d d d d Versicherungsrecht Schlüssel-Sicherung Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Anlegerberatung Erfüllungs- statt Vertrauensinteresse

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1 FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT DEZEMBER Versicherungsrecht Schlüssel-Sicherung Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Anlegerberatung Erfüllungs- statt Vertrauensinteresse Rom I un Rom II vor Schiesgerichten Altersvorsorge Fürsorge un Arbeitgeberhaftung Beihilfe zur Steuerhinterziehung Gemeinschaftsrechtskonform? Urheberrechtsabgabe Lobbying-Unternehmen un Dienstleistungsfreiheit Rsp-Nr

2 GELEITET VON J. SCHUCH PH. VONDRAK Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Entgegennahme von Schweizer Kapitalvermögen? Angesichts es Steuerabkommens mit er Schweiz sollen sich betroffene Personen entschieen haben, ihr Vermögen nach Österreich zu bringen. Berater haben Banken avor gewarnt, as Vermögen entgegenzunehmen. Der Beitrag geht er Frage nach, ob Bankmitarbeiter sich strafbar machen können. BENJAMIN TWARDOSZ 1106 ecolex 2012 A. Vorbemerkung un Problemstellung Am hat Österreich bekanntlich ein Steuerabkommen mit er Schweiz 1 ) abgeschlossen. Österreicher, ie seit 2010 ein Konto in er Schweiz haben, weren wenn sie ieses vor Ene es Jahres nicht auflösen einer pauschalen Einmalzahlung in Höhe von minestens 15% un maximal 38% es Kapitals unterzogen, womit Steuern für ie Vergangenheit abgegolten weren sollen. Die Vertragsparteien gehen überspitzt formuliert grunsätzlich avon aus, ass jeer Österreicher, er in er Schweiz ein Konto hat, Steuern hinterzogen hat. Darunter ürften allerings nicht nur Personen fallen, ie Schwarzgel in ie Schweiz gebracht haben. In vielen Fällen wir versteuertes Erwerbseinkommen in as vermeintlich sichere Auslan gebracht un nur ie Erträge aus iesem Vermögen nicht eklariert. Für iese Personen ist ie Mineststeuer in Höhe von 15% vom Kapital wesentlich höher als ie Steuer, ie sie bei ornungsgemäßer Erklärung hätten zahlen müssen. Sie können entweer ie freiwillige Melung nach Art 9 es Abkommens in Anspruch nehmen oer eine Selbstanzeige urchführen un as Vermögen anach zb nach Österreich transferieren. Erfolgt ein Transfer es Vermögens ohne Selbstanzeige, so treten weer ie Vergünstigungen es Abkommens noch ie strafbefreiene Wirkung ein. Wie Meienberichten 2 ) zu entnehmen war, wure von manchen Beratern nun behauptet, ass sich österr Banken bzw eren Mitarbeiter strafbar machen könnten, wenn sie Vermögen aus er Schweiz entgegennehmen. Dies soll im Folgenen einer näheren Untersuchung unterzogen weren. B. Gelwäscherei Zunächst ist zu untersuchen, ob un unter welchen Voraussetzungen ie Entgegennahme es Vermögens en Tatbestan er Gelwäscherei erfüllen würe. Wer Vermögensbestanteile, ie aus einem Verbrechen oer bestimmten aneren strafbaren Vergehen stammen, verbirgt oer ihre Herkunft verschleiert, begeht Gelwäscherei nach 165 StGB. Steuerhinterziehung zählt in aller Regel nicht zu en Verbrechen un ist auch nicht als eine er aneren strafbaren Vortaten zu 165 StGB genannt. Seit em ) zählen allerings besoners schwere Fälle von Abgabenbetrug, nämlich zum Beispiel ie vorsätzliche Hinterziehung v E , oer mehr unter Verwenung von gefälschten Urkunen oer Scheingeschäften zu en Verbrechen. In em oben genannten Fall eines Österreichers, er sein Erwerbseinkommen in ie Schweiz überwiesen un ort veranlagt hat, wir in aller Regel kein solcher schwerer Fall es Abgabenbetrugs vorliegen. Bei gefälschten Urkunen enkt er Gesetzgeber