Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich

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1 Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer Jürgen, an den er sich wendet, um bei der Technomusik mal wieder gut drauf zu sein. Gegen ein Entgelt von 20 händigt ihm Jürgen, der weiß, dass Hans bereits Erfahrungen mit Drogen hat, zwei Tabletten LSD aus. Hans holt sich eine Wodka-Cola und nimmt die Tabletten ein. Dann begibt er sich auf die Tanzfläche. Eine halbe Stunde später wird er ohnmächtig und bricht zusammen. Aus der Bewusstlosigkeit erwacht er nicht mehr. Infolge des LSD-Konsums stirbt Hans an einem Herz- und Kreislaufversagen. Die BAK von Hans lag im Zeitpunkt des Todes bei 1,03. Wie hat sich Jürgen nach den Vorschriften des StGB strafbar gemacht? Thema: Objektive Zurechnung/Freiverantwortliche Selbstgefährdung Materialien: Arbeitsblatt AT 10

2 Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich Lösungsübersicht Strafbarkeit des Jürgen A. Strafbarkeit wegen 223, 227 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Erfolg des 223 StGB (+) Rauschzustand 2. Kausalität (+) 3. Objektive Zurechnung Hier: Fallgruppe der eigenverantwortlichen Selbstverletzung Nicht ausgeschlossen durch jugendliches Alter des Hans II. Ergebnis: Strafbarkeit entfällt B. Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr. 1, 227 StGB ( ) Auch hier entfällt mangels objektiver Zurechnung der Grundtatbestand C. Strafbarkeit wegen 222 StGB I. Tatbestand 1. Erfolg (+) 2. Kausalität (+) 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (+) Verkauf von Drogen ist sogar Straftat 4. Objektive Zurechnung ( ) Auch hier: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung II. Ergebnis

3 Lösungsvorschlag Strafbarkeit des Jürgen A. Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge, 223, 227 StGB Dadurch, dass Jürgen an Hans zwei Tabletten LSD verkauft hat, könnte er sich wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben. I. Objektiver Tatbestand 1. Erfolg Hans müsste körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt worden sein. Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Dies dürfte bei einem Rauschzustand der Fall sein. Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur vorübergehenden krankhaften Zustandes körperlicher oder geistiger Art. Vor seinem Tod befand sich Hans in einem Rauschzustand. Dabei wichen sein körperlicher und geistiger Zustand negativ vom Normalfall ab. Damit hat Hans vor seinem Tod auch eine Gesundheitsschädigung nach 223 StGB erlitten. 2. Kausalität Fraglich ist, ob der Verkauf der Tabletten für den Rauschzustand von Hans kausal gewesen ist. Dadurch, dass Jürgen dem Hans die Tabletten gab, hat er nach der Conditio-sine-qua-non-Formel die Gesundheitsschädigung von Hans verursacht. Dass Hans sich die Tabletten selbst zuführte, unterbricht nicht den Kausalzusammenhang.

4 Jürgen setzte eine Bedingung, die fortgewirkt hatte. Es handelt sich dabei nicht um einen Fall der abgebrochenen Kausalität. Durch das Dazwischentreten des Opfers selbst wurde keine neue Ursachenkette in Gang gesetzt. Vielmehr kann die Handlung Jürgens nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg der Körperverletzung (und des späteren Todes) des Hans entfiele. Das Hingeben der LSD-Tabletten war daher kausal für die Körperverletzung des Hans. Die Annahme, Hans hätte sich LSD in jedem Fall anderweitig besorgt (hypothetische Kausalität), ändert nichts an der Kausalität des Verhaltens des Jürgens. Folglich ist die Kausalität zu bejahen. 3. Objektive Zurechnung Fraglich ist, ob der Rauschzustand von Hans dem Jürgen auch als sein Werk im strafrechtlichen Sinne objektiv zuzurechen ist. Objektiv zurechenbar ist ein tatbestandlicher Erfolg dann, wenn das für den Erfolg ursächliche Verhalten ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat, welches sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg auch realisiert hat. Im Laufe der Zeit hat sich eine Vielzahl von Fallgruppen herausgebildet, in denen die objektive Zurechnung ausscheidet. Im vorliegenden Fall kommt die Fallgruppe der freiverantwortlichen Selbstschädigung des Opfers in Betracht. Objektiv nicht zurechenbar sind Verhaltensweisen, die erst zusammen mit einer eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstverletzung oder einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers einen tatbestandlichen Erfolg bewirken. Zu prüfen ist also, ob Hans sich durch Einnahme der LSD-Tabletten selbst gefährdet hat oder ob der Rauschzustand als Werk des mit Heroin handelnden Jürgen anzusehen ist.

