Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich
|
|
- Jasper Bäcker
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer Jürgen, an den er sich wendet, um bei der Technomusik mal wieder gut drauf zu sein. Gegen ein Entgelt von 20 händigt ihm Jürgen, der weiß, dass Hans bereits Erfahrungen mit Drogen hat, zwei Tabletten LSD aus. Hans holt sich eine Wodka-Cola und nimmt die Tabletten ein. Dann begibt er sich auf die Tanzfläche. Eine halbe Stunde später wird er ohnmächtig und bricht zusammen. Aus der Bewusstlosigkeit erwacht er nicht mehr. Infolge des LSD-Konsums stirbt Hans an einem Herz- und Kreislaufversagen. Die BAK von Hans lag im Zeitpunkt des Todes bei 1,03. Wie hat sich Jürgen nach den Vorschriften des StGB strafbar gemacht? Thema: Objektive Zurechnung/Freiverantwortliche Selbstgefährdung Materialien: Arbeitsblatt AT 10
2 Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich Lösungsübersicht Strafbarkeit des Jürgen A. Strafbarkeit wegen 223, 227 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Erfolg des 223 StGB (+) Rauschzustand 2. Kausalität (+) 3. Objektive Zurechnung Hier: Fallgruppe der eigenverantwortlichen Selbstverletzung Nicht ausgeschlossen durch jugendliches Alter des Hans II. Ergebnis: Strafbarkeit entfällt B. Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr. 1, 227 StGB ( ) Auch hier entfällt mangels objektiver Zurechnung der Grundtatbestand C. Strafbarkeit wegen 222 StGB I. Tatbestand 1. Erfolg (+) 2. Kausalität (+) 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (+) Verkauf von Drogen ist sogar Straftat 4. Objektive Zurechnung ( ) Auch hier: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung II. Ergebnis
3 Lösungsvorschlag Strafbarkeit des Jürgen A. Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge, 223, 227 StGB Dadurch, dass Jürgen an Hans zwei Tabletten LSD verkauft hat, könnte er sich wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben. I. Objektiver Tatbestand 1. Erfolg Hans müsste körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt worden sein. Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Dies dürfte bei einem Rauschzustand der Fall sein. Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur vorübergehenden krankhaften Zustandes körperlicher oder geistiger Art. Vor seinem Tod befand sich Hans in einem Rauschzustand. Dabei wichen sein körperlicher und geistiger Zustand negativ vom Normalfall ab. Damit hat Hans vor seinem Tod auch eine Gesundheitsschädigung nach 223 StGB erlitten. 2. Kausalität Fraglich ist, ob der Verkauf der Tabletten für den Rauschzustand von Hans kausal gewesen ist. Dadurch, dass Jürgen dem Hans die Tabletten gab, hat er nach der Conditio-sine-qua-non-Formel die Gesundheitsschädigung von Hans verursacht. Dass Hans sich die Tabletten selbst zuführte, unterbricht nicht den Kausalzusammenhang.
4 Jürgen setzte eine Bedingung, die fortgewirkt hatte. Es handelt sich dabei nicht um einen Fall der abgebrochenen Kausalität. Durch das Dazwischentreten des Opfers selbst wurde keine neue Ursachenkette in Gang gesetzt. Vielmehr kann die Handlung Jürgens nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg der Körperverletzung (und des späteren Todes) des Hans entfiele. Das Hingeben der LSD-Tabletten war daher kausal für die Körperverletzung des Hans. Die Annahme, Hans hätte sich LSD in jedem Fall anderweitig besorgt (hypothetische Kausalität), ändert nichts an der Kausalität des Verhaltens des Jürgens. Folglich ist die Kausalität zu bejahen. 3. Objektive Zurechnung Fraglich ist, ob der Rauschzustand von Hans dem Jürgen auch als sein Werk im strafrechtlichen Sinne objektiv zuzurechen ist. Objektiv zurechenbar ist ein tatbestandlicher Erfolg dann, wenn das für den Erfolg ursächliche Verhalten ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat, welches sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg auch realisiert hat. Im Laufe der Zeit hat sich eine Vielzahl von Fallgruppen herausgebildet, in denen die objektive Zurechnung ausscheidet. Im vorliegenden Fall kommt die Fallgruppe der freiverantwortlichen Selbstschädigung des Opfers in Betracht. Objektiv nicht zurechenbar sind Verhaltensweisen, die erst zusammen mit einer eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstverletzung oder einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers einen tatbestandlichen Erfolg bewirken. Zu prüfen ist also, ob Hans sich durch Einnahme der LSD-Tabletten selbst gefährdet hat oder ob der Rauschzustand als Werk des mit Heroin handelnden Jürgen anzusehen ist.
