Die Amerikanische Faulbrut der Bienen Gesetzliche Grundlagen Amtliche Bekämpfung

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1 Die Amerikanische Faulbrut der Bienen Gesetzliche Grundlagen Amtliche Bekämpfung

2 Gliederung: 1. Tiergesundheitsgesetz 2. Bienenseuchenverordnung/Leitlinie 3. AFB als Tierseuche 4. Prinzipielle Vorgehensweise bei der Bekämpfung der AFB 5. Probleme und Grenzen bei der Bekämpfung der AF 6. Situation im Landkreis Meißen 7. Schlussfolgerungen

3 1. Tiergesundheitsgesetz z. Zt. Keine europäische Basisverordnung im Tierseuchenrecht Horizontale Gesetzgebung gilt seit 1. Mai 2014 Neu: Aufnahme allgemeiner Pflichten des Tierhalters zur Vorbeugung und Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen 6 Ermächtigung zum Erlassen von Rechtsverordnungen (Bund) Vertikale Gesetzgebung 2. Bienenseuchen-Verordnung regelt - 1a Anzeigepflicht der Bienenhaltung nicht: Im Veterinäramt Sächs. TSK Landesverband Sächsischer Imker e. V.

4 Bienenseuchen-Verordnung regelt - Bekämpfung der Bienenseuchen: AFB Milbenseuche (Tracheenmilbe) Varroatose Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer Befall mit der Tropilaelaps-Milbe Rot: Anzeigepflichtige Tierseuchen! Rechtsgrundlage: Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen Problem der Bienenseuchenverordnung: Keine Definition von Verdacht und Ausbruch der AFB! Folge: unterschiedliche Vorgehensweise der Landkreise/Bundesländer z. T. Landesrecht erlassen (Bsp. Brandenburg) Wanderordnung?

5 Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland empfehlende Handlungsanweisung ohne bindenden Charakter Sachsen: Aber: Anwendung der Leitlinien durch die Ämter kein Landesrecht Ziele der Leitlinie: - Rechtzeitiges und sichereres Erkennen der AFB - Wirksame Sanierung betroffener Bienenstände - Verhinderung der Ausbreitung und Verschleppung der AFB - Harmonisierte Vorgehensweise bei der AFB-Bekämpfung in allen Bundesländern und Kreisen - Beachtung vorbeugender Maßnahmen Leitlinie zur Bekämpfung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilben

6 AFB als Tierseuche Paenibacillus larvae- seit 1904 bekannt, Erstbeschreibung in Amerika Sporenbildner, d. h. Dauerform sehr widerstandsfähig! Haupteinschleppung von außen: Räuberei Übertragung am Bienenstand: Imker durch Keine Zoonose! Waben/Bienenwohnungen/Geräte Honig, Futter Bienen Vermehrung ausschließlich in der Brut (Larve) = reine Brutkrankheit Mit zunehmendem Alter steigt die Resistenz der Larve Höchste Empfänglichkeit: unter 24 Stunden (<10 Sporen)

7 2014: 20 Ausbrüche in Sachsen

8 Ausbrüche: Sachsen Deutschland

9 Infektionszyklus: 1. Sporen gelangen in gesunde Bienenvölker 2. Verteilung der Sporen durch Körperkontakt der Bienen und Futteraustausch 3. Kontamination des Futters mit Sporen 4. Kontamination des Larvenfutters mit Sporen 5. Orale Aufnahme der Sporen durch die Larven 6. Im Larvendarm keimen Sporen aus (Stäbchen, aktive Form) 7. Massenhafte Vermehrung der Bakterien in den Larven 8. Larve stirbt vor der Verdeckelung ab und wird entfernt oder 9. Larve stirbt nach der Verdeckelung ab Klinische Krankheitserscheinungen 10.Vollständige Zersetzung der Larve 11.Erneute Sporenbildung

10 Klinischer Verlauf: 1.Phase: Sporen im Volk anwesend aber keine Effekte 2.Phase: subklinischen Infektion - keine Krankheitszeichen sichtbar aber Larven nachteilig beeinflusst 3. Phase: klinische Manifestation mit Symptomen Voranschreitendes Sterben der Brut Abnehmende Volksstärke Abnehmende Putzleistung Zusammenbruch des Volkes

