Lärmgutachten Verkehr
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- Kai Martin
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1 Lärmgutachten Verkehr gemäss Lärmschutzverordnung Lärmgutachten_Verkehr_2016_08_22_RA_5422.docx
2 Ort / Datum Zürich, / Objekt 5422 Architekt Stücheli Architekten AG Binzstrasse Zürich Beilagen 1 8 Lärmkarten mit Beurteilungspegeln Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabe / Situation 3 2 Grundlagen 3 3 Berechnungen / Ergebnisse 5 4 Lärmschutzkonzept 7 5 Ausnahmebewilligung 10 6 Anforderung an den Schallschutz der Aussenhülle 10 7 Zusammenfassung 11 Seite 2 von 11 Lärmgutachten Verkehr
3 1 Aufgabe / Situation An der Ecke Dorfstrasse / Ottenbacherstrasse in Obfelden soll eine neue Wohnüberbauung mit Gewerbe im Erdgeschoss entstehen. Die Planung sieht 8 einzelne 4-geschossige Mehrfamilienhäuser vor. Im Erdgeschoss sind Gewerbeeinheiten wie z.b. Detailhandel geplant. Die Gebäude sind vom Verkehrslärm auf der Dorfstrasse und der Ottenbacherstrasse bzw. Mettmenstetterstrasse belastet. Im Rahmen der Aufstellung des Gestaltungsplans wurde unser Büro beauftragt, die Lärmimmissionen an den geplanten Neubauten gemäss Lärmschutzverordnung zu prüfen. Situation zur Übersicht; grün: geplante Neubauten 2 Grundlagen Die folgenden Grundlagen wurden für das Gutachten verwendet: [1] Lärmschutzverordnung (LSV), Stand [2] Pläne vom [3] Vorprüfung zum öffentlichen Gestaltungsplan Postareal der Gemeinde Obfelden vom Juni 2016 [4] Strassenverkehrsinformationssystem des Kantons Zürich [5] Vorgaben der Fachstelle Lärmschutz (FALS) des Kantons Zürich zu Bauvorhaben Lärmschutzverordnung Die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung gelten für lärmempfindliche Räume. Als lärmempfindliche Räume gelten unter anderem Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küchen mit Essbereich und Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Seite 3 von 11 Lärmgutachten Verkehr
4 5422 Der Gestaltungsplan [3] sieht vor, dass für die Gebäude A, C und E die Planungswerte einzuhalten sind. Für die restlichen Gebäude (B, D, F und G) gelten die Immissionsgrenzwerte. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III. ES III Wohnen u.ä. Räume in Betrieben Tag Nacht Tag Planungswerte in db(a) Immissionsgrenzwerte in db(a) Auszug aus dem Gestaltungsplan Postareal Bewilligung in lärmbelasteten Gebieten (USG Art. 22 und LSV Art. 31) Gemäss USG, Art. 22, dürfen Bewilligungen für Bauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmeregelungen nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten sind. LSV Art Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können: a. durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räumen auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder b. durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen. 2 Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. 2.2 Emissionen Die Verkehrszahlen basieren auf den Angaben des Straßenverkehrsinformationssystems des Kantons Zürich. Die aktuellen Zahlen sind im GIS nicht mit OK bestätigt, da der Einfluss einer allfälligen Ortsumfahrung noch nicht einbezogen ist. Die bestehenden Daten liegen auf der Seite 4 von 11 Lärmgutachten Verkehr
5 sicheren Seite und gehen von den höheren Verkehrszahlen ohne Umfahrung aus. Die Umfahrung selber ist gegenwärtig in der Umsetzung noch nicht sicher. Der Zuschlag für die zukünftige Verkehrsveränderungen wurde in den nachfolgenden Berechnungen auf 0 db festgelegt. Folgende Lärmquellen sind massgeblich: Strassen Tag L r,e in db(a) Nacht Ottenbacherstrasse Mettmenstetterstrasse Dorfstrasse nordöstl. der Ottenbacherstrasse Dorfstrasse südwestl. der Ottenbacherstrasse Berechnungen / Ergebnisse 3.1 Handrechnung In einem ersten Schritt wurden die Immissionen an der Fassade zur Dorfstrasse von Haus G ohne Simulation berechnet. L r,e Tag [db(a)] 77.3 L r,e Nacht [db(a)] 69.1 Abstand d [m] Obergeschoss Aspektwinkel [ ] 180 Hindernis A bar [db] 0 Reflexion [db] 1 L r Tag [db(a)] 68.1 L r Nacht [db(a)] 59.9 Die einfache Berechnung zeigt, dass an der strassenzugewandten Fassade die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. 3.2 Berechnungen Modell Zur detaillierten Berechnung der Beurteilungspegel an allen Fassaden wurden Simulationsberechnungen durchgeführt. Die Berechnungen erfolgten mit dem Lärmausbreitungsmodell SoundPLAN 7.4. Das Computermodell verwendet das Rechenverfahren STL 95 für Strassenverkehr. Im Computermodell wird mit einem dreidimensionalen Abbild von Topographie, Lärmquellen und Empfangspunkten die Schallausbreitung berechnet. Reflexionen und Beugungen werden berücksichtigt. Es wurde mit einer Reflexionstiefe von 3 gerechnet. Die Ergebnisse sind in Form von farbigen Lärmkarten in den Beilagen 1 8 für die Tages- und Nachtzeit dargestellt. Im Folgenden werden die Ergebnisse einzelner Punkte aufgezeigt. Seite 5 von 11 Lärmgutachten Verkehr
