Chancen und Risiken bei der Teilhabe am Arbeitsleben durch das Bundesteilhabegesetz
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- Adolph Egger
- vor 5 Jahren
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1 Chancen und Risiken bei der Teilhabe am Arbeitsleben durch das Bundesteilhabegesetz Dr. Thorsten Hinz Geschäftsführer Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.v. Berlin
2 Bundesteilhabegesetz Anzeigen der Betroffenen Von Menschen mit Behinderung in sog. Fachpflegeheimen leben gibt es Problemanzeigen über die unzureichende Finanzierung der Teilhabeleistungen Kritik der Praxis der Sozialhilfeträger (z.b. teilweise in Sachsen), Menschen mit Behinderung ohne entsprechende Information über den Anspruch auf Eingliederungshilfe in die Pflegeeinrichtungen zu vermitteln.
3 Bundesteilhabegesetz 3
4 Bundesteilhabegesetz Risiken: - Inklusionsversprechen können nicht eingelöst werden, da der Eingliederungshilfe vorgelagerte Rehabilitationsträger nicht stärker verpflichtet wurden ( BTHG Reparaturen?) - Verbesserungen in der Teilhabe am Arbeitsleben greifen zu kurz und erreichen viele Zielgruppen nicht. Chancen: - BRK Umsetzung siehe 2. Staatenberichtsprüfung! - Neue Leistungen in der Teilhabe am Arbeitsleben (keine Evaluation in Modellprojekten nach Art. 25, BTHG!), - das Modell-Projekt rehapro mit 1 Mrd. ( 11, SGB IX), - konsequentere Teilhabeverfahrensberichtspflicht der Reha- Träger ( 41, SGB IX), - neue Teilhabe-/Gesamtplanverfahren.
5 BTHG, Teilhabe am Arbeitsleben das Wichtigste auf einen Blick: Werkstattleistung bleibt erhalten! Budget für Arbeit jetzt auch bundesweit! Leistungen der anderen Leistungsanbieter ist neu! Stärkung der Mitwirkungsrechte und Mitbestimmung in Werkstätten! Streichung der Anrechnung der Arbeitsentgelte auf das Arbeitsförderungsgeld! Erhöhung des Freibetrages nach 82 SGB XII! Veränderung der Rolle des Fachausschusses! Neue Weichenstellungen bei der Teilhabeplanung! Erhalt des sog. Rentenprivilegs! Bundesteilhabegesetz
6 1. Zugang zur Teilhabe am Bundesteilhabegesetz Arbeitsleben - Weiterhin eingeschränkter Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung, (aber keine neue Einschränkung durch das BTHG!) - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im BTHG: im Teil 1 Kap. 10 SGB IX ( SGB IX) Inklusionsbetriebe im Teil 3 Kapitel 11 Werkstätten Kap. 12 SGB IX BBW und BFW in 51 SGB IX Unterstützte Beschäftigung in 55 SGB IX
7 Weiterhin eingeschränkter Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben Bundesteilhabegesetz - Die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen: 56 SGB IX und 219 SGB IX für die Leistungsberechtigten, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Im Gesetzesverfahren gab es die starke Forderung diesen Personenkreis auf ausschließlich voll erwerbsgeminderte Personen einzuschränken.
8 Bundesteilhabegesetz Weiterhin massiv eingeschränkter Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung - 57 SGB IX kein Zugang zu Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich für Personen, die das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des 219 SGB IX nicht erbringen werden SGB IX kein Zugang zu Leistungen im Arbeitsbereich durch die Anknüpfung an das sogenannte Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung.