11 Hinweise: stehengebliebene Brutzellen auf einer ansonsten leeren Brutwabe unregelmäßiges, lückenhaftes Brutnest eingefallene/rissige/löchrige Zelldeckel von Brutzellen dünne Zellwände leimartiger Geruch Klinische Symptome: Breiige, kaffeebraune fadenziehende Masse in Brutzellen mit noch nicht eingetrocknetem Zellinhalt- Fest sitzende Schorfe in ehemaligen Brutzellen im unteren Teil der Zelle, fest mit der Zellwand verbunden

12 stehengebliebene Brutzellen

13

14 lückenhaftes Brutnest

15 eingefallene/rissige/löchrige Zelldeckel

16

17 Streichholzprobe positiv

18 Schorfe

19 Schorfe

20 Genersch et al. (2006): Abt. Diagnostik des Länderinstituts für Bienenkunde 4 Genotypen: ALLE GENOTYPEN SIND PATHOGEN FÜR DIE BIENENBRUT! ERIC I ERIC II ERIC III ERIC IV LT100 *(in Tagen) ~ 12 ~ 7 ~ 7 ~ 7 *LT100: Zeit, die benötigt wird, um alle infizierten Larven abzutöten Bedeutung: Infektionen mit ERIC II erzeugen eine geringere Anzahl an Zellen mit fadenziehender brauner Masse (10%), da sie vor der Verdeckelung geräumt werden Aber Zunahme mit abnehmender Putzleistung Infektionen mit ERIC I erzeugen eine höhere Anzahl an Zellen mit fadenziehender brauner Masse (40%) Das Ergebnis ist für beide Genotypen identisch: AFB

21 Ergebnissen der Genotypisierung von Paenibacillus larvae-isolaten (Dr. A. Enge): 2013 und 2014: 185 Isolate aus Sachsen am FLI untersucht Ergebnis: 95 Isolate ERIC I 90 Isolate ERIC II Verteilung der Genotypen ist unterschiedlich. Gebiete, in denen nur ERIC I oder nur ERIC II nachgewiesen wurde Gebiete, in denen beide Genotypen nachgewiesen wurden (auch einzelne Bienenstände) Die Untersuchungen und Auswertungen sind noch nicht abgeschlossen

22 Allgemein gilt: Klinische Symptome sichtbar hoher Sporengehalt Aber: Sporennachweis ohne Klinische Symptome häufig Medikamentelle Behandlung in Deutschland verboten.

23 Prinzipielle Vorgehensweise bei der Bekämpfung der AF (2) Leitlinie! Verdacht des Ausbruchs Ein Verdacht liegt vor, wenn ein Volk entweder klinische Symptome zeigt oder die bakteriologische Untersuchung einer Futterkranzprobe einen positiven Erregernachweis ergeben hat oder andere Hinweise einen Ausbruch vermuten lassen. 1. Zuständiges LÜVA informieren - Anzeigepflicht! 2. Faulbrutverdächtige Waben abgeben 3. LÜVA erlässt Sperrverfügung ( 7 / BienSeuchV) und ordnet Maßnahmen an Klinische Symptome Futterkranzprobe (ev. BSV) Positive Futterkranzprobe (ev. BSV) amtliche Klinische Untersuchung Die Anordnung der Tötung ohne klinische Krankheitserscheinungen ist gesetzlich nicht vorgesehen! Die Feststellung der Seuche obliegt dem amtlichen Tierarzt.

24 Erregernachweis (pos. Futterkranzprobe) ohne Klinische Symtome: - Phase 1 bis 2 der Seuche Verdacht des Ausbruchs LÜVA kann Kunstschwarmverfahren anordnen ( 9 Abs. 1 a), Vorbeugemaßnahmen: Honig oder Honigreste nicht verfüttern - keine Futterwaben zuhängen - Völker nicht ausgleichen" - Jungvölker nur über Kunstschwärme bilden - Wirtschaftsvölker nach Trachtschluss dem Kunstschwarmverfahren unterziehen - nur Mittelwände bei Honigraumfreigabe verwenden - Putztrieb fördern (Völker eng halten; Reizfütterung, vitale Königinnen u.a.) - jede Räuberei verhindern - leeren Beuten, Waben oder Bienenprodukte für Bienen unzugänglich lagern - Wabenumtrieb beschleunigen - Hygiene am Bienenstand (Beuten- und Gerätedesinfektion) einhalten - auf gute Futterversorgung der Völker achten - Wabenumlauf jeweils auf einen Stand begrenzen Verdacht des Ausbruchs gilt nach Durchführung des Kunstschwarmverfahrens als beseitigt, ev. Futterkranzprobe (LÜVA).

