Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang Belegenheit ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Bergedorf

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung - B/WBZ 2 Wentorfer Straße 38a Hamburg Telefax Baupruefung@bergedorf.hamburg.de Ansprechpartnerin: Telefon - GZ.: B/WBZ/03427/2014 Hamburg, den 16. Dezember 2014 Verfahren Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang Belegenheit Baublock Flurstück 4457 in der Gemarkung: Bergedorf Neubau von 2 Wohngebäuden (19 WE) mit Tiefgarage GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Genehmigung nicht die gegebenenfalls notwendige Einholung anderer öffentlich - rechtlicher Zulassungsentscheidungen ersetzt. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Kunden-WC Aufzug Termine nach Vereinbarung unter der Telefon-Nr.: Öffentliche Verkehrsmittel: S2, S21 Bergedorf Bus 235 Rathaus Bergedorf alle Busse Mohnhof

2 Dieser Bescheid schließt ein: 1. Genehmigung nach 173 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Nebenbestimmung Es sind geringfügige Korrekturen an der Gestaltung der hofseitigen Wandflächen des Straßengebäudes vorzunehmen (Farbzuordnung umlaufend, siehe Grüneintragungen in den Ansichten 26/61, 62, 64). Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Bergedorf 84 mit den Festsetzungen: straßenseitig: MK III g, rückwärtig: I, GRZ 0.8, Erhaltungsbereich nach 172 BauGB Baunutzungsverordnung vom Vorbescheid Gz.: B/WBZ/04814/2013 vom BauNVO Art der baulichen Nutzung: Die Abweichung von der zulässigen Art der baulichen Nutzung (Wohnen) im Kerngebiet wurde bereits im Vorbescheid erteilt. Die gestellte Bedingung, im EG straßenseitig eine kerngebietstypische Nutzung vorzusehen, wird mit der ausgewiesenen Gewerbeeinheit erfüllt. 18 BauNVO Zahl der Vollgeschosse des Straßengebäudes (IV statt III): Die Befreiung dafür wurde bereits im Vorbescheid erteilt. Die Bedingungen wurden erfüllt: Das zusätzliche Vollgeschoss hält zu den Nachbarn links und rechts die Mindestabstandsfläche von 2.50 m ein und zwar zur Wentorfer Straße 14 mind. ab dem Bereich der vorhandenen Fenster und Balkone und zur Wentorfer Straße 10 ab Gebäudehinterkante des Nachbargebäudes. Das Staffelgeschoss unterhalb der Vollgeschossgrenze hält zu den seitlichen Nachbarn die Mindestabstandsfläche von 2.50 m ein. Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides sind die Vorlagen Nummer 26 / 1 Antrag auf Abweichung 6 GarVO 26 / 2 Antrag auf Abweichung HBauO 26 / 3 Begründeter Befreiungsantrag - Baugrenzen UG 26 / 4 Flurkartenauszug 26 / 5 Lageplan 26 / 6 Grundriss / Untergeschoss 26 / 7 Grundriss / Erdgeschoss - nur Hofgebäude gültig 26 / 8 Grundriss / Obergeschoss - Straße 26 / 9 Grundriss / 3. Obergeschoss - Straße 26 / 10 Grundriss Staffelgeschoss - Hof 26 / 21 Berechnung GRZ GFZ 26 / 22 Berechnung BGF BRI 26 / 24 Prüfung Tiefgarage 26 / 31 Brandschutzgutachten 26 / 38 Freiflächenplan / Erdgeschoss Din A 4 26 / 40 Gutachterliche Stellungnahme Lüftung 26 / 52 Baubeschreibung 26 / 54 Lageplan Erdgeschoss 26 / 55 Grundriss / Erdgeschoss - Straße 26 / 56 Grundriss / Staffelgeschoss - Straße 26 / 57 Grundriss / Dach - Straße 26 / 58 Längsschnitt - ges. (o.m.) 26 / 59 Querschnitt - Straße 26 / 60 Ansichten Hofgebäude - Nord-West/ Süd-Ost 26 / 61 Ansicht gesamt - Seite West 26 / 62 Ansicht gesamt - Seite Ost 26 / 63 Ansicht Straße 26 / 64 Ansicht Hof - Straßengebäude 26 / 65 Nachweis / Stauraum PKW B/WBZ/03427/2014 Seite 2 von 6