5 Zwar ist der Handel mit Heroin grundsätzlich verboten. Auch der Grund, warum der Handel mit Heroin verboten ist, ist genau der, dass durch den Konsum von Heroin Gesundheitsschäden, psychische Schäden oder gar der Tod der Konsumenten eintreten kann. Dennoch kann dem Drogendealer der Tod des Konsumenten jedenfalls dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser anschließend durch ein freiverantwortliches Handeln das Heroin konsumiert. Dabei geht es letztlich um die Zuweisung von Verantwortungsbereichen. Jeder ist primär für sein Verhalten selbst verantwortlich. Daher sind diejenigen Risiken die ein Opfer selbst zu verantworten hat, einem anderen nicht zuzurechnen. Notwendig hierfür ist allerdings, dass das Opfer freiverantwortlich handelt und sich die Mitwirkung des Täters lediglich auf die bloße Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der Selbstgefährdung bezieht. Gegen die Freiverantwortlichkeit spricht jedoch, dass Hans erst 16 Jahre alt und angetrunken war. Fraglich ist jedoch, ob dies die Eigenverantwortlichkeit ausschließt. Eigenverantwortlichkeit wird teilweise erst dann verneint, wenn die Merkmale der Schuldunfähigkeit erfüllt sind ( 20 StGB). Etwas weniger strikt ist die Gegenansicht, die eine Freiverantwortlichkeit bereits dann ausschließt, wenn der Täter in eine Fremdverletzung nicht mehr wirksam einwilligen könnte. Bei Jugendlichen wäre dies dann der Fall, wenn ihnen die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt, was für den Täter ungünstiger ist. Einer Entscheidung bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da Hans sich zum einen weder in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befand noch in seiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit beeinträchtigt war. Insbesondere geht auch aus dem Sachverhalt hervor, dass Hans bereits Drogenerfahrung hatte und sich öfters in Diskotheken aufhielt, sodass
6 man annehmen kann, dass er, auch wenn er erst 16 Jahre alt ist, wusste, was er tat. Somit ist die Fallgruppe der freiverantwortlichen Selbstgefährdung einschlägig, sodass der Rauschzustand von Hans dem Jürgen objektiv nicht zuzurechnen ist. II. Ergebnis Da bereits der Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung entfällt, hat sich Hans nicht gem. 223 I, 227 StGB strafbar gemacht. B. Gefährliche Körperverletzung durch Vergiftung mit Todesfolge, 223, 224 I Nr. 1, 227 StGB Bei den LSD-Tabletten handelt es sich um gesundheitsschädliche Stoffe i.s.d. 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Da Jürgen den Grundtatbestand des 223 StGB aber nicht erfüllt hat, scheidet auch die Qualifikation nach 224 StGB aus. C. Fahrlässige Tötung, 222 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Handlung, Erfolg und Kausalität Jürgen hat durch die Hingabe der Tabletten den Tod des Hans verursacht.
7 2. Sorgfaltspflichtverletzung Jürgen müsste die objektiv gebotene Sorgfalt verletzt haben. Durch den Verkauf des LSD hat Jürgen gegen 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG verstoßen. Dadurch hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. 3. Objektive Zurechnung Der Tod des Hans müsste dem Jürgen objektiv zurechenbar sein. a) Fallgruppe atypischer Kausalverlauf Fraglich ist, ob die Fallgruppe des atypischen Kausalverlaufs einschlägig ist. Diese Fallgruppe der objektiven Zurechnung wird beim Fahrlässigkeitsdelikt üblicherweise mit dem Kriterium der objektiven Vorhersehbarkeit umschrieben. Bei LSD handelt es sich um eine besonders gefährliche Droge, dessen Auswirkungen auf den menschlichen Kreislauf noch nicht vollständig eingeschätzt werden können. Da es nach der Einnahme von LSD mitunter schon zu Todesfällen gekommen ist, war der Tod des Hans auch objektiv vorhersehbar. Dementsprechend lag kein atypischer Kausalverlauf vor. b) Fallgruppe Schutzzweck der Norm Der Tod des Hans ist vom Schutzzweck des BtMG erfasst. Dieses dient neben dem Schutz der Volksgesundheit (h.m., aber problematisch) auch dem Schutz der Gesundheit und des Lebens des einzelnen Konsumenten. c) Fallgruppe Pflichtwidrigkeitszusammenhang Hätte Jürgen dem Hans die Tabletten nicht gegeben, wäre Hans nicht gestorben. Insoweit war der Tod des Hans auch vermeidbar, sodass ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben ist.