9 EXKURS: Situation psychisch beeinträchtigter Menschen im Arbeitsleben Problem: Schwerbehinderung wird bei psych. Beeinträchtigungen zu selten anerkannt/ volle Erwerbsminderung sehr langwierig Exklusionsrisiken der heutigen Arbeitswelt: - hohe gesundheitliche Belastungen mit Folgen auch für die psychische Gesundheit - AU-Zeiten: psychische Erkrankung ist zweithäufigste Diagnose; längste AU-Zeiten(durchschnittlich 39 AU-Tage) - vorzeitiger Rentenbezug: Anstieg in 20 Jahren von 15% auf 43%; Durchschnittsalter: 48 Jahre - Steigende Stigmatisierung in der Gesellschaft Bundesteilhabegesetz
10 EXKURS: Situation psychisch beeinträchtigter Menschen im Arbeitsleben Auszug aus Begründung des BTHG, BT-Drs. 18/9522, S. 253 Wesentliche Änderung im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben ist, dass die Beschäftigungsangebote anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen durch die Zulassung anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit sinnvoll ergänzt werden. Die bisherige Konzentration auf das Beschäftigungsangebot anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen trägt dem heterogenen Personenkreis der leistungsberechtigten Personen nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Insbesondere Menschen mit psychischen Behinderungen fühlen sich in Werkstätten für behinderte Menschen oft fehlplatziert. Bundesteilhabegesetz
11 Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen Bundesteilhabegesetz Erstes Fazit: Weiterhin differenzierter Zugang oder kein Zugang! Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen wird der Zugang zu Angeboten der Teilhabe am Arbeitsleben nur bei bestimmten Voraussetzungen und unterschiedlich gewährt (auch zum allgemeinen Arbeitsmarkt) oder gar nicht. Kaum Flexibilität bei den Übergängen!
12 2. Budget für Arbeit ( 61 SGB IX) Betrifft: ca. 1 bis 5 % der LB in WfbM, ca / Bundesteilhabegesetz Neue Leistungen Personen (in FHH ca. 2,5% und in RP zwischen 2 und 3%) Lohnkostenzuschuss (75%) an den Arbeitgeber und Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung, neue Teilhabeleistung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, unbefristetes Rückkehrrecht in die WfbM, Wunsch- und Wahlrecht des berechtigten Personenkreises wird strukturell erweitert.
13 Budget für Arbeit Fazit Das Budget für Arbeit ist für Personen konzipiert, die berechtigt sind, Leistungen in Werkstätten in Anspruch zu nehmen. Bundesteilhabegesetz Neue Leistungen Anspruch auf ein Budget für Arbeit wird vom konkreten Nachweis eines Beschäftigungsangebotes abhängig gemacht und ist nur auf den Arbeitsbereich beschränkt. Die grundsätzliche Deckelung beim Budget für Arbeit (40 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV) wird nur eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im unteren Lohnsektor ermöglichen, sofern die Länder von der zulässigen Abweichung nach oben keinen Gebrauch machen (hier Bayern 48 %) Faktische Beschränkung auf eine überschaubare Personengruppe mit entsprechender Leistungsfähigkeit, damit ein überschaubarer Erfolg. Budget für Arbeit als Chance für Inklusionsbetriebe!
14 3. Zulassung von Anderen Leistungsanbietern ( 60 SGB IX) Betrifft rund / Personen (auf 1-5 % der LB in WfbM) Bundesteilhabegesetz Neue Leistungen neue Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und Bildungsbereich als auch im Arbeitsbereich 60 SGB IX: keine förmliche Anerkennung, keine Mindestplatzzahl, keine für die Werkstätten üblichen Anforderungen an räumliche und sächliche Ausstattung, die Leistungen können auf das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich oder nur den Arbeitsbereich beschränkt werden
15 Bundesteilhabegesetz Neue Leistungen Andere Leistungsanbieter ( 60, SGB IX) Fazit u. Kritik Menschen mit Behinderung, die Voraussetzungen für die Aufnahme in der Werkstatt erfüllen, können diese Leistung zwar wählen, haben allerdings keinen Rechtsanspruch. 60 SGB IX: die Leistungsanbieter haben keine Verpflichtung gegenüber den Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der im Vergleich zur Werkstatt geringeren Qualitätsanforderungen stellt 60 Abs. 2 SGB IX eine abschließende Aufzählung, so dass die übrigen für Werkstätten geltenden Anforderungen weiterhin gelten. Die Grundsätze für das Zulassungsverfahren und die Qualitätssicherung bei anderen Leistungsanbietern sind im Bundesteilhabegesetz selbst nicht geregelt.
