Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33

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1 Waffensammler (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Toni, der in seiner Wohnung eine umfangreiche Waffensammlung besitzt, ist gerade dabei, eine seiner Pistolen zu laden, als das Telefon klingelt. Er lässt daher die geladene Waffe auf seinem Schreibtisch liegen und vergisst sie dort. Im Laufe des Abends hat Toni Gäste, unter anderem auch seinen als jähzornig bekannten Freund Anton sowie seinen Bekannten Bruno, der mit Anton schon öfters eine Auseinandersetzung hatte. Als es schließlich zum Streit kommt, greift Anton nach der auf dem Schreibtisch liegenden Waffe und erschießt Bruno. Hat sich Toni strafbar gemacht? Wenn ja, wonach? Thema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33

2 Lösungsübersicht: Strafbarkeit Tonis wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen, 222, 13 StGB I. Tatbestand 1. Tun oder Unterlassen Schwerpunkt liegt hier auf dem Unterlassen der sorgfältigen Verwahrung der Waffe 2. Erfolg (+) 3. Kausalität (+) Tod wurde durch Liegenlassen der Waffe kausal verursacht 4. Sorgfaltspflichtverletzung (+) Waffensammler haben ihre Waffen sorgfältig zu verschließen Waffenschrankpflicht, 36 WaffG 5. Garantenpflicht (+) Überwachung einer Gefahrenquelle = Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung einer Waffe folgt aus 36 WaffG 6. Objektive Zurechnung Problem: Ausschluss der Fahrlässigkeit durch das Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten a) Theorie des adäquaten Zurechnungszusammenhangs (+) b) Theorie der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ( ) c) Theorie der begrenzten Verantwortungsbereiche (+) 7. Vorhersehbarkeit (+) 8. Erforderlichkeit/Möglichkeit/Zumutbarkeit (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+)

3 Lösungsvorschlag: Strafbarkeit Tonis wegen fahrlässiger Tötung, 222 StGB Toni könnte sich dadurch, dass er die geladene Waffe unbeaufsichtigt auf dem Schreibtisch liegen ließ und Bruno mit dieser Waffe erschossen wurde, wegen einer fahrlässigen Tötung gemäß 222 StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Hierzu müsste Toni den Tod Brunos fahrlässig verursacht haben. 1. Tun oder Unterlassen Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier nicht im Hinlegen der Waffe auf den Schreibtisch, sondern im anschließenden Liegenlassen (= Toni unterlässt es, die Waffe sorgfältig zu verwahren). 2. Erfolg Der tatbestandliche Erfolg ist eingetreten, Bruno ist tot. 3. Kausalität Darüber hinaus müsste Tonis Handlung, das Liegenlassen der Waffe, kausal für Brunos Tod sein. Eine Handlung ist dann kausal für den tatbestandlichen Erfolg, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele ( conditio-sine-qua-non -Formel). Hätte Toni die Waffe nicht auf seinem Schreibtisch liegen lassen, hätte Anton den Bruno nicht mit dieser erschießen können. Mithin ist das Liegenlassen der Waffe kausal für den Tod Brunos. 4. Sorgfaltspflichtverletzung Zudem müsste Toni die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Waffenbesitzer müssen ihre Waffen gemäß 36 I WaffG so aufbewahren, dass Dritte sie nicht an sich nehmen können. Typischerweise werden Waffen in einem Waffenschrank aufbewahrt,

4 der sie vor dem Zugriff durch Dritte schützt. Toni ließ die Waffe aber offen auf dem für Jedermann zugänglichen Schreibtisch liegen. Er hat mithin eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. 5. Garantenpflicht Hieraus folgt auch eine (gesetzlich normierte) Garantenpflicht. Geladene Waffen stellen eine Gefahrenquelle dar. Daher muss der Besitzer der Waffe dafür Sorge tragen, dass hierdurch niemand verletzt wird. 6. Objektive Zurechnung Des Weiteren muss dem Toni der Tod Brunos auch objektiv zurechenbar sein, wobei ein sogenannter Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der begangenen Pflichtwidrigkeit und dem eingetretenen Erfolg nachgewiesen werden muss. Fraglich ist vorliegend, ob Antons Handlung, das Erschießen des Bruno mit Tonis Waffe, die objektive Zurechnung im Hinblick auf Toni entfallen lässt. a) Theorie des adäquaten Zurechnungszusammenhangs Nach der Theorie des adäquaten Zurechnungszusammenhangs schließt das vorsätzliche und schuldhafte Dazwischentreten eines vollverantwortlich handelnden Dritten die Fahrlässigkeitshaftung des die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden nicht aus. Der Erfolg ist lediglich dann nicht zuzurechnen, wenn das Dazwischentreten des Dritten so weit außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht zu rechnen war. Ursachenzusammenhänge würden nicht dadurch unterbrochen, dass Dritte Zwischenursachen setzten, ohne die der Erfolg nicht eingetreten wäre (Äquivalenztheorie). Die Haftung müsse jedoch auf diejenigen Fälle begrenzt werden, in denen die fahrlässig gesetzte Bedingung bis zum Erfolg weiterwirkt, der vorsätzlich Dazwischentretende also an die pflichtwidrige Handlung anknüpft und das Eingreifen des Dritten auch objektiv vorhersehbar ist (einschränkendes Korrektiv). Nach diesem Ansatz wäre Toni somit gemäß 222 StGB strafbar. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass aus den 26, 27 StGB hervorgeht, dass nur die vorsätzliche, nicht aber die fahrlässige Teilnahme strafbar ist. Ferner führt die Ansicht zu einer Überdehnung der Strafbarkeit und der anzustellenden Ermittlungen,

