ALPMANN SCHMIDT. Strafrecht AT. 9. Auflage

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1 ALPMANN SCHMIDT Strafrecht AT 9. Auflage 2010

2 Dr. Rolf Krüger Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor in Münster Strafrecht AT 9., überarbeitete und erweiterte Auflage 2010 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

3 Inhaltsverzeichnis (1) Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht... 1 Auslegungsmethoden... 2 Prüfungsumfang im strafrechtlichen Gutachten... 3 Die Einteilung der Delikte Das vorsätzliche Begehungsdelikt Rechtfertigungsgründe: Grundstrukturen Rechtfertigungsgründe: 32, Notwehr Rechtfertigungsgründe: 34, Rechtfertigender Notstand... 23, 24 Rechtfertigungsgründe: Defensiv-, Aggressivnotstand, 228, 904 BGB Rechtfertigungsgründe: Selbsthilfe, 229, 230 BGB Rechtfertigungsgründe: Festnahmerecht, 127 I StPO Rechtfertigungsgründe: Erklärte Einwilligung... 28, 29 Rechtfertigungsgründe: Mutmaßliche Einwilligung Sonderfall: Einverständnis Schuld: Allgemeines Schuld: Promillegrenzen Schuld: actio libera in causa Schuld: Notwehrexzess, Definition! Beachte Beispiel

4 Inhaltsverzeichnis (2) Schuld: Entschuldigender Notstand, Schuld: Übergesetzlicher endschuldigender Notstand, 35 analog Schuld: Unrechtsbewusstsein, Das fahrlässige Begehungsdelikt Die Unterlassungstat Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen, speziell: Das erfolgsqualifizierte Delikt... 48, 49 Der Versuch Rücktritt vom Versuch Täterschaft und Teilnahme Irrtümer des Alleintäters Irrtümer bei mehreren Tatbeteiligten Konkurrenzen Rechtliche Bewältigung offener Sachverhalte Definition! Beachte Beispiel

5 Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht Gesetzlichkeitsprinzip nullum crimen sine lege, 1*, Art. 103 II GG 1 Strenger Gesetzesvorbehalt: Was strafbar ist und welche Rechtsfolge zu verhängen ist, muss durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt werden.! Konsequenz dieses Kodifizierungsgebots ist das Verbot täterbelastenden Gewohnheitsrechts. Bestimmtheitsgebot: Die Voraussetzungen der Strafbarkeit und ihre Rechtsfolgen müssen so genau umschrieben sein, dass man anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder zumindest das Risiko einer Bestrafung besteht.! Verfassungswidrig sind deshalb nicht mehr auslegungsfähige Generalklauseln. Rückwirkungsverbot: Eine Handlung, die bei ihrer Begehung straffrei war, darf nicht rückwirkend für strafbar erklärt werden. Die Strafe und ihre Nebenfolgen sind dem Gesetz zu entnehmen, das zur Zeit der Tat galt, 2 I, 8; Sonderregeln in 2 II-IV.! Das gilt nicht für eine nachträgliche Änderung gefestigter Rspr. oder für Verfahrensvorschriften. Gebot der Auslegungsstrenge: Der mögliche Wortsinn des Strafgesetzes bildet die äußerste Grenze zulässiger Auslesung (dazu 2).! Daraus folgt ein strenges Analogieverbot zulasten des Täters im materiellen Strafrecht; nicht aber zugunsten des Täters und im Verfahrensrecht. Schuldprinzip nulla poena sine culpa Strafe darf nur gegen den Täter verhängt werden, der sich nach seinen Fähigkeiten hätte rechtskonform verhalten können. *Alle ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB.

6 Auslegungsmethoden 2 1. Legaldefinitionen Schreibt der Gesetzgeber selbst vor, wie Merkmale auszulegen sind, sind diese Legaldefinitionen zuerst heranzuziehen. 268 II für technische Aufzeichnungen. 2. Grammatische Auslegung Wortlautauslegung. Der mögliche Wortsinn bildet die Grenze zulässiger Auslegung. Vermögensverlust großen Ausmaßes ( 263 III 2 Nr. 2) nur bei tatsächlichem Verlust, nicht schon bei bloßer Gefährdung. 3. Systematische Auslegung Ermittlung des Inhalts eines Begriffs anhand des Zusammenhangs mit anderen Begriffen derselben Rechtsnorm oder mit anderen Rechtsnormen. Hieraus lässt sich oft ein erst-recht-schluss gewinnen. Die Auslegung des Begriffs ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff gem. 315 b I Nr. 3 orientiert sich an den Verhaltensweisen der deutlicheren Nr. 1 und Subjektiv-historische Auslegung Hierdurch erlangt der Wille des Gesetzgebers Bedeutung, insbes. dokumentiert in den amtlichen Begründungen im Gesetzgebungsverfahren. Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung des Computerbetrugs ( 263 a) war es, gerade den ec-geldautomatenmissbrauch strafrechtlich zu erfassen. 5. Objektiv-teleologische Auslegung Diese wichtigste Auslegungsmethode ist die Frage nach Sinn und Zweck einer Vorschrift. Weil 258 I die staatliche Rechtspflege in der Funktion schützt, den staatlichen Strafanspruch zu verwirklichen, greift die Norm nicht, wenn die Tat, die der Begünstigte begangen hat, bereits verjährt und damit nicht mehr verfolgbar ist.