vor allem an gefälschte Rechnungen un gefälschte Verträge, währen ie unrichtige Abgabenerklärung ausrücklich ausgenommen ist. 4 ) Die Entgegennahme es Vermögens wir in solchen Fällen aher schon eshalb keine Gelwäscherei arstellen, weil as Vermögen nicht aus einem Verbrechen stammt. Objekte er Gelwäscherei sin im Übrigen nur Vermögensbestanteile, ie aus einer solchen Tat herrühren. Nach 165 Abs 4 StGB setzt ies voraus, ass er Täter einen Vermögensbestanteil urch ie Tat erlangt oer für ihre Begehung empfangen hat. Aners als zb beim Vorsteuerbetrug nach 39 Abs 2 FinStrG (Erlangung einer Gutschrift) wir man bei einer bloßen Abgabenersparnis urch Verletzung einer Anzeige-, Offenlegung oer Wahrheitspflicht izm Auslansvermögen nicht von einem Vermögensbestanteil sprechen können, er erlangt oer empfangen wure. Auch eshalb wir in em oben genannten Fall er Entgegennahme von steuerlich nicht eklariertem Vermögen Gelwäscherei in aller Regel auszuschließen sein. MMag. Dr. Benjamin Twarosz, LL. M., ist Rechtsanwalt un Steuerberater, Partner bei WOLF THEISS Rechtsanwälte sowie Mitglie es Fachsenates für Steuerrecht un unter anerem auf Finanzstrafrecht spezialisiert. 1) Abkommen zwischen er Republik Österreich un er Schweizerischen Eigenossenschaft über ie Zusammenarbeit in en Bereichen Steuern un Finanzmarkt (if StAbk ). 2) Vgl Oswal, Unerwünschtes Schwarzgel-Gutachten, Der Stanar, 14./ , 1 un 13. 3) FinStrG-Nov 2010 BGBl I 2010/104. 4) Vgl 39 Abs 1 lit a FinStrG.

3 C. Beteiligung an vorsätzlicher Abgabenhinterziehung Zeitungsberichten war insb zu entnehmen, ass Banken sich urch Entgegennahme von Vermögen aus er Schweiz uu an einer Abgabenhinterziehung beteiligen. 1. Grunlagen Der Abgabenhinterziehung macht sich schulig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oer Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt ( 33 Abs 1 FinStrG). Nach 11 FinStrG begeht nicht nur er unmittelbare Täter as Finanzvergehen, sonern auch jeer, er einen aneren azu bestimmt, es auszuführen oer sonst zu seiner Ausführung beiträgt. 33 Abs 1 FinStrG setzt eine bestimmte Tathanlung (Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oer Wahrheitspflicht) sowie einen bestimmten Erfolg (Abgabenverkürzung) voraus. Unter Strafe stehen aher insb ie Abgabe unrichtiger Steuererklärungen sowie ie Nichtabgabe einer Steuererklärung, wenn ie Pflicht azu besteht un es zu einer Abgabenverkürzung kommt. Auch wenn es banal erscheint, soll an ieser Stelle festgehalten weren, ass ein Vermögenstransfer von er Schweiz nach Österreich urch Banküberweisung 5 ) grunsätzlich nicht strafbar ist un auch nicht Tatbestanselement einer Abgabenhinterziehung nach 33 FinStrG ist. 2. Beteiligung nur am noch nicht volleneten Delikt möglich 33 Abs 1 FinStrG ist ein sog Erfolgselikt. Zur Vollenung es Delikts bearf es aher es Eintritts es Erfolgs, nämlich er Abgabenverkürzung. Nach 33 Abs 3 FinStrG ist eine solche Abgabenverkürzung bewirkt, wenn ie Abgaben zu nierig festgesetzt wuren oer in Folge er Unkenntnis er Behöre von er Entstehung es Abgabenanspruchs mit Ablauf er Erklärungsfrist nicht festgesetzt weren konnten. Gibt er Steuerpflichtige also eine Steuererklärung ab, in er er ie Erträge aus er Schweiz nicht erklärt, un setzt ie Behöre ie Abgaben araufhin zu nierig fest, so ist as Delikt vollenet, wenn er Abgabenbeschei (mit em ie Abgaben zu nierig festgesetzt weren) zugestellt wir. Gibt er Steuerpflichtige hingegen gar keine Erklärung ab (zb weil er als Arbeitnehmer gar nicht veranlagt wir), so ist as Delikt bereits