.13 Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen AV Entwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung A. Zielsetzung Bei Inkafttreten
MehrArtikel I Änderung des Chemikaliengesetzes von 5 ENTWURF. Der Nationalrat hat beschlossen:
1 von 5 ENTWURF Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des
MehrAntrag auf Erteilung einer Registriernummer gemäß 4 Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung
1. Anschrift des Antragstellers: 1......... Name, Vorname bzw. PLZ, Wohnort Datum Name des Vereins............ Geb.datum Beruf Straße Tel. Landratsamt Ludwigsburg - Fachbereich Veterinärangelegenheiten
MehrBekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September
MehrKostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV) BfNKostV Ausfertigungsdatum: 25.03.1998 Vollzitat: "Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom
MehrWaffengesetz. 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
Waffengesetz 0BStand 24. Juli 2009 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
MehrRechtliche Situation in Österreich?
Rechtliche Situation in Österreich? Versuch einer systematischen Annäherung Greifvogelhaltung Tierschutzgesetz + Verordnungen Gesetzliche Grundlagen Artenschutzbestimmungen Landesnaturschutzgesetze Landesjagdgesetze
MehrDer Bürgermeister der Gemeinde Habichtswald für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Breiter Weg Habichtswald
Der Bürgermeister der Gemeinde Habichtswald für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Breiter Weg 4 34317 Habichtswald Auskunft erteilt: Herr Ashauer / Frau Rohm Tel.: 05606/5996-51 / 52 Fax:
MehrBescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
An die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Tiroler Straße 16 A-9800 Spittal an der Drau Beschwerdeführer: Verein Tatzenhilfe Alte Straße 6 A-9871 Seeboden vertreten durch: Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5420 19. Wahlperiode (zu Drucksache 19/4950) 31.10.2018 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts Drucksache 19/4950
MehrKapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen
Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 09.01.2017 Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine
MehrNÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz Stammgesetz 60/ Blatt 1-3
NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz Stammgesetz 60/06 2006-07-20 Blatt 1-3 0 Ausgegeben am 20. Juli 2006 Jahrgang 2006 60. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2006 beschlossen: NÖ Biosphärenpark
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1143 Jahrgang 1986 Ausgegeben am 28. Feber 1986 44. Stück 108. Verordnung: Bewilligungspflicht von
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel-
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 817.022.2 vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze
MehrIst der olympische Medaillenspiegel fair?
Ist der olympische Medaillenspiegel fair? Seit knapp einem Jahr sind die Olympischen Spiele in Peking vorüber und die Diskussionen über Resultate, Dopingfälle und Medaillenspiegel sind fast vergessen,
MehrVerordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft Änderung vom 26. November 2003 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
MehrChristina Klein. Der Schenkungsvertrag. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Der Schenkungsvertrag interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 5 2. Rechtliche Grundlagen.............................. 6 3. Das Schenkungsversprechen..........................
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom
MehrInternationaler Artenschutz Eine neue Pflichtaufgabe des Ressorts Umweltschutz
Internationaler Artenschutz Eine neue Pflichtaufgabe des Ressorts Umweltschutz Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora ( Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom
MehrImmobilierichtigverkaufen.de. - Makleralleinauftrag -
Immobilierichtigverkaufen.de - Makleralleinauftrag - Auftraggeber/ Eigentümer Name: Straße: PLZ Ort: Tel.: E-Mail: - nachfolgend Auftraggeber genannt - Auftragnehmer - nachfolgend Makler genannt - Auftragsobjekt:
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung I Bezeichnung und Anschrift des Betriebes/der Einrichtung Zutreffendes
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrHaltung von Walen und Delfinen in der Europäischen Union und in Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1372 17. Wahlperiode 13. 04. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Bärbel Höhn, Cornelia Behm, weiterer
MehrWildtierhandel mit Reptilien Aspekte des Arten- und Naturschutz
Wildtierhandel mit Reptilien Aspekte des Arten- und Naturschutz Volker Homes, Leiter Artenschutz und TRAFFIC WWF Deutschland 5. November 2014 1 EU großer Markt für legalen Handel EU gehört zu wichtigsten
MehrWETTBEWERBSREGELN LUIGIA FREIBURG - EINE REISE NACH ITALIEN FÜR ZWEI PERSONEN. Artikel 1: Organisation
WETTBEWERBSREGELN LUIGIA FREIBURG - EINE REISE NACH ITALIEN FÜR ZWEI PERSONEN Artikel 1: Organisation Die Rosolino-SA, im Folgenden "Der Organisator" genannt, mit Sitz in 91, route de Lausanne, 1700 Freiburg,
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 3. April 2014 (OR. en) 2012/0184 (COD) 2012/0185 (COD) 2012/0186 (COD) LEX 1487 PE-CONS 11/2/14 REV 2 TRANS 18 COC 113 RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN
MehrAntragsteller/in: Eingangsstempel. Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland
Niedersachsen Bremen Antragsteller/in: Name, Vorname Straße, Nr. PLZ, Wohnort Registriernummer Telefon / FAX E-Mail Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bewilligungsstelle Postfach / Straße, Nr. Eingangsstempel
MehrInformationen über neue rechtliche Regelungen bei Tiertransporten
Informationen über neue rechtliche Regelungen bei Tiertransporten Überblick (beinhaltet nur die wesentlichsten Punkte beim Tiertransport und erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit) MINISTERIUM
MehrQualitätsrichtlinien für die Produktgruppe. Obst/Gemüse/Kartoffeln/Kräuter
Qualitätsrichtlinien für die Produktgruppe Obst/Gemüse/Kartoffeln/Kräuter Stand 4. Juli 2012 Unternehmen Straße, PLZ, Ort Ansprechpartner Telefon E-Mail Hiermit erkläre ich, dass ich die folgenden Qualitätsrichtlinien