7 Prüfungsumfang im strafrechtlichen Gutachten Regelmäßig lautet die Aufgabenstellung in der strafrechtlichen Klausur: 3 Wie hat sich der/die Beteiligte strafbar gemacht? Prüfungsgegenstand daher: Tatbestandsmäßigkeit einer bestimmten Handlung Rechtswidrigkeit Schuld Strafzumessungsgesichtspunkte Strafausschließungsgründe ( 258 V, 257 III 1) Strafaufhebungsgründe sind insbes. der Rücktritt ( 24) und die tätige Reue ( 98 II 2, 139 IV) Insbesondere: fehlender Strafantrag, 77 ff. Verjährung, 78 ff. entgegenstehende Rechtskraft, Art. 103 III GG Deliktsvoraussetzungen Strafausschließungsbzw. Strafaufhebungsgründe Verfolgungshindernisse Nur die benannten Strafzumessungsgesichtspunkte sind zu prüfen ( 243 I 2, 240 IV 2)! Keine Ausführungen zu unbenannten besonders schweren Fällen oder minder schweren Fällen ( 244 a II) Konkurrenzen Wenn mehrere Gesetzesverletzungen vorliegen, ist festzustellen, welche im Schuldspruch auftauchen und ob sie tateinheitlich ( 52) oder tatmehrheitlich ( 53) zueinander stehen. Prüfungsgegenstand sind nicht: Ordnungswidrigkeiten, die als Rechtsfolge keine Strafe vorsehen, sondern lediglich Geldbuße, vgl. 1 OWiG die konkrete Rechtsfolgenbestimmung ( Strafmaß, Maßregeln, Nebenfolgen)

8 Die Einteilung der Delikte (1) Die einzelnen Tatbestände des Besonderen Teils lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen, wobei die Zuordnung bestimmte Folgen für die Prüfung hat: 4 I. Vorsätzliches aktives Tun als Regelfall; Unterlassungsdelikte Aus 15 folgt, dass die Tatbestände des BT grds. vorsätzlich verwirklicht werden müssen, soweit dort nicht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht wird. Aus 13 folgt, dass die Erfolgsdelikte des BT (s. 5) auch durch Unterlassen verwirklicht werden können (sog. unechte Unterlassungsdelikte ). Eine Ausnahme bilden die sog. echten Unterlassungsdelikte, bei denen der Tb. nur durch schlichtes Unterlassen verwirklicht wird (s. 45). Damit ergeben sich folgende Kombinationsmöglichkeiten: Vorsatz Fahrlässigkeit II. Vergehen und Verbrechen aktives Tun Unterlassen, 13 vorsätzliches Begehungsdelikt vorsätzliches Unterlassungsdelikt fahrlässiges Begehungsdelikt fahrlässiges Unterlassungsdelikt Gem. 12 I sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind ( 212, nicht 266). Ist das Mindestmaß niedriger, liegt ein Vergehen vor, 12 II. Die Zweiteilung ist von Bedeutung im materiellen Recht ( 30: Strafbarkeit der versuchten Anstiftung; 23: Strafbarkeit des Versuchs) und im Verfahrensrecht ( 140 I Nr. 2, 153, 153 a, 407 StPO).

9 Die Einteilung der Delikte (2) 5 III. Erfolgsdelikte Die meisten Tatbestände im BT verlangen, dass der Täter eine reale Rechtsgutbeeinträchtigung herbeiführt, sog. Erfolgsdelikte. Ist der Erfolg nicht eingetreten, kann die Tat unter den Voraussetzungen der 22, 23 als Versuch strafbar sein. 242: Wegnahme; 212: Tod eines anderen Erfolgsdelikte sind auch die sog. konkreten Gefährdungsdelikte. Hier verlangt der Tatbestand zwar nicht den Eintritt eines Rechtsgutschadens, jedoch muss es im Einzelfall zu einer gefährlichen Situation für das geschützte Rechtsgut gekommen sein. 315 c setzt die konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen, also einen Beinahe-Unfall, voraus. IV. Tätigkeitsdelikte Bei den sog. Tätigkeitsdelikten genügt für die Tatbestandsmäßigkeit allein die Vornahme der Tathandlung. Falschaussagen in 153; Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand im Verkehr in 316! Bei Tätigkeitsdelikten sind weil es auf einen Erfolg nicht ankommt die Prüfungspunkte Kausalität/objektive Zurechnung entbehrlich. Da der Gesetzgeber schon die Tätigkeit als solche inkriminiert, sind Tätigkeitsdelikte immer zugleich abstrakte Gefährdungsdelikte.

10 Die Einteilung der Delikte (3) 6 V. Unternehmensdelikte Bei den echten Unternehmensdelikten ist gem. 11 I Nr. 6 schon der Versuch der formellen Vollendung gleichgestellt. Diese Tatbestände verwenden als Tathandlung das Verb unternehmen. 81, 82, 357 Es gibt keinen Versuch des echten Unternehmensdelikts. Der untaugliche Versuch steht der Vollendung des Unternehmens gleich. 24, Rücktritt, ist unanwendbar. Unechte Unternehmensdelikte sind solche Tatbestände, bei denen die Tathandlung ohne dass der Gesetzgeber das Wort unternehmen gebraucht schon dann vollendet ist, wenn der Täter in versuchsähnlicher Weise zur Rechtsgutverletzung ansetzt. Widerstandleisten in 113 I, 1. Alt.; Hilfeleisten in 257 I

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