mit Ablauf er gesetzlichen Erklärungsfrist (am oer es em Zufluss er Erträge folgenen Jahres) 6 ) vollenet. Nach Zustellung es Abgabenbescheis bzw nach Ablauf er Erklärungsfrist kann es aher auch keine Beteiligung an em Delikt mehr geben. Nimmt ie Bank ann as Vermögen entgegen, so kann sich er Bankmitarbeiter amit schon eshalb nicht mehr eines Abgabenelikts hinsichtlich ieser abgelaufenen Zeiträume strafbar machen. Eine Beteiligung an einer Abgabenhinterziehung wir aher in er Regel nur mehr für 2011 oer 2012 enkbar sein, wenn entweer ie Erklärungsfrist noch nicht abgelaufen ist oer noch keine Erklärung abgegeben wure. Beispiel: Hat er Abgabepflichtige überhaupt nie Steuererklärungen abgegeben, etwa weil seine übrigen Einkünfte em Lohnsteuerabzug unterliegen, so wir ie Hinterziehung von Abgaben betreffen ie Erträge bis einschließlich 2011 am bereits vollenet sein, soass mit einer Entgegennahme es Vermögens am ogmatisch betrachtet keine Beteiligung mehr an er Abgabenhinterziehung betreffen ie Jahre 2011 un avor mehr möglich ist. Eine Beteiligung an einer Abgabenhinterziehung für ie Erträge von bis einschließlich wäre in iesem Fall theoretisch noch möglich. 3. Beteiligung im Vorbereitungsstaium Nach em Wortlaut es 11 FinStrG setzt er Tatbeitrag eine Ausführungshanlung es Täters voraus. Teile er Literatur scheinen aher ie Ansicht zu vertreten, ass ein Tatbeitrag nur ann strafbar ist, wenn er geförerte unmittelbare Täter zuminest as Versuchsstaium erreicht hat. 7 ) Der wesentliche Unterschie zwischen Vorbereitungsstaium un Versuchsstaium liegt arin, ass as Vorbereitungsstaium straflos ist, währen er Täter im Versuchsstaium bereits strafbar ist ( 13 FinStrG). Selbst wenn man aber avon ausgeht, ass ein Beitrag bereits im noch straflosen Vorbereitungsstaium geleistet weren kann un später strafbar wir, wenn er Täter as Versuchsstaium erreicht, 8 ) kommt es arauf an, ass ie Beitragshanlung zuminest bei er Ausführung (Versuch oer Vollenung) benützt wir, 9 ) weil es sich sonst um einen straflosen versuchten Beitrag hanelt. Zusammenfassen kann aher festgehalten weren: Wenn er Abgabepflichtige sich noch im straflosen Vorbereitungsstaium einer Abgabenhinterziehung befinet, ist ein Beitrag nach Auffassung von Teilen er Lehre straflos. Jeenfalls wäre er aber straflos, wenn er Täter as Versuchsstaium nie erreicht oer wenn er Beitrag aus aneren Grünen nicht wirksam wir (versuchter Beitrag). 4. Beitragshanlung Abgabenhinterziehung ist ein Sonerelikt. Als Sonerelikt bezeichnet man Delikte, bei enen nur bestimmte Personen als unmittelbare Täter in Frage kommen. So gilt zum Beispiel Amtsmissbrauch als Sonerelikt, weil unmittelbarer Täter nur ein Amtsträger sein kann. Auch ie Abgabenhinterziehung ist ein Sonerelikt, weil unmittelbarer Täter einer Ab- 5) Aneres gilt beim Vermögenstransfer im Gelkoffer, er ab E , beim Zoll angemelet weren muss. Die Verletzung er Melepflicht für Bargeltransfers ist mit einer Gelstrafe von erzeit bis zu E , strafbar. Vgl azu 48 b FinStrG. Mit em AbgÄG 2012 soll ie Strafrohung für vorsätzliche Begehung auf E , angehoben weren. 6) Vgl 134 BAO. 7) Vgl Seiler/Seiler, FinStrG 3 11 Rz 30; aa offenbar Leitner/Toifl/ Branl, Österreichisches Finanzstrafrecht 3 Rz 282; Fuchs, Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I c) aa). 8) Beteiligung am Versuch, vgl 13 Abs 1 letzter Fall FinStrG. 9) Vgl Fuchs, Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I ecolex