16 Bundesteilhabegesetz Neue Leistungen Andere Leistungsanbieter ( 60, SGB IX) Fazit u. Kritik Die fachlichen Anforderungen für andere Leistungsanbieter müssten den festgelegten Qualitätsstandards in der beruflichen Rehabilitation und vergleichbaren Kriterien für die Einrichtungen nach 35 SGB IX und den Anforderungen der WVO entsprechen In der Gesetzesbegründung gilt die rehabilitative Zielsetzung auch für andere Anbieter Rechtsstellung als arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte müssen i. S. d. Mitwirkungsordnung geregelt werden
17 Neue Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Gesamtfazit Bundesteilhabegesetz Neue Leistungen Weiterhin differenzierter Zugang (oder kein Zugang) Erweiterung des Wunsch- und Wahlrechts für einige Wenige aus Sicht der Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen werden neue Alternativen geschaffen. Höhere Flexibilität bei den Übergängen Klarheit über einen Erfolg der neuen Leistungen kann erst nach ein paar Jahren über eine wissenschaftliche Überprüfung hergestellt werden!
18 Teilhabe-/Gesamtplan 4. Fachausschuss und Bedarfsermittlung: (1a) Ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den 19 bis 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird. (Gilt nicht für das Gesamtplanverfahren!) Einbeziehung des Leistungserbringers nach 19 Abs. 2 Ziff. 5 SGB IX und 121 Abs. 3 Ziff. 2 SGB IX
19 Berufliche Teilhabe 5. Veränderungen bei der beruflichen Teilhabe - Dauer der Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach 53 SGB IX-neu: Verlängerung auf zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit - die Zeit der Verlängerung wird zeitlich befristet (bisher BSG weiter ausgelegt), - Training motorischer Fähigkeiten im Leistungskatalog der Teilhabe am Arbeitsleben: Das Training motorischer Fähigkeiten ist im Leistungskatalog zur Teilhabe am Arbeitsleben in 49 Abs. 6 Ziff. 7 SGB IX- BTHG aufgenommen worden..
20 Berufliche Teilhabe 5. Veränderungen bei der beruflichen Teilhabe - Meldung frei werdender Stellen öffentlicher Arbeitgeber an die Agenturen für Arbeit sowie neue Arbeitsplätze ( 165 SGB IX-BTHG) (seit ) - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen bei Kündigungen: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die ohne eine Beteiligung der SBV erfolgt, ist unwirksam (seit dem ).
21 Berufliche Teilhabe 6. Veränderungen im Werkstattrecht - Dauer des Berufsbildungsbereiches und Voraussetzungen für den Arbeitsbereich: nicht mehr zwingend die 2-jährige berufliche Bildung; Abweichung möglich, wenn der Mensch mit Behinderung bereits über eine erworbene erforderliche Leistungsfähigkeit hat - Regeldauer der Beschäftigung in der Werkstatt: längstens bis zum Ablauf des Monates, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensalter erreicht wird ( 58 Abs. 1 SGB IX)
22 Berufliche Teilhabe 6. Veränderungen im Werkstattrecht - Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung in Förderstätten: In Förderstätten sind die Angebote konzeptionell als Orientierung auf Beschäftigung zu gestalten ( 219 Abs. 3 SGB IX). - Bedarfsermittlungsverfahren und Fachausschuss: Ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt wird. - - gilt nicht für das Gesamtplanverfahren! Die Fachkompetenz des Fachausschusses ist einzubeziehen u.a. über die Einbeziehung des Leistungserbringers gemäß 19 Abs. 2 Ziff. 5 SGB IX- BTHG und 121 Abs. 3 Ziff. 2 SGB IX-BTHG.