5 wenn bei jeder Vorsatztat noch danach geforscht werden müsste, wer fahrlässig Vorbedingungen hierzu gesetzt hat. Die Theorie des adäquaten Zurechnungszusammenhanges ist mithin abzulehnen. b) Theorie der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs Nach der Theorie der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs schließt dagegen das vorsätzliche und schuldhafte Dazwischentreten eines vollverantwortlich handelnden Dritten stets die Fahrlässigkeitshaftung des die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden aus. Dies wird damit begründet, dass strafrechtliche Normen die Vermeidung beherrschbarer Erfolge gebieten sollen. Da die Beherrschbarkeit jedoch mit dem Dazwischentreten eines vollverantwortlich handelnden Dritten ende und auch die Erfolgsherbeiführung bereits durch die Bestrafung des vorsätzlich handelnden Täters geahndet wird, sei die zusätzliche Bestrafung des fahrlässig handelnden Hintermannes nicht erforderlich. In der Konsequenz bliebe die fahrlässige Teilnahme an einer Vorsatztat stets straflos, sodass im vorliegenden Fall lediglich Anton, nicht aber Toni bestraft werden könnte. Hiergegen spricht, dass auch die Beherrschung einer fremden Vorsatztat grundsätzlich denkbar ist, sodass es jedenfalls prinzipiell möglich ist, einen Unrechtserfolg sowohl dem Täter als auch dem Ersthandelnden objektiv zuzurechnen. Einen allgemeinen Satz, dass man sich auf das rechtstreue Verhalten anderer verlassen könne, gibt es in dieser uneingeschränkten Form nicht. Somit ist auch diese Ansicht abzulehnen. c) Theorie der begrenzten Verantwortungsbereiche Mit der Theorie der abgegrenzten Verantwortungsbereiche bestimmt sich die Zurechnung durch eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der Beteiligten. Grundsätzlich darf jeder auf das rechtstreue Verhalten anderer vertrauen. Ein vorsätzliches und schuldhaftes Dazwischentreten eines vollverantwortlich handelnden Dritten kann dem die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden allerdings dann zugerechnet werden, wenn entweder erkennbare Anzeichen für die Tatgeneigtheit des Dritten vorlagen oder der Ersthandelnde als Garant zur Schadensvermeidung verpflichtet war. Aus dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit müsse nämlich letztlich auch eine Begrenzung der jeweiligen Verantwortungsbereiche folgen. Jeder hat sein Verhalten in erster Linie nur

6 darauf einzurichten, dass er selbst keine fremden Rechtsgüter gefährdet, er muss nicht gleichzeitig dafür sorgen, dass auch andere keine Gefährdungshandlungen vornehmen. Das sanktionsfreie Vertrauen endet lediglich dann, wenn sich dem Ersthandelnden aufdrängen muss, dass sein Verhalten zur Deliktsverwirklichung führen wird oder er eine besondere Schutzpflicht besitzt. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Fall vor. Dies folgt schon aus 36 WaffG, der den Waffenbesitzberechtigten zu einer sorgfältigen Aufbewahrung seiner Waffen verpflichtet (wie schon oben erwähnt). Aus dieser Vorschrift folgt eine besondere Garantenstellung (Überwachung einer Gefahrenquelle), sodass Brunos Tod Toni auch objektiv zurechenbar ist. 7. Vorhersehbarkeit Die Handlung Antons war auch vorhersehbar, da er als jähzornig galt und mit Bruno schon öfters Streit hatte. Dann aber lag es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass er die herumliegende Waffe ergreifen und Bruno damit erschießen würde. 8. Erforderlichkeit/Möglichkeit/Zumutbarkeit Das Wegräumen der Waffe war für Toni nicht nur möglich, sondern auch erforderlich, um den eingetretenen Erfolg zu verhindern. Schließlich war ihm das Wegräumen auch zumutbar. II. Rechtswidrigkeit Vorliegend greifen keine Rechtfertigungsgründe ein. Toni handelte mithin rechtswidrig. III. Schuld Es kommen keine Entschuldigungsgründe in Betracht. Darüber hinaus handelte Toni auch subjektiv sorgfaltspflichtwidrig, da der Erfolg zum einen für Toni individuell vorhersehbar war da Anton als jähzornig bekannt war und des öfteren Streit mit Bruno hatte und der Brunos Tod für ihn auch individuell vermeidbar war. Toni hat sich somit wegen einer fahrlässigen Tötung gemäß 222 StGB strafbar gemacht.

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