4 1108 ecolex 2012 gabenhinterziehung nur ein Abgabepflichtiger sein kann. Die Ausehnung er Strafbarkeit auf Personen, ie nicht ie persönlichen Eigenschaften es Täters aufweisen, also zb Strafbarkeit von Nicht-Beamten wegen Amtsmissbrauch sowie Strafbarkeit von Personen, ie nicht Abgabepflichtige sin, wegen Abgabenhinterziehung, ist ein grunsätzliches Problem es Strafrechts. Nach em Wortlaut es Gesetzes können Personen, ie nicht ie Eigenschaften es unmittelbaren Täters (Abgabepflichtigen) aufweisen, wie zb Bankmitarbeiter, Beitrags- oer Bestimmungstäter einer Abgabenhinterziehung sein. Damit ie Strafbarkeit nicht völlig ausufert, schränken Rsp un Lehre en Umfang er strafbaren Tatbeiträge allerings ein. Ein Beitrag soll emnach nur ann strafbar sein, wenn er ie Grenzen sozialaäquaten Verhaltens überschreitet. So hielt er OGH in en Brauereifällen 10 ) etwa fest, ass as bloße Wissen oer Dulen eines Finanzvergehens zur Annahme eines Tatbeitrags grunsätzlich nicht ausreicht, sofern arin keine Bestärkung es unmittelbaren Täters liegt. 11 ) Auch er bloße Abschluss eines Geschäfts stellt keinen strafbaren Beitrag zur Abgabenhinterziehung ar, selbst wenn man weiß, ass er Geschäftspartner as Geschäft nicht ornungsgemäß versteuern wir. 12 ) Auch in em oben genannten Fall er Entgegennahme von Gelern aus er Schweiz wir wenn überhaupt nur ein psychischer Tatbeitrag in Frage kommen. Dazu wure offenbar ie Ansicht vertreten, ass ie Entgegennahme von Mitteln aus er Schweiz geeignet sei, en Tatentschluss (zur Abgabenhinterziehung) zu bestärken. Im Hinblick auf Lehre un Rsp ist fraglich, ob ie bloße Entgegennahme von Gel ein sozial inaäquates Verhalten arstellen kann. Schließlich zählt sie nach 1 Abs 1 Z 1 BWG zu en ureigensten Geschäften einer Bank. Ob ein Verhalten sozial inaäquat ist oer nicht, sollte abstrakt nach em objektiven Erscheinungsbil es Verhaltens beurteilt weren. Würe man ie Kenntnis es Hanelnen vom Vorsatz es unmittelbaren Täters abei mitberücksichtigen, so würe ies wieerum zu einem Ausufern er Strafbarkeit führen: Eine Ehefrau wäre ann schon allein eshalb strafbar, weil sie weiß, ass ihr Ehemann Abgaben hinterzieht, un ihn trotzem liebt. Mangels Garantenstellung eines Bankmitarbeiters un sozialer Inaäquanz es Einlagengeschäfts wir eine Strafbarkeit es Bankmitarbeiters aher in aller Regel sehr schwer zu argumentieren sein. Aus prozessualer Sicht ist noch anzumerken: Der Beweis, ass er Bankmitarbeiter en Hinterziehungsvorsatz überhaupt kannte, wir kaum gelingen. Hinsichtlich es volleneten Delikts ist eine Beteiligung, wie bereits erwähnt, nicht mehr möglich. Bei einem noch nicht volleneten Delikt (zb Abgabenhinterziehung für 2012) liegen zwischen er Entgegennahme von Vermögen (zb im zweiten Halbjahr 2012) un er konkreten Ausführungshanlung (Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung) vermutlich ein Jahr oer mehr, soass es sein kann, ass er Täter en Vorsatz, Abgaben zu hinterziehen, erst lange nach em Transfer es Vermögens nach Österreich fasst, ohne ass ie Bank arauf irgeneinen Einfluss hätte. Aners wäre es freilich zu beurteilen, wenn ein Bankmitarbeiter zusätzlich zur Entgegennahme von Gel Aussagen tätigt, ie geeignet sin, en Tatentschluss zu bekräftigen. In iesem Zusammenhang ist wieerum arauf hinzuweisen, ass Tatbestanselement er Abgabenhinterziehung nicht er Vermögenstransfer aus er Schweiz nach Österreich ist. Die Hanlung es Bankmitarbeiters müsste, um strafbar zu sein, einen Beitrag zur Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungsoer Wahrheitspflicht arstellen. Österr Banken haben allerings, so wie as österr Finanzministerium, nicht as geringste Interesse aran, ass Österreicher ihr Vermögen in er Schweiz veranlagen. 