25 Prinzipielle Vorgehensweise bei der Bekämpfung der AF (3) Leitlinie! Ausbruch Ein Ausbruch der Seuche ist dann gegeben, wenn die AFB amtlich festgestellt worden ist. Dafür ist neben klinischen Symptomen im Volk der Nachweis des Erregers PAENIBACILLUS LARVAE in faulbrutverdächtigen Waben oder in Futterkranzproben erforderlich! Alle Völker des Bienenstandes werden klinisch und per Futterkranzprobe untersucht. LÜVA erlässt Verfügung und ordnet Maßnahmen an: 1.Tötung der seuchenkranken Völker Ausnahme: Kunstschwarmverfahren möglich 2. Sperrmaßnahmen ( 8 BienSeuchV) für Personen Für Bienen, Völker, Waben, Wachs, Honig, Gerätschaften, Bienenwohnungen usw. Reinigung/Entseuchung bzw. unschädliche Beseitigung nach Anweisung LÜVA 3. Einrichtung Sperrbezirk mindestens 1 km da Hauptübertragung Räuberei ist

26 Nach Tötung oder Kunstschwarm: Mindestens 2 Monate Wartezeit! danach Futterkranzprobe oder Prinzipielle Vorgehensweise bei der Bekämpfung der AF (4) Leitlinie! 2 amtliche klinische Untersuchungen im Abstand von mindestens 8 Wochen ( 9) Abs. 2 BienSeuchV Unterschied Leitlinie: Klinische Untersuchung und Futterkranzprobe gefordert Achtung! Entschädigung durch TSK nach Tötung nur, wenn: korrekte Meldung bei TSK klinische Symptome +pos. Futterkranz im Volk erst Tötungsanordnung, dann töten erst Schätzung durch Amtstierarzt, dann töten

27 Prinzipielle Vorgehensweise bei der Bekämpfung der AF (5) Leitlinie! Im Sperrbezirk: LÜVA erlässt Allgemeinverfügung und veröffentlicht diese Untersuchung aller vorhandenen Bienenvölker durch LÜVA oder BSV Weitreichende Sperrmaßnahme mit Ausnahmeregelungen durch LÜVA BSV koordiniert Entseuchung/Reinigung/Desinfektion und hält Verbindung zum LÜVA Aufhebung Sperrbezirk: AFB am Ausbruchsbestand erloschen Alle Bienenvölker/-stände klinisch negativ Wiederholung der Untersuchung nach mindestens 2 Monate Wartezeit! ( 11) Abs. 1 Nr. 1 BienSeuchV oder 1 Negative Futterkranzprobe (Leitlinie, Unterschied!)

28 Wandern (nach Leitlinie): Alle auffälligen und insbesondere alle schwachen Völker auf klinische Symptome der AFB untersuchen. Sonst kann die Stichprobe der Bestandsgröße angepasst werden: < 10 Völker alle 10 bis 50 Völkern mindestens 10 Völker bis maximal 50% 50 Völker mindestens 25 bis maximal 20% Völker Bienenvölker gelten als frei von AFB, wenn keine klinischen Symptome oder keine Sporen des Erregers der AFB festgestellt wurden. Problem: keine Futterkranzprobe vorgeschrieben Amtstierärztliches Attest ohne Futterkranzprobe hat keine Aussagekraft Sorgfaltspflicht? - Falschbeurkundung? Gute veterinärmedizinische Praxis? Schadenersatzklage?