8 d) Fallgruppe eigenverantwortliche Selbstgefährdung Die Zurechenbarkeit scheitert aber wiederum an den oben genannten Gründen. Die Selbsttötung und Selbstverletzung sind nicht tatbestandsmäßig. Tatobjekt der 212 ff. StGB und der 223 ff. StGB muss jeweils eine andere Person sein. Insoweit ist die Selbsttötung nach deutschem Recht straflos. Da deshalb auch die vorsätzliche Anstiftung gemäß 26 StGB und die vorsätzliche Beihilfe gemäß 27 StGB zur Selbsttötung eines anderen Menschen straflos sind, darf aus Gründen der Widerspruchsfreiheit des Rechts auch die fahrlässige Mitverursachung (Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung) einer frei verantwortlichen Selbsttötung/Selbstverletzung nicht zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen. II. Ergebnis Jürgen hat sich nicht gem. 222 StGB strafbar gemacht. Die Strafbarkeit nach dem BtMG war laut Sachverhalt nicht zu prüfen.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrBGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit
Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Mehr2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.
Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand
MehrThema: Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Dritten. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 33
Waffensammler (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Toni, der in seiner Wohnung eine umfangreiche Waffensammlung besitzt, ist gerade dabei, eine seiner Pistolen zu laden, als das Telefon klingelt. Er lässt daher
MehrA vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).
Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die
MehrKausalität. Objektive Zurechenbarkeit
StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit / Pflichtwidrigkeitszusammenhang 1 Erste Prüfungsstufen bei einem Erfolgsdelikt Handlung Erfolg Kausalität Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrFall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds
Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),
MehrKörperverletzung 223 Qualifikationen
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 3. Stunde: Kausalität und objektive Zurechnung Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Die Darstellung von und der Umgang mit Meinungsstreits 1. Aufwerfen
MehrBGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall
BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall Sachverhalt: Toni fährt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille mit 120 km/h durch die Straßen von Berlin. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Handlungslehren Jede Strafbarkeit setzt willensgesteuertes Verhalten voraus
MehrBayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall
BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,
MehrBGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute
BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute Sachverhalt: Berta wird im Oktober 2006 von ihrem Freund Anton schwanger. Jedoch wollen weder Berta noch Anton das Kind bekommen, sodass sich Berta
MehrStrafrecht Kausalität und objektive Zurechnung
Strafrecht Kausalität und objektive Zurechnung Ausgangsfall L will G töten. Sie mischt zu diesem Zwecke Gift in Gs Bier. Das Gift führt im Regelfall nach einiger Zeit zu einer Lähmung der Atmungsfunktionen,
Mehr10: Körperverletzung ( 223 StGB)
10: Körperverletzung ( 223 StGB) I. Einführung in die Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit ( 223 ff. StGB) II. Geschütztes Rechtsgut der 223 ff. StGB ist die körperliche Unversehrtheit einer anderen
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrJura Online - Fall: Die Party seines Lebens - Lösung
Jura Online - Fall: Die Party seines Lebens - Lösung 1. Tatkomplex: Im Supermarkt A. Strafbarkeit des A gem. 263 I StGB bezüglich der acht Becher Buttermilch durch Abgabe der Becher am Informationsstand
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrKausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg
sfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (siehe hierzu: Rengier, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2014, 13 mit vielfachen weiteren Literaturhinweisen; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 44. Aufl. 2014,
MehrAG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland.