6 A E C B D F G IO Immissionsgrenzwert / Planungswert L r in db(a) Beurteilungspegel L r in db(a) Überschreitung in db Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Es wird in der Tabelle jeweils der Pegel für das lauteste Geschoss aufgeführt. Für die Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss wird der Immissionsgrenzwerte von 70dB(A) am Tag eingehalten. Für Wohnen ist der massgebliche Beurteilungszeitraum die Nachtzeit, da die Differenz zwischen der Tages- und Nachtzeit weniger als 10dB beträgt. An der Fassade zur Dorfstrasse hin entstehen bei den Häusern G, D und B Überschreitungen. Bei Haus G betragen die Überschreitungen mehr als 3 db. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 2, Art. 31, LSV ist erforderlich. Seite 6 von 11 Lärmgutachten Verkehr
7 4 Lärmschutzkonzept In den Gebäuden sind kleine Wohneinheiten vorgesehen. Aufgrund der Tiefe verteilen diese sich zur Strasse und zur Rückseite hin. Zur Lärmminderung werden die Loggias wie folgt ausgeführt: - Geschlossene Brüstung mit h = 1.0m - Deckenunterseite absorbierend mit α Tiefe 2.0m, Grösse 6m 2 Die Grundrisse wurde so optimiert, dass alle Räume lärmabgewandt gelüftet werden können. Für die Häuser G, D und B soll das Konzept verdeutlicht werden. Die farbliche Markierung der Räume bedeutet: - Rot: IGW der massgebenden Empfindlichkeitsstufen (ES) an allen Fenstern überschritten - Gelb: IGW der massgebenden ES am LF eingehalten - Grün: IGW der massgebenden ES an allen Fenstern eingehalten - Blau: Loggia, muss oben aufgeführte Anforderungen erfüllen 4.1 Haus G Im 1. Obergeschoss entstehen die höchsten Pegel. Die Grundrisse sind vom 1. Obergeschoss bis 3. Obergeschoss identisch. Es wird deshalb nur das 1. Obergeschoss dargestellt. Haus G Grundriss 1. Obergeschoss Ausschnitt mit Lärmpegeln nachts Seite 7 von 11 Lärmgutachten Verkehr
8 4.2 Haus D Im 1. Obergeschoss entstehen die höchsten Pegel. Der Grundriss im 2. Obergeschoss ist identisch. Es werden deshalb das 1.und 3. Obergeschoss dargestellt. Haus D Grundriss 1. Obergeschoss Ausschnitt mit Lärmpegeln nachts Haus D Grundriss 3. Obergeschoss Ausschnitt mit Lärmpegeln nachts Seite 8 von 11 Lärmgutachten Verkehr
9 4.3 Haus B Im 1. Obergeschoss entstehen die höchsten Pegel. Der Grundriss im 2. Obergeschoss ist identisch. Es werden deshalb das 1.und 3. Obergeschoss dargestellt. Haus B Grundriss 1. Obergeschoss Ausschnitt mit Lärmpegeln nachts Haus B Grundriss 3. Obergeschoss Ausschnitt mit Lärmpegeln nachts Seite 9 von 11 Lärmgutachten Verkehr
10 5 Ausnahmebewilligung Eine Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 2, Art. 31, LSV ist erforderlich. Das überwiegende Interesse sowie die kantonale Zustimmung müssen durch die Gemeinde beantragt werden. Die folgenden Kriterien der Beurteilungspraxis Ausnahmebewilligung des Kantons Zürich werden erfüllt: - Mit dem Projekt soll neuer Wohnraum im urbanen Siedlungsgebiet geschaffen werden. - Bauliche Massnahmen, wie Loggien wurden angewendet. Weitere bauliche Massnahmen wie z.b. Lärmschutzwände, Erker u.ä. sind aus städteplanerischen und architektonischen Gründen nicht möglich und stehen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Wirkung. - Die Gebäudeanordnung ermöglicht im hinteren Bereich des Areals lärmabgewandte Bereiche, in welchen die Planungswerte eingehalten werden. - Durch die Gebäudeanordnung kann ein ruhiger Aussenraum geschaffen werden. - Die Alarmwerte werden nicht überschritten. - Der mögliche Anteil gewerblicher Nutzung wurde ausgeschöpft. - Alle lärmempfindlichen Räume pro Wohnung können lärmabgewandt gelüftet werden. Deshalb wird eine Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 2, Art. 31 LSV erfragt. 6 Anforderung an den Schallschutz der Aussenhülle Auf Grund der ermittelten Lärmsituation müssen die Anforderung an den Schallschutz für die Häuser B, D, F und G gemäss SIA 181 bzw. den Angaben der Lärmschutzfachstelle des Kantons Zürich angemessen verschärft werden. Haus B Anforderungswert D e gering mittel Südostfassade Nordost- / Nordwestfassade Südwestfassade Haus D Anforderungswert D e gering mittel Südostfassade Nordost- / Nordwestfassade Südwestfassade Haus G Anforderungswert D e gering mittel Südostfassade Nordostfassade Nordwestfassade Südwestfassade Seite 10 von 11 Lärmgutachten Verkehr
11 7 Zusammenfassung An der Ecke Dorfstrasse / Ottenbacherstrasse in Obfelden sind 8 Mehrfamilienhäuser mit Gewerbe im Erdgeschoss geplant. Die geplanten Gebäude sind vom Strassenlärm belastet. Die Immissionsgrenzwerte werden zur Dorfstrasse hin an drei Häusern überschritten. Alle lärmempfindlichen Wohnräume können lärmabgewandt gelüftet werden. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 2, Art. 31, LSV ist erforderlich. BAKUS Bauphysik & Akustik GmbH Ruth Armbruster Seite 11 von 11 Lärmgutachten Verkehr
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