5 Zwar ist der Handel mit Heroin grundsätzlich verboten. Auch der Grund, warum der Handel mit Heroin verboten ist, ist genau der, dass durch den Konsum von Heroin Gesundheitsschäden, psychische Schäden oder gar der Tod der Konsumenten eintreten kann. Dennoch kann dem Drogendealer der Tod des Konsumenten jedenfalls dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser anschließend durch ein freiverantwortliches Handeln das Heroin konsumiert. Dabei geht es letztlich um die Zuweisung von Verantwortungsbereichen. Jeder ist primär für sein Verhalten selbst verantwortlich. Daher sind diejenigen Risiken die ein Opfer selbst zu verantworten hat, einem anderen nicht zuzurechnen. Notwendig hierfür ist allerdings, dass das Opfer freiverantwortlich handelt und sich die Mitwirkung des Täters lediglich auf die bloße Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der Selbstgefährdung bezieht. Gegen die Freiverantwortlichkeit spricht jedoch, dass Hans erst 16 Jahre alt und angetrunken war. Fraglich ist jedoch, ob dies die Eigenverantwortlichkeit ausschließt. Eigenverantwortlichkeit wird teilweise erst dann verneint, wenn die Merkmale der Schuldunfähigkeit erfüllt sind ( 20 StGB). Etwas weniger strikt ist die Gegenansicht, die eine Freiverantwortlichkeit bereits dann ausschließt, wenn der Täter in eine Fremdverletzung nicht mehr wirksam einwilligen könnte. Bei Jugendlichen wäre dies dann der Fall, wenn ihnen die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt, was für den Täter ungünstiger ist. Einer Entscheidung bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da Hans sich zum einen weder in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befand noch in seiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit beeinträchtigt war. Insbesondere geht auch aus dem Sachverhalt hervor, dass Hans bereits Drogenerfahrung hatte und sich öfters in Diskotheken aufhielt, sodass

6 man annehmen kann, dass er, auch wenn er erst 16 Jahre alt ist, wusste, was er tat. Somit ist die Fallgruppe der freiverantwortlichen Selbstgefährdung einschlägig, sodass der Rauschzustand von Hans dem Jürgen objektiv nicht zuzurechnen ist. II. Ergebnis Da bereits der Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung entfällt, hat sich Hans nicht gem. 223 I, 227 StGB strafbar gemacht. B. Gefährliche Körperverletzung durch Vergiftung mit Todesfolge, 223, 224 I Nr. 1, 227 StGB Bei den LSD-Tabletten handelt es sich um gesundheitsschädliche Stoffe i.s.d. 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Da Jürgen den Grundtatbestand des 223 StGB aber nicht erfüllt hat, scheidet auch die Qualifikation nach 224 StGB aus. C. Fahrlässige Tötung, 222 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Handlung, Erfolg und Kausalität Jürgen hat durch die Hingabe der Tabletten den Tod des Hans verursacht.

7 2. Sorgfaltspflichtverletzung Jürgen müsste die objektiv gebotene Sorgfalt verletzt haben. Durch den Verkauf des LSD hat Jürgen gegen 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG verstoßen. Dadurch hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. 3. Objektive Zurechnung Der Tod des Hans müsste dem Jürgen objektiv zurechenbar sein. a) Fallgruppe atypischer Kausalverlauf Fraglich ist, ob die Fallgruppe des atypischen Kausalverlaufs einschlägig ist. Diese Fallgruppe der objektiven Zurechnung wird beim Fahrlässigkeitsdelikt üblicherweise mit dem Kriterium der objektiven Vorhersehbarkeit umschrieben. Bei LSD handelt es sich um eine besonders gefährliche Droge, dessen Auswirkungen auf den menschlichen Kreislauf noch nicht vollständig eingeschätzt werden können. Da es nach der Einnahme von LSD mitunter schon zu Todesfällen gekommen ist, war der Tod des Hans auch objektiv vorhersehbar. Dementsprechend lag kein atypischer Kausalverlauf vor. b) Fallgruppe Schutzzweck der Norm Der Tod des Hans ist vom Schutzzweck des BtMG erfasst. Dieses dient neben dem Schutz der Volksgesundheit (h.m., aber problematisch) auch dem Schutz der Gesundheit und des Lebens des einzelnen Konsumenten. c) Fallgruppe Pflichtwidrigkeitszusammenhang Hätte Jürgen dem Hans die Tabletten nicht gegeben, wäre Hans nicht gestorben. Insoweit war der Tod des Hans auch vermeidbar, sodass ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben ist.

8 d) Fallgruppe eigenverantwortliche Selbstgefährdung Die Zurechenbarkeit scheitert aber wiederum an den oben genannten Gründen. Die Selbsttötung und Selbstverletzung sind nicht tatbestandsmäßig. Tatobjekt der 212 ff. StGB und der 223 ff. StGB muss jeweils eine andere Person sein. Insoweit ist die Selbsttötung nach deutschem Recht straflos. Da deshalb auch die vorsätzliche Anstiftung gemäß 26 StGB und die vorsätzliche Beihilfe gemäß 27 StGB zur Selbsttötung eines anderen Menschen straflos sind, darf aus Gründen der Widerspruchsfreiheit des Rechts auch die fahrlässige Mitverursachung (Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung) einer frei verantwortlichen Selbsttötung/Selbstverletzung nicht zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen. II. Ergebnis Jürgen hat sich nicht gem. 222 StGB strafbar gemacht. Die Strafbarkeit nach dem BtMG war laut Sachverhalt nicht zu prüfen.

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