AG im Strafrecht II Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland Holland b.brodkorb@fu-berlin.de berlin.de Tel. 838-54715 Ablauf 7. AG-Sitzung Fahrlässigkeit
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze
Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrLösungsvorschlag Fall 3
Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,
MehrAG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015
AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:
MehrErfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB
MehrBGH, Urteil vom 22. Januar 1953, BGHSt 4, 88 Geliebter Feind
BGH, Urteil vom 22. Januar 1953, BGHSt 4, 88 Geliebter Feind Sachverhalt: Zwischen Anton und Detlev besteht schon seit längerem ein gespanntes Verhältnis. Als Anton wieder einmal von Detlev bedroht wird
MehrErfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrTötung auf Verlangen, 216 StGB
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrKlausur Strafrecht AT Sabine Gless
Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?
Mehr1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden
Fall 1 Der Bratpfannenfall (BGH NJW 1966, S. 1823 ff.): O tyrannisiert seine Frau F und seine Stieftochter T seit Jahren. Eines Tages hat T genug von den Quälereien und schlägt dem verhassten O von hinten
MehrBGH, Urteil vom 16. März 2006, NJW 2006, 1822 Kochsalz
BGH, Urteil vom 16. März 2006, NJW 2006, 1822 Kochsalz Sachverhalt: Antonia befindet sich allein mit der vierjährigen Tochter Tina und ihrem vier Monate alten Sohn Siegfried in ihrer Wohnung. Während sie
MehrBGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela
BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela Sachverhalt: Zwischen Anton und der, für ihr Alter sehr reifen, 16- jährigen Gisela besteht eine Liebesbeziehung. Da Giselas Eltern mit dieser Beziehung
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015
A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB
Mehrbesteht aus. a) Vorsatz. und
Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 1. Stunde: Einführung (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Lerntipps indivduell, ausprobieren! Karteikarten eigene Zusammenfassung/eigenes Skript
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Fahrlässigkeit - Fall 6: Jagdgewehr Die Kinder A und B spielen im Haus des A. Als A sich im Kleiderschrank seiner Eltern versteckt,
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrLösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e
Lösung Fall 1: Rivalitäten L ö s u n g s s k i z z e Tatkomplex 1: Angriff auf X A. Strafbarkeit des A I. 211, 212 Abs. 1 StGB (Schlag gegen den Kopf) Tod eines Menschen (+): X stirbt aa) des Grunddelikts,
Mehr5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)
5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen
Mehr... jeder Fahrlässigkeitstat =
Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222
MehrFahrlässigkeit. PD Dr. Jan C. Schuhr Grundkurs Strafrecht IV, Wintersemester 2016/17 10
2 Fahrlässigkeit II PD Dr. Jan C. Schuhr Grundkurs Strafrecht IV, Wintersemester 2016/17 10 Probleme des Sorgfaltsmaßstabs Sonderwissen? Besondere Fähigkeiten? Unterdurchschnittliche Fähigkeiten? Sorgfaltspflicht
MehrKausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg
sfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (siehe hierzu: Rengier, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2014, 13 mit vielfachen weiteren Literaturhinweisen; Jäger, Examensrepetitorium Strafrecht AT, 6. Auf. 2013,
MehrII. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)
Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrLösungsvorschlag Fall 2
A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.
MehrFälle zur Kausalität und objektiven Zurechnung inkl. Lösungen
Fälle zur Kausalität und objektiven Zurechnung inkl. Lösungen A. Der Stolpernde Patient I. Fall Lilly (L) kann ihren Freund Gerd (G) nicht mehr länger ertragen. Sie schüttet zu diesem Zwecke Pflanzengift
MehrI. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens
UE SS 2007 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung, 80 Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat.
Mehr9: Aussetzung ( 221 StGB)
I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in
Mehr2 - Kausalität und objektive Zurechnung
2 - Kausalität und objektive Zurechnung I. Allgemeines # 1 Allgemeines I - Verbindung zwischen der tatbestandsmäßigen Handlung und dem tatbestandsmäßigen Erfolg - Erfordernis der Prüfung bei Erfolgsdelikten
MehrBGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel
BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel Sachverhalt: Obwohl Anton vor einigen Monaten die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, benutzt er seinen Wagen weiterhin.