23 Berufliche Teilhabe 6. Veränderungen im Werkstattrecht - Mitbestimmungsrechte: Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Werkstattrates, Einsatz externer Vertrauenspersonen, Stärkung der Vermittlungsstelle, Einführung von Frauenbeauftragten, (Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung wird in Kürze neu angepasst veröffentlicht!) - Arbeitsförderungsgeld: wird um 26 Euro monatlich erhöht, wenn das Arbeitsentgelt zusammen mit AFG 351 nicht übersteigt.
24 Berufliche Teilhabe 6. Veränderungen im Werkstattrecht - Mittagsverpflegung keine Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe mehr: - Verpflegungskosten (Mittagsverpflegung) in Werkstätten und vergleichbaren Leistungsanbietern und auch in Förderstätten ab dem nicht mehr pauschal; - örtliche Träger der Sozialhilfe zahlt an den Leistungsberechtigten die Kosten des Lebensunterhalts als Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt - Ein Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (3,10 je Arbeitstag abzüglich einer Eigenbeteiligung von 1 ) wird an Werkstattbeschäftigte gezahlt
25 Berufliche Teilhabe 6. Veränderungen im Werkstattrecht - Mittagsverpflegung keine Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe: Die Kosten der Mittagsverpflegung müssen dann von den Trägern der Werkstätten den Beschäftigten in Rechnung gestellt werden. - Die Regelungen zu Mittagessen gelten in WfbM, bei Anderen Leistungsanbietern und Tagesstrukturierenden Maßnahmen ab dem Konsequenz: neue Leistungsverträge mit den EGH- Trägern, neue Werkstattverträge
26 7. Wunsch- und Wahlrechte Wunsch- und Wahlrecht - Wunsch- und Wahlrecht ( 8 und 104 Abs. 2 SGB IX) - Anspruch auf Leistungen, die die Kosten für vergleichbare Leistungen nicht unangemessen übersteigen und mit denen Bedarfsdeckung erreicht werden kann. - Ist eine Leistungsgestaltung nicht zumutbar, entfällt die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung). Kritik: Maßstab der Vergleichbarkeit der Leistung unklar. Notwendige Ergänzung: Eine Leistung ist nur dann mit einer anderen vergleichbar, wenn beide neben dem Ziel auch in der Form der Leistungserbringung miteinander übereinstimmen.
27 8. Weitere Änderungen zum Vorteil von Werkstattbeschäftigten - 59 SGB IX der Wegfall der Anrechnung der Arbeitsentgelte auf das Arbeitsförderungsgeld, die bisher nach 43 S. 4 SGB IX erfolgt. Verbesserung der Bundesteilhabegesetz Einkommenssituation von Menschen mit Behinderungen in der Werkstatt, die mehr als 325 Werkstattentgelt erzielen Abs. 3 S. 2 SGB XII die Erhöhung des Freibetrages bei der Anrechnung des Werkstattentgeltes auf die Grundsicherung von 25 % auf 50 % wird eine geringfügige Verbesserung des Einkommenssituation der Werkstattbeschäftigten herbeiführen.
28 9. Hinweise für die Praxis Bundesteilhabegesetz Die Kosten der Mittagsverpflegung müssen systematisch erfasst und beziffert Entsprechende Leistungen sind neu zu konfigurieren, ggf. dem Leistungsberechtigten anzubieten und zu fakturieren Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Verpflegungskosten in Werkstätten für behinderte Menschen, in Tagesförderstätten etc.
29 9. Hinweise für die Umsetzung Bundesteilhabegesetz Vereinbarung der Übernahme dieser Kosten durch den Leistungsberechtigten aus dem Betrag, der vom Sozialamt gezahlt wird. Neuverhandlung und Anpassung der Leistungsund Vergütungsvereinbarungen Anpassung von Werkstattverträgen Beteiligung an regionalen Modellvorhaben nach 11, SGB IX (Kontaktaufnahme zu Jobcentern u. RV)
30 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Thorsten Hinz Geschäftsführer Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.v.
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