3 Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 2. Folgende planungsrechtliche Befreiungen werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 2.1. für das Überschreiten der Baugrenze um 2, m im Nordosten und Südosten durch das Untergeschoss. Die planungsrechtliche Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze durch die Tiefgarage ist vertretbar, da sie unterhalb Gelände des Baugrundstückes liegt. Das Baugrundstück selbst liegt mind. 1,50 m unterhalb der angrenzenden Nachbargrundstücke, nachbarliche Belange sind daher nicht betroffen für das Überschreiten der Baugrenze durch die hofseitigen Balkone um ca. 1,00 m Die Befreiung für das Überschreiten der Baugrenze durch die hofseitigen Balkone um ca. 1,00 m ist städtebaulich vertretbar. Die Abstandsflächen zu den seitlichen Nachbarn und zwischen den Gebäuden, auch unter Berücksichtigung der Balkone, werden eingehalten. 3. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 3.1. Anordnung der barrierefreien WE nach 52 HBauO ausschließlich im Straßengebäude Die Abweichung für das Errichten der barrierefreien WE nur im Vordergebäude (3 WE im EG, 3 WE im 1.OG) ist vertretbar und kann erteilt werden Unterschreitung der Fahrgasse mit Gegenverkehr in die Tiefgarage von 5,00 m auf teilweise 2.82 m, einspurig Grundsätzlich ist die Ein- und Ausfahrt über eine Fahrspur möglich, da Ein- und Ausfahrt über eine Ampelanlage gesteuert werden. Bedingung Die Abweichung kann nur unter der Bedingung erteilt werden, dass ein ausreichender Stauraum vor der Tiefgaragenzufahrt vorhanden ist. Dazu ist entsprechend umzuplanen. Die Breite der Fläche zwischen dem öffentlichen Grund und dem Beginn der einspurigen Fahrbahn ist auf mind. 5 m zu verbreitern, die Länge muss mind. 3 m zum Rangieren + 5 m Stellplatzlänge betragen, um ein gefahrloses Begegnen und Ausweichen von 2 Fahrzeugen auf dem eigenen Grundstück zu ermöglichen. Vor Baubeginn sind entsprechend geänderte prüfungsfähige Bauvorlagen vorzulegen (siehe Nr. 5.1.) für die Unterschreitung der notwendigen Breite der Fahrgasse der Tiefgarage nach 6 GarVO Die beantragte bauordnungsrechtliche Abweichung für die Unterschreitung der Fahrgasse innerhalb der TG ist vertretbar, da ein Fachgutachten die Anfahrbarkeit der betroffenen 3 Stellplätze nachweist. B/WBZ/03427/2014 Seite 3 von 6

4 Nicht erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 4. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichung wird nach 69 HBauO nicht zugelassen 4.1. für den Verzicht auf die Herstellung der notwendigen Kinderspielfläche in ausreichender Größe (10 m² x 19 WE = mind. 190 m²) und geeigneter Ausstattung auf dem eigenen Grundstück Durch die hohe Ausnutzung liegen die Freiflächen auf dem Grundstück ausschließlich im Bereich der bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstandsflächen, also zwischen den Gebäuden und im Grenzbereich zu den angrenzenden hochliegenden Nachbargrundstücken. Die freien Flächen sind nicht geeignet, um eine qualitätvolle Flächengestaltung mit einem entsprechenden Spielangebot zu realisieren. Die hier angebotenen Flächen im Hof bestehen aus schmalen Restflächen ohne größere Spielgeräte wie Schaukel, Rutsche, größeres Klettergerüst oder Bodenmodellierung. Ballspiele sind nicht möglich. Die Freifläche zwischen Vorder- und Hinterhaus dient vorrangig der Anleiterbarkeit durch die Feuerwehr sowie der mietereigenen Terrasse. Die Fläche auf dem Dach des vorderen Gebäudes ist als Kinderspielfläche ungeeignet, da sie über keinerlei Spielgeräte für Kinder verfügt und zudem zugig, laut, kalt und absturzgefährdend ist. Vor Baubeginn sind prüfungsfähige Bauvorlagen mit geeigneter Herstellung der Kinderspielfläche, z.b. auf dem hinteren Gebäude, vorzulegen (siehe Nr. 5.2.). Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 5. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 5.1. Stauraum vor der Tiefgaragenzufahrt (siehe 3.2.) 5.2. Kinderspielfläche (siehe 4.1.) Hierfür sind die erforderliche Nachweise gemäß 11 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen Standsicherheit 5.4. Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung Hierfür sind die erforderlichen Nachweise gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - straßenverkehrsrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über den Baubeginn Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG B/WBZ/03427/2014 Seite 4 von 6