5. Kausalität So wie bei unmittelbaren Tätern eines Erfolgselikts setzt auch bei Beitragstätern ie Strafbarkeit voraus, ass ihr Haneln kausal für en Eintritt es Erfolgs ist. Fraglich ist, ob ie Entgegennahme von Gel aus er Schweiz kausal afür sein kann, ass er Bankkune eine falsche Abgabenerklärung abgibt un Abgaben verkürzt weren. Ein Tatbeitrag ist ann kausal, wenn ie Tat ohne en Beitrag aners verlaufen wäre. 13 ) Daher gilt zb ie bloße Mitwisserschaft jeenfalls nicht als kausal. 14 ) Im konkreten Fall ist ie Frage zu stellen, ob er Bankkune eine richtige Abgabenerklärung abgegeben hätte, wenn as Gel nicht entgegengenommen woren wäre. In vielen Fällen wir as mit Nein zu beantworten sein. Aus emselben Grun kann es im Übrigen auch keinen psychischen Beitrag geben, wenn er Täter en Entschluss bereits fest gefasst hat un es keiner Beratung, Belehrung oer Bestärkung mehr bearf. 15 ) 6. Alternativverhalten/Risikoerhöhung Eng mit Kausalität steht ie Frage nach em Alternativverhalten im Zusammenhang. Würe man unterstellen, ass ein Bankmitarbeiter urch Entgegennahme von Gel aus er Schweiz einen Beitrag zur Abgabenhinterziehung leistet, so müsste man auch ie Frage stellen, was er aners oer besser machen kann. 10) Brauereiunternehmer, ie angeblich wussten, ass Wirte Bier bei ihnen schwarz einkauften (un anach schwarz verkauften), wuren vom Vorwurf es Beitrags zur Abgabenhinterziehung freigesprochen. Hingegen waren Mitarbeiter strafbar, ie em Wunsch es Wirts nachkamen, en Verkauf ohne Rechnung un in bar abzuwickeln. 11) Vgl OGH , 13 Os 100/09 v mit Anm Schmoller, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht un Organverantwortlichkeit 2011, ) Vgl OGH , 12 Os 21/06 i. Die Vermittlung von Ausfuhrgeschäften, auch wenn er Exporteur ungerechtfertigt eine Ausfuhrerstattung in Anspruch nimmt, ist nicht sozial inaäquat un aher nicht strafbar. 13) Vgl Fuchs, Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I ) Vgl Fuchs, Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I ) Vgl Kienapfel/Höpfel, Strafrecht, Allgemeiner Teil 13 E 5 Rz 18; OGH , 13 Os 134/82.

5 Einzig enkbares Alternativverhalten (ohne Verletzung es Bankgeheimnisses) wäre ie Verweigerung er Annahme von Gel. In en meisten Fällen wir er Abgabepflichtige ann aber nicht reumütig as Vermögen in er Schweiz belassen, sonern es in einen aneren Staat transferieren, was beeutet, ass auch zukünftig ie Erträge unversteuert sein weren. Somit tritt bei Verweigerung er Annahme keine Verminerung es Risikos, sonern eine Risikoerhöhung ein. Selbst wenn es em Bankmitarbeiter gelingen sollte, en Kunen avon zu überzeugen, in er Schweiz zu bleiben, stellt sich ie Frage, ob er amit besser gehanelt hat als bei Entgegennahme es Vermögens. Es käme ann zwar uu zu einem Steuerabzug in er Schweiz mittels Einmalzahlung. Damit wäre aber weiterhin weer eine richtige Abgabenerklärung abgegeben noch ein Strafaufhebungsgrun verwirklicht. Die Einmalzahlung stellt nämlich aners als eine Selbstanzeige nach 29 FinStrG keinen Straffaufhebungsgrun ar. Art 8 StbAbk spricht leiglich avon, ass keine Verfolgung er Finanzvergehen stattfinet. Der Bankmitarbeiter in Österreich hat keine Möglichkeit, en Kunen von einem Transfer es Vermögens von er Schweiz in as Auslan abzuhalten. Er hat, wenn überhaupt, nur ie Möglichkeit, ie Überweisung nach Österreich zu einer bestimmten Bank zu verhinern. Auch bei Prüfung es möglichen Alternativverhaltens wir man aher zum Ergebnis