29 Probleme und Grenzen bei der Bekämpfung der AF(1) 1. Große Anzahl an bakteriologisch positiven Völkern ohne klinische Krankheitserscheinungen, oftmals sehr starke, lückenlose Brutnester 2. Behörde kann ohne Klinik keine Tötung anordnen, aber Problemimker (Sanierungsmaßnahmen ohne Erfolg) 3. Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von Kunstschwärmen 4. Imker unterschätzen Desinfektionsaufwand und sind sehr sparsam, halten mit der Tötung der Völker die Seuche für bekämpft 5. Es fehlt die Ausrüstung zur Desinfektion mit heißer Natronlauge 6. Kein Monitoringprogramm andere BL (ST, BB, TH, HE; NRW ) untersuchen jährlich 10 % NRW % der Völker mit Sporennachweis % der Völker mit Sporennachweis SN ? Monitoring mit 10 % Untersuchungsrate nicht sinnvoll

30 1. Situation im Landkreis Meißen (1) Altkreis Riesa-Großenhain: Wanderuntersuchungen durch LÜVA Grund: Bienenseuchenverordnung, keine gültige Wanderordnung bzw. Vorgaben Aber: Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg schreibt amtliche US mit BU vor Imker wandern nach BB, da hier besondere Trachten Folge: im Altkreis RG seit Jahren sehr gute Akzeptanz der Futterkranzproben Seit 2013 alle Wanderuntersuchungen im Kreis Meißen mit BU

31 1. Situation im Landkreis Meißen (2) Faulbrutausbrüche mit Untersuchungen im Sperrbezirk +: Jahr Ort Anzahl klinisch positiver Völker Positive Völker (Sporen-Futterkranz) % negative Völker 2010/2011 Zeithain Niederau/ Weinböhla /2014 Meißen

32 Prinzipielle Vorgehensweise bei der Bekämpfung der AF (1) Wander- und Sperrbezirksuntersuchungen werden durch LÜVA durchgeführt bis die Kapazitätsgrenze erreicht ist Wanderuntersuchung immer mit BU Verfahrensanweisung zur Entnahme von Futterkranzproben Checkliste Bienenhaltung Einbeziehung der BSV/ Vereine/Imker bei der Bekämpfung/Reinigung/Desinfektion von Anfang an Teilnahme an Vereinssitzungen Sanierung vor Tötung, d.h. Kunstschwarmverfahren bevorzugen

33 1. Situation im Landkreis Meißen (3) Ausbruch 2013: Nach Beprobungen im Sperrbezirk und darüber hinaus Feststellung von insgesamt 5 Ausbrüchen Mehrfache Erweiterung des Sperrbezirkes notwendig (bis Ende August) Außerordentlich hoher Prozentsatz an bakteriologisch positiven Völkern Aber: Geringer Anteil an Völkern mit klinischen Krankheitserscheinungen Zweifel an der Wirksamkeit der bisherigen Bekämpfungsstrategien Daher: Nutzung der Zeit des Winterhalbjahres Erlass einer Allgemeinverfügung mit Einrichtung eines Verdächtigen Gebietes und Anordnung der Untersuchung aller Bienenhaltungen im Zeitraum mittels Gemüllproben (Sammelproben) Freiwillige Untersuchung aller Imker des betroffenen Vereines und weiterer Imker /Vereine

34 Verdächtiges Gebietes nach 3 BienSeuchV Dr. Sven Biereder, Mai 2014

35 1. Situation im Landkreis Meißen (4) Untersuchungen Januar/Februar 2014 im Verdächtigen Gebiet: 63 Gemüllsammelproben bei 33 Bienenhaltungen 51 negativ 12 positiv Vorteil: - komplette Übersicht über die epidemiologische Situation im Gebiet bereits im März - Zeitgewinn für Wanderung bei frühem Trachtbeginn Abschluss der Nachuntersuchung im Futterkranz am ! - früher und gleichzeitiger Beginn US/Bekämpfung Kompromiss: Negative klinische US (durch LÜVA) + negative Gemüllprobe = Wandergenehmigung

36 1. Einrichtung BGD 4. Schlussfolgerungen und Vorschläge 2. Anpassung der BienSeuchV bzw. Landesrecht notwendig, um das Auftreten von ERIC II abzubilden (Abschwefeln in besonderen Fällen) 3. Aufnahme der Gemülluntersuchung in die amtliche Methodensammlung 4. Allgemeingültige Verfahrensanweisung zur Entnahme von Futterkranzproben (QM) 5. Prüfung der Möglichkeit der Verpflichtung zur BU bei Wanderuntersuchungen 6. Verstärkte Überwachung von Schwerpunkttrachten z. B. über Futterkranzproben 7. Faulbrut-Monitoringprogramm im Winter mit US von Gemüllproben als Pflichtuntersuchung, je nach Kapazität der LUA mindestens 1 Direktionsbezirk pro Jahr, dann Wegfall der BU bei Wanderung

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