5 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Zugänge und Zufahrten 6. Für die Anleiterbarkeit der Fenster im Innenhof mit Steckleitern ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Bereiche von Anlagen, die das Erreichen erschweren oder behindern, freizuhalten ist. (zu beachten: Kinderspielplatz, Sichtschutzmauer u.ä.!) Schutz gegen schädliche Einflüsse 7. Auflage zum Thema: 16 HBauO - schädliche Bodenveränderungen, Altlasten: Sollte für die Realisierung der Baumaßnahme eine Grundwasserentnahme bzw. Absenkung erforderlich sein, so ist diese Maßnahme im Vorwege mit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Umweltschutz BSU/U2307 Tel.: abzustimmen. Verkehrssicherheit 8. Grundsätzlich ist der öffentliche Geh- und Radweg nicht für das Befahren und Halten von PKW hergestellt und vorgesehen. Das Grundstück besitzt eine Gehwegüberfahrt, soll diese als Baustellenzufahrt genutzt werden, ist dafür eine Sondernutzung zu beantragen. Anpassungen o. evtl. Neubau dieser Gehwegüberfahrt sind entsprechend der gültigen Vorschriften (bis Ende Pilotprojekt Gehwegüberfahrten) durchzuführen. HINWEISE 9. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 10. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 11. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " 12. Gewerbeeinheit im EG Ggf. ist ein Ergänzungsbescheid oder ein Baugenehmigungsverfahren für die zukünftige Nutzung im EG erforderlich. Auch für eine Werbeanlage ist ein entsprechender Bauantrag notwendig. B/WBZ/03427/2014 Seite 5 von 6

6 Anlage zum Bescheid STRASSENVERKEHRSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE HINWEISE 13. Die Wentorfer Straße ist eine zweispurige Hauptverkehrsstraße mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von über Kfz / 24h mit einem Schwerlastverkehrsanteil von ca. 5 Prozent. Die geplante Hochbaumaßnahme grenzt südlich an die Wentorfer Straße zwischen der lichtsignalgeregelten Kreuzung Mohnhof und dem nach Norden abzweigenden Gräpelweg. Dieser Abschnitt der Wentorfer Straße zeichnet sich durch einen besonders engen Straßenquerschnitt aus, ist beidseitig bebaut, und wird aufgrund der anliegenden Einzelhandelsgeschäfte von überdurchschnittlich vielen Fußgängern frequentiert. Insbesondere wird dieser Gehweg von Bewohnern des südlich der Wentorfer Straße gelegenen Quartiers als fußläufige Verbindung in die Bergedorfer Innenstadt genutzt. Für den genannten Bereich ist eine Fahrbahnrandbeschränkung angeordnet (absolutes Haltverbot, Verkehrszeichen 283 StVO). 14. In der Wentorfer Straße besteht keine Radwegebenutzungspflicht, wobei für die Fahrtrichtung Bergedorf ein baulich angelegter Radweg vorhanden ist. Gegenüberliegend ist die Mitbenutzung des ca. 2,5 m breiten Gehwegs durch Radfahrer, in Richtung stadtauswärts, erlaubt. 15. Ein Blockieren des Gehwegs durch Pkw, die in die Tiefgarage einfahren wollen, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt zu vermeiden. Da die Wartezeit für einfahrende Kfz-Führer aus unterschiedlichen Gründen erheblich verlängert werden könnte, ist auch die Fahrbahn der Wentorfer Straße von wartenden Kfz grundsätzlich frei zu halten. Es ist auf Privatgrund eine für Pkw ausreichend große Aufstell-/ Wartefläche zu schaffen. Diese Aufstellfläche ist so zu dimensionieren, dass ein Rangieren zum Zweck der Tiefgaragennutzung nicht notwendig ist. Bei der Herstellung der Ausfahrt ist zu gewährleisten, dass den Kraftfahrzeugführern eine gute Sicht in den öffentlichen Verkehrsraum (Fußgänger / Radfahrer!) zur Verfügung steht. Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Wohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 4 Vollgeschosse B/WBZ/03427/2014 Seite 6 von 6

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