kommen, ass er Bankmitarbeiter urch ie bloße Entgegennahme von Gel (gegebenenfalls unter Hinweis auf ie abgabenrechtlichen Erklärungspflichten) in er Regel keinen strafbaren Beitrag zur Abgabenhinterziehung leistet. D. Begünstigung Währen ie Beteiligung an einem Finanzvergehen, wie oben unter C.2. beschrieben, nur bis zur Vollenung es Delikts möglich ist, kommt eine Begünstigung nur nach Vollenung es Delikts in Frage. Zu untersuchen ist aher im Hinblick auf bereits vollenete Abgabenelikte, ob sich ein Bankmitarbeiter wegen Begünstigung strafbar machen kann. Nach 248 FinStrG bzw 299 StGB 16 ) macht sich strafbar, wer einen aneren, er ein Finanzvergehen begangen hat, er Verfolgung oer er Vollstreckung er Strafe absichtlich ganz oer zum Teil entzieht. Aners als bei er Abgabenhinterziehung kann ein Bankmitarbeiter bei er Begünstigung auch unmittelbarer Täter sein. Eine Begünstigungshanlung besteht nach em Wortlaut es Gesetzes arin, ass jeman er Verfolgung oer er Vollstreckung er Strafe entzogen wir. Da ie Einmalzahlung in er Schweiz nach Art 7 StAbk weer eine Strafe noch eine Verfolgung arstellt, sonern im Gegenteil eine Nachzahlung von Abgaben un ein Verfolgungshinernis, 17 ) wir urch en Vermögenstransfer nieman er Verfolgung oer Vollstreckung entzogen. Durch en Vermögentransfer wir vielmehr erreicht, ass as Verfolgungshinernis nach Art 8 Abs 1 StAbk nicht eintritt. Im Falle eines eingeleiteten Strafverfahrens kann außerem as Bankgeheimnis in Österreich urchbrochen weren. Eine Verfolgung es Steuerpflichtigen ist vermutlich sogar einfacher, wenn er sein Vermögen in Österreich veranlagt, als wenn er sein Vermögen in er Schweiz belässt oer etwa nach Singapur, einen aneren auslänischen Staat mit Bankgeheimnis, transferiert. Eine Begünstigung wir in em eingangs beschriebenen Fall aher in er Regel nicht vorliegen. E. Zusammenfassung un Ergebnis Wie Zeitungsberichten zu entnehmen war, haben manche Berater ie Meinung vertreten, ass ie Entgegennahme von Vermögen aus er Schweiz urch österr Banken strafbar sein könnte. Eine nähere Untersuchung hat gezeigt, ass ies von sehr vielen Faktoren abhängt un im Normalfall, also wenn ie Bank leiglich eine Überweisung bzw einen Depotübertrag empfängt, kein Tatbeitrag zur Abgabenhinterziehung vorliegen wir. Auch eine Strafbarkeit wegen Gelwäscherei oer Begünstigung ürfte im oben beschriebenen Regelfall ausscheien. Bankvertreter brachten vor, ass Berater, ie ganz generell as Gegenteil (eine Strafbarkeit er Bank) behaupten, unzumutbare Maßstäbe an Bankmitarbeiter anlegten un ihr geschäftliches Eigeninteresse an Selbstanzeigen verfolgten. Das ist ein schwerer Vorwurf, er mit Sicherheit so nicht zutrifft. Vielmehr sollten Aussagen betreffen ie Strafbarkeit von österr Bankmitarbeitern izm er Entgegennahme von Vermögen aus er Schweiz kritisch hinterfragt un jeer Fall einzeln beurteilt weren. 16) 248 FinStrG kommt nur bei behörlich strafbaren Finanzvergehen zur Anwenung. Bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen (as sin gem 53 Abs 1 FinStrG vorsätzlich strafbare Finanzvergehen bei einem strafbestimmenen Wertbetrag von mehr als E , ) kommt 299 StGB zur Anwenung. Inhaltlich sin ie Bestimmungen fast wortgleich. 17) Vgl Art 8 Abs 1 StAbk. SCHLUSSSTRICH Die Strafbarkeit eines österr Bankmitarbeiters wegen Entgegennahme von Kapitalvermögen aus er Schweiz hängt von sehr vielen verschieenen Faktoren ab un wir im Regelfall schwer begrünbar sein, weshalb jeer Fall einzeln zu prüfen wäre. ecolex

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