MehrSkript zur Vorlesung Strafrecht AT
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 11: Objektive Zurechnung I. Grundlagen Skript zur Vorlesung Strafrecht AT Fall 1: A leiht seinem ungeschickten Nachbarn N ein Beil aus, mit dem sich dieser beim
MehrBVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze
BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration
MehrLÖSUNGSVORSCHLAG 1. Klausur
UE SS 20008 1 LÖSUNGSVORSCHLAG 1. Klausur I. MATERIELLRECHTLICHER TEIL 1. Strafbarkeit des C Stich mit dem Messer 1) Körperverletzung ( 83 Abs 1) C verletzt A am Körper, weil er ihm eine Stichwunde zufügt.
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden
MehrProblematische Fallgruppen
DR. BENJAMIN ROGER, MAÎTRE EN DROIT (PARIS II) ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS STRAFRECHT WINTERSEMESTER 2015/2016 Inhalt des Tatbestands insbesondere Kausalität Handlungssubjekt ist der mögliche Täter
Mehrwelösung Fall 6: Nöte eines Arbeitnehmers
welösung Fall 6: Nöte eines Arbeitnehmers I. 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) a) Objektiver Tatbestand D e f i n i t i o n e n u n d P r ü f u n g s s c h e m a t a Schlägerei: mit gegenseitigen
MehrLösungsvorschlag Fall 1
Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne
MehrEinführung in das Strafrecht
Der objektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Täterqualität b. Handlung c. Erfolg d. Kausalität und objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrThematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2
Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken
Mehr2. Klausur / Feuer nach dem Feuerwerk
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Sommersemester 2005 2. Klausur / 21. 5. 2005 Feuer nach dem Feuerwerk In der Silvester- / Neujahrsnacht
MehrTutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Falltraining»
Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Falltraining» Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Universität Zürich Tutor: ass. iur. Deniz Hoffmann, Rechtsanwalt (D) Prüfungsaufbau Fahrlässigkeit I. Tatbestand
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.
Mehr2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge
I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften
MehrKausalität und Zurechnung
1 Kausalität und Zurechnung Von Rechtsanwalt Manzur Esskandari und Rechtsanwältin Nicole Schmitt A. Grundwissen Bei einem Rückgriff auf das obige Aufbauschema für das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt
MehrA. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand
Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 12/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 DIE STRAFTAT 12 Fahrlässigkeit 1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR
MehrHauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1
12 Fahrlässigkeit Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR VERTIEFUNG:
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
Mehr16: Weitere Körperverletzungsdelikte
I. Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) 16: Weitere Körperverletzungsdelikte 225 StGB ist ein eigenständiger Tatbestand zum Schutz von Minderjährigen und anderen wehrlosen Personen. Sein gesteigerter
MehrBGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut
BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze
Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrBGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27
BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrGeneralvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge
Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösung des Besprechungsfalles Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
Mehr13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)
I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des
Mehr3. Teil Tatbestand. A. Überblick. Hinweis. Hinweis
3. Teil Tatbestand A. Überblick Der Tatbestand im engeren Sinne, auch Unrechtstatbestand genannt, beschreibt die Straftat abstrakt und enthält damit vertyptes Unrecht. Die Grundstruktur des Tatbestandes
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrAufbau von Delikten im Strafrecht AT II
Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Strafrecht Straßenverkehrsdelikte Seite 1 von 6 Straßenverkehrsdelikte 315 b StGB I. Tatbestandsmäßigkeit a. Handlungsteil (1) Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1: - Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören,
MehrKörperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1
Strafbarkeit des A? Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt.2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten, da keine Infektion - Versuch
MehrEinführung in das Strafrecht
Der objektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Täterqualität b. Handlung c. Erfolg d. Kausalität und objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrLösungsvorschlag zu Fall 3
Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten
MehrObersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.
Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrTötung auf Verlangen, 216 StGB
Tötung auf Verlangen, 216 StGB Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass die Achtung fremden Lebens ein unantastbares Prinzip des Strafrechtsschutzes darstellt und das Rechtsgut Leben grundsätzlich unverfügbar
MehrAnwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2
Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt?
MehrFall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M
Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand
MehrBGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung Sachverhalt: Die Prostituierte Amanda spiegelt ihrem Freund Bernhard wahrheitswidrig vor, ihr Freier Friedhelm schulde ihr noch einen
Mehr