MehrEINFUHR BZW. AUSFUHR VON LEBENDTIEREN
Allgemeine Bemerkungen zu Lebendtiertransporten EINFUHR BZW. AUSFUHR VON LEBENDTIEREN Tiertransport ist ein Austausch von individuellen Lebewesen zwischen zwei individuellen Partnern über ein standardisiertes
MehrMuster-Prüfvermerk für Vor-Ort-Kontrollen
Handbuch Ziffer II-3.12 Stand: Februar 2009 Muster-Prüfvermerk für Vor-Ort-Kontrollen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Operationellen Programms EFRE Saarland Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung
MehrGEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
Der Verband der Automobilindustrie e.v. (VDA) empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehende Geheimhaltungsvereinbarung mit optionalen Textbausteinen zur Verwendung im Geschäftsverkehr Unverbindliche Empfehlung
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2012R0792 DE 05.02.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 792/2012
MehrVEREINBARUNG. Nr. zwischen. dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport. und. der Firma
1/5 A M T FÜ R H A N D EL U N D TR A N SP O R T FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN VEREINBARUNG Nr. zwischen dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport und der Firma zur Ausstellung von Erklärungen
MehrINFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg
F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2009-12-24.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Dezember 2009 Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg Inhalt: Seite gültig ab 1... 2 01.01.1994
MehrHearing zum Wildtierhandel
Hearing zum Wildtierhandel 2 Wie sieht die Wirklichkeit aus? Defizite durch mangelhaftes Fachwissen Sogenannte Anfängertiere preiswert und ständig verfügbar DENNOCH Mehrheitlich engagierte Tierhalter Fachveranstaltungen,
MehrMerkblatt Stand:
REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE Merkblatt Stand: 01.07.2005 Bearbeiter beim Regierungspräsidium Karlsruhe Herr Westermann, Karl-Friedrich-Str. 17, 2. OG, Zimmer-Nr. 354, Tel-Nr. 0721/926-2647 (ganztags),
MehrAmtsblatt der EG Nr. L 076 vom 19/03/2002 S
Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung
MehrSeite 1/6. IHK Bodensee-Oberschwaben Erlaubnispflichtige Vermittlergewerbe Lindenstr Weingarten
Seite 1/6 IHK Bodensee-Oberschwaben Erlaubnispflichtige Vermittlergewerbe Lindenstr. 2 88250 Weingarten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer,
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern
MehrANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267
- 1 - ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH Artikel 267 (1) In der Hypothekenurkunde kann vereinbart werden, dass der Hypothekengläubiger berechtigt ist, die Verwaltung über die hypothekarisch belastete Sache
MehrLEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien
EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
19.3.2002 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 76/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 484/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 1. März 2002 zur Änderung
MehrHinweis für Empfänger Allgemeine Geschäftsbedingungen Widerrufsbelehrung Widerrufsformular
Hinweis für Empfänger Allgemeine Geschäftsbedingungen Widerrufsbelehrung Widerrufsformular Wir verpflichten uns, mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen kaufmännischen
MehrDELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
MehrWirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder ( 11 Abs. 1 Nr. 1 a TierSchG)
KREIS PLÖN - Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön Telefon: 04522/743-535, Fax: 04522/743-236 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11
MehrPRÄAMBEL. Muster 1. VERWENDUNG DES EU UMWELTZEICHENS
VERTRAG Nr. DE/YYY/ZZZ ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS DER GEMEINSCHAFT Die zuständige Stelle PRÄAMBEL RAL ggmbh, mit Sitz in Siegburger Str. 39, 53757 Sankt Augustin, nachstehend
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,
Mehr8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung
8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA Verordnung über kosmetische Mittel Kosmetik-Verordnung
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: KosmetikV 2014 Ausfertigungsdatum: 16.07.2014 Gültig ab: 24.07.2014 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA
MehrEU-Konformitätserklärungen
EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen von Versicherungsmaklern
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Versicherungsmaklern 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Versicherungsmaklern Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 14. September 2016
MehrO R D N U N G. für die TREUHANDVERWALTUNG. des Bundes
O R D N U N G für die TREUHANDVERWALTUNG des Bundes beschlossen vom Bundesrat des BEFG am 19. Mai 2012 Sie tritt zum 01. Juli 2012 in Kraft BEFG Ordnung für die Treuhandverwaltung des Bundes, vom Bundesrat
MehrDrohendes Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in Verbindung mit dem Energieausweis Autor: Dominik Krause, Rechtsanwalt, Bremen
31.01.2017 Drohendes Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in Verbindung mit dem Energieausweis Autor: Dominik Krause, Rechtsanwalt, Bremen Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es
MehrGesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.
GZ: 269350/2016 zu erecht LG - 03109/2016/0001 1 von 2 Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Der Wiener
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom 09.03.2017
MehrMindManager Bezugsberechtigungen für Forschung und Lehre in Deutschland
Für Lehrende und Lernende sowie non-profit Bildungs- und Forschungseinrichtungen bietet Mindjet die Möglichkeit, MindManager X5 Pro günstiger einzukaufen. Wir benötigen für Ihre Bestellung eine Studienbescheinigung
MehrInformationen für Pferdehalter
Informationen für Pferdehalter Merkblatt (Fassung vom 20.11.2006) der Stabsstelle Ernährungssicherheit am Regierungspräsidium Tübingen Die Inhalte stellen eine verkürzte Zusammenfassung der rechtlichen
Mehr