Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren

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1 Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren

2 Ausgangspunkt: Für den Patentinhaber kann es schwierig sein, eine Verletzung des Klagepatents auch nur schlüssig darzulegen, wenn sich die vermeintlich patentverletzende Handlung in der geschützten betrieblichen Sphäre des Verdächtigen abspielt.

3 Wie aber, wenn es dem vermeintlichen Verletzer gelungen ist, ein alternatives Verfahren oder eine neue Vorrichtung zu entwickeln, die das Patent nicht verletzen, die er aber geheim hält?

4 Außerdem droht die Gefahr, dass der Patentinhaber bei einer Besichtigung im Betrieb des Wettbewerbs Informationen über weitere, nicht mit der Lehre des Klagepatents zusammenhängende Aspekte der Fertigung erhält, die der vermeintliche Verletzer berechtigterweise geheimhalten will.

5 Düsseldorfer Verfahren Beschluss im selbständigen Beweisverfahren: Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen über die Verwirklichung der streitigen Merkmale im Betrieb des Antragsgegners ohne vorherige Ladung und Anhörung des Gegners.

6 Düsseldorfer Verfahren kombiniert mit einer Beschlussverfügung, die dem Antragsgegner aufgibt, die Besichtigung zu dulden.

7 Geheimnisschutz in der ersten Phase Darlegung einer hinreichend wahrscheinlichen Verletzung des Klagepatents. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind nur hinsichtlich der Merkmale herabgesetzt, deren Verwirklichung ohne Besichtigung nicht geklärt werden kann.

8 Geheimnisschutz in der ersten Phase Die Besichtigung muss erforderlich sein. = keine andere zumutbare Möglichkeit zur Prüfung der Berechtigung des Verletzungsvorwurfs.

9 Geheimnisschutz in der ersten Phase Ein Angriff auf den Rechtsbestand des Patents darf nicht verschwiegen werden. Verweigerung der Besichtigung jedoch nur, wenn dieser Angriff mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.

10 Geheimnisschutz in der ersten Phase Ist die Besichtigung unverhältnismäßig? Abzuwägen sind insbesondere der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung das Maß von Zweifeln am Rechtsbestand das Maß der Beweisnot des Patentinhabers das Maß des Eingriffs in den Betrieb des Gegners das Maß der Geheimhaltungsinteressen des Gegners und die Möglichkeiten zu deren Sicherung

11 Geheimnisschutz in der ersten Phase Sachliche Begrenzung der Besichtigung auf die zumutbaren Maßnahmen, die zur Klärung der Berechtigung des Verletzungsvorwurfs erforderlich sind.

12 Geheimnisschutz in der ersten Phase Begrenzung des Kreises der Personen, die an der Besichtigung teilnehmen 1. Sachverständiger (evtl. Helfer) Verpflichtung zur Verschwiegenheit Kontakt nur mit dem Gericht Gutachten nur an das Gericht

13 Geheimnisschutz in der ersten Phase Begrenzung des Kreises der Personen, die an der Besichtigung teilnehmen 2. Rechtsanwalt/Patentanwalt des Patentinhabers Namentlich zu bezeichnen Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Mandanten

14 Geheimnisschutz in der ersten Phase Möglichkeit des Antragsgegners, seinerseits anwaltliche Berater herbeizuziehen

15 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Das Gericht übermittelt dem Besichtigungsschuldner das Gutachten und gibt ihm Gelegenheit, zu Geheimhaltungsinteressen Stellung zu nehmen (Anregung zur Vorlage eines geschwärzten Exemplars)

16 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Das Gericht übermittelt das Gutachten ferner den weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichteten rechtlichen Vertretern des Patentinhabers. Auch diese erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme

17 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Der vermeintliche Verletzer kann einer Überlassung des Gutachtens an einen bestimmten Vertreter des Gegners entgegentreten, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigt, dass dieser die Verschwiegenheitspflicht zu missachten droht.

18 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Das Gericht entscheidet nach Anhörung beider Seiten unter Abwägung aller Umstände des Falles darüber, ob das Gutachten dem Patentinhaber zu übermitteln ist und wenn ja, in welchem Umfang.

19 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Werden keine Geheimhaltungsinteressen berührt, ist das Gutachten dem Patentinhaber zu übermitteln unabhängig davon, ob sich der Verdacht einer Verletzung erhärtet hat.

20 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Gleichwohl kann die Verpflichtung der rechtlichen Berater zur Verschwiegenheit hinsichtlich anderer Kenntnisse aus der Besichtigung aufrechterhalten werden.

21 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Werden Geheimhaltungsinteressen berührt, ist zu prüfen, ob Schwärzungen in Betracht kommen. Wenn ja, ist dem Patentinhaber eine geschwärzte Fassung zu übermitteln.

22 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Geht das nicht, kommt es darauf an, ob sich nach der vorläufigen Beurteilung des Gerichts der Verdacht einer Patentverletzung verdichtet hat:

23 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Wenn ja, haben die Geheimhaltungsinteressen des Gegners grundsätzlich hinter den Belangen des Patentinhabers zurückzustehen. Anderenfalls wird das Gutachten dem Patentinhaber nicht übermittelt.

24 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Lässt sich die Verletzungsfrage nicht eindeutig beantworten, werden die Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners grundsätzlich zurückstehen müssen.

25 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Wird über die Freigabe des Gutachtens mündlich verhandelt, darf der Patentinhaber nur durch seine zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertreter teilnehmen.

26 Geheimnisschutz in der zweiten Phase Die Entscheidung über die Freigabe kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Übermittlung des Gutachtens erfolgt erst, wenn die Entscheidung über die Freigabe rechtskräftig geworden ist.

27 Geheimnisschutz auch noch danach? Schutz der Geschäftsgeheimnisse auch im nachfolgenden Verletzungsprozess? Zivilprozessuales Verwertungsverbot bei Aufhebung des Besichtigungstitels?

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