Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen. Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Pflegestärkungsgesetze. Schwerpunkte des 1. PSG

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1 Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen Pflegeneuausrichtungsgesetz, seit in Kraft Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Umsetzung der Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO) vom (gültig ab ) bis zum Jahr 2019 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG), seit in Kraft Erstes Pflegestärkungsgesetz, seit in Kraft (in Planung) 1 2 Pflegestärkungsgesetze Durch zwei Pflegestärkungsgesetze will das Bundesgesundheitsministerium in dieser Wahlperiode deutliche Verbesserungen in der pflegerischen Versorgung umsetzen. Was hat sich am 1. Januar 2015 geändert? Durch das erste Pflegestärkungsgesetz wurden bereits seit dem 1. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht. Zudem wurde ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. 3 4 Schwerpunkte des 1. PSG Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden erhöht Erhebliche Verbesserungen für die Pflege zu Hause Unterstützung der pflegenden Angehörigen Verbesserungen in den Kombinationsmöglichkeiten der Leistungen Verbesserungen in den stationären Pflegeeinrichtungen Unterstützung neuer Wohnformen Verbesserungen für Demenzkranke Pflegevorsorgefonds Welche Leistungsbeiträge werden erhöht? Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 Prozent angehoben, um die Preisentwicklung über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum der letzten drei Jahre zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden weitere Leistungsverbesserungen bei der Pflege zu Hause und in Pflegeeinrichtungen umgesetzt

2 Welche Leistungsbeiträge werden erhöht? Die meisten Pflegebedürftigen wünschen sich, so lange wie möglich zu Hause in der vertrauten Umgebung gepflegt zu werden. Mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden auch zu Hause gepflegt, meist durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste. Um die Pflege zu Hause besser zu unterstützen, werden die Leistungen für die häusliche Pflege um rund 1,4 Milliarden Euro erhöht. Pflegegeld und Pflegesachleistungen für häusliche Pflege: Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Höhere Leistungen in Verbindung Pflegegeld / Pflegesachleistungen können auch kombiniert werden. 7 8 Pflegehilfsmittel: Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen; der Anspruch wurde in allen Pflegestufen erhöht. Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Sowohl die Geldleistungen als auch der Zeitrahmen wurden deutlich hier erhöht Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Ersatzpflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Ersatzpflege ausgegeben werden

3 Personen, die nahe Angehörigen sind : Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird diese ab 1. Januar 2015 auch auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. Teilstationäre Leistungen der Tages- /Nachtpflege: Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. 13 Neu: Anspruch auch für Pflegestufe 0 in Verbindung 14 Kurzzeitpflege: Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Ersatzpflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Neu: Anspruch auch für Pflegestufe 0 in Verbindung 15 Was verbessert sich für Demenzkranke? Der Leistungsanspruch von demenziell Erkrankten wird deutlich erweitert. Bislang hatten Menschen, die zwar in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, deren Pflegebedarf aber unterhalb der Pflegestufe I liegt (sogenannte Pflegestufe 0), nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Dieser wird jetzt maßgeblich erweitert: 16 Was verbessert sich für Demenzkranke? Künftig können diese Versicherten auch Leistungen - der Tages- und Nachtpflege, - der Kurzzeitpflege und den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen erhalten. Zudem wird ihnen ermöglicht, die Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen zu bekommen. Ambulant betreute Wohnformen: Neue Wohnformen, unter anderem Senioren- Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn- Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Leistungen wurden erhöht. Damit erhalten sie jetzt Zugang zu allen Leistungen im ambulanten Bereich, die auch Personen mit einer Pflegestufe zustehen. 17 Neu: Anspruch auch für Pflegestufe 0 in Verbindung 18 3

4 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. Diese Leistungen wurden deutlich erhöht. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Pflegestufe Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III Leistungen 2014 pro Maßnahme Euro (bis Euro (bis Leistungen 2015 pro Maßnahme Euro (bis Euro (bis Vollstationäre Pflege: In stationären Pflegeeinrichtungen werden die Leistungen im Umfang von rund 1 Milliarde Euro verbessert. Damit wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von bisher rund auf bis zu Betreuungskräften erhöht werden kann. Vollstationäre Pflege: Die ergänzenden Betreuungsangebote durch zusätzliche Betreuungskräfte sollen künftig allen Pflegebedürftigen offen stehen, bisher waren sie Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (z.b. Demenzkranke) vorbehalten. Der Betreuungsschlüssel ändert sich von 1:24 auf 1: Finanzierung der Leistungsverbesserungen Beitragssatz zur Pflegeversicherung ( 55 SGB XI) 2015 Beitragssatz AN Anteil AG Anteil Pflege-Vers. Beiträge PV Beiträge Kinderlose (ab dem 24. Lebensjahr) 2,35% ( 0,3 % P) 1,175% 1,175% 2,60% 1,425% 1,175% Finanzierung der Leistungsverbesserungen Die vorgesehenen Leistungsverbesserungen werden mit den Einnahmen aus 0,2 Prozentpunkten (2,4 Milliarden Euro jährlich) finanziert. Davon fließen 1,4 Milliarden Euro in Verbesserungen für die Pflege zu Hause. 1 Milliarde Euro stehen für Verbesserungen in Pflegeheimen zur Verfügung

5 Wozu dient der Pflegevorsorgefond? Pflege stärken heißt auch, Pflege nachhaltig zu sichern. Um die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen in den Jahren zu begrenzen, in denen die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen, wird ein Pflegevorsorgefonds in Form eines Sondervermögens gebildet, der von der Bundesbank verwaltet wird. Wozu dient der Pflegevorsorgefond? In diesen Fonds werden ab 2015 jährlich die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (derzeit rd. 1,2 Mrd. Euro) eingezahlt. Ab dem Jahr 2035 kann dann jährlich über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren jeweils bis zu einem Zwanzigstel des angesammelten Kapitals an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung abgeführt werden, um so übermäßige Beitragssatzsteigerungen abzufedern Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken soll dadurch wegfallen. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff mit fünf Pflegegraden (statt bisher drei Pflegestufen) ermöglicht individuellere Einstufungen und passgenauere Leistungen in der Pflege. Alle Pflegebedürftigen im jeweiligen Pflegegrad (egal, ob körperlich, demenziell oder psychisch beeinträchtigt) haben Anspruch auf die gleichen Leistungen Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz werden die Beiträge zur Pflegeversicherung nochmals um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Durch diese beiden Beitragssatzerhöhungen stehen insgesamt fast fünf Milliarden Euro mehr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. Literaturhinweise und Quellen SGB XI, Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung - Gesetzestext Stand 1. Januar Flyer: Die Pflegestärkungsgesetze, Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit; Bestellnummer: BMG P Die Leistungen der Pflegeversicherung können dadurch um etwa 20 Prozent ausgeweitet werden. Pflegeleistungen nach Einführung des Pflegestärkungsgesetz 1; Stand: Bundesrat, 07. November 2014 Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit

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