L-GAV & Arbeitsrecht. Regelungen und Optimierungsmöglichkeiten

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1 L-GAV & Arbeitsrecht Regelungen und Optimierungsmöglichkeiten

2 Inhalt Einsparpotential des L-GAV nutzen! 3 Arbeitsvertrag mit Probezeit 5 Arbeitszeit 6 Arbeitszeit, Höchstarbeitszeiten & Überzeit 7 Arbeitszeit & Überstunden 9 Weitere Informationen 12 2

3 Einsparpotential des L-GAV nutzen! Nachstehend finden Sie Tipps wie die flexiblen und offenen Rahmenbedingungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für die Arbeitsverhältnisse in den Betrieben genutzt werden können. Einsteigerrabatt Während einer Einführungszeit von maximal 6 Monaten kann der Mindestlohn aller Mitarbeitenden der Stufe I bei jedem Stellenantritt in einem schriftlichen Arbeitsvertrag um maximal 8 Prozent tiefer vereinbart werden. Bei einem wiederholten Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb ist der Abzug nur zulässig, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen mehr als zwei Jahre beträgt. Ausnahmen von den Mindestlöhnen 1 Spitzenzeiten können mit über 18-jährigen Mitarbeitenden abgedeckt werden, die an einer schweizerischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind und eine Vollzeitausbildung absolvieren, bspw. Studenten. Teilzeitarbeitsverhältnisse Es ist nicht immer nötig, einen Mitarbeitenden zu 100 Prozent anzustellen, oft genügen auch weniger Stellenprozente. In Saisonbetrieben, in denen eine Kompensation der Überstunden in der Zwischensaison möglich ist oder auch in Kleinbetrieben mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden, kann sich diese Variante lohnen. Reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit hier bspw. um 3 Stunden auf eine 42-Stunden-Woche, dann beträgt der Anstellungsgrad nur noch 93 Prozent. Eine Überprüfung der tatsächlich geleisteten Jahresarbeitszeit, heruntergebrochen auf den Monat, zeigt manchmal erstaunliche Resultate. «Subventionierte» Aus-und Weiterbildung Die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden wird durch den L-GAV umfangreich finanziell unterstützt. Während Kurs- und Ausbildungszeiten der Mitarbeitenden erhalten die Arbeitgeber einen Lohnersatz. Vollzugskostenbeiträge abziehen Ziehen Sie den Mitarbeitenden den jährlichen Vollzugskostenbeitrag ab! Laut Kontrollstelle wird dies häufig vergessen, der Arbeitgeber zahlt so den Arbeitnehmeranteil mit, dieser beträgt immerhin CHF 89. pro Mitarbeitendem. 1 Die Mindestlöhne und die davon ausgenommenen Mitarbeitenden finden Sie in Art. 10 des L-GAV. 3

4 Einsparpotential bei Nachtarbeit 2 Die Nachtruhezeiten können mit dem Einverständnis der Mitarbeitenden um eine Stunde vor- oder zurückgeschoben werden ( Uhr oder Uhr). Prüfen Sie, mit welcher Nachtruhezeit am wenigsten Mitarbeitende betroffen sind, und ob sie allenfalls von der Randstundenregelung profitieren können. So sind weniger Lohn- und Zeitzuschläge geschuldet. Die Nachtruhezeiten dürfen jedoch nicht individuell pro Mitarbeitendem festgelegt werden, sondern nur für grosse Betriebsteile (bspw. Etage / Restaurant) oder den ganzen Betrieb. Kost- & Logisabzüge Die Ansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung für Unterkunft und Verpflegung sind Mindestabzüge. Überprüfen Sie die Abzüge von Zeit zu Zeit, unter Einhaltung der Kündigungsfrist dürfen die Abzüge nach oben angepasst werden. 2 Für unregelmässige Nachtarbeit (weniger als 25 Einsätze mit Nachtarbeit pro Jahr) ist nach Arbeitsgesetz ein Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entrichten, für regelmässige Nachtarbeit ein Zeitzuschlag von 10 Prozent. Dieser Zeitzuschlag muss in der Arbeitszeiterfassung separat ausge wiesen und mit Freizeit kompensiert werden, man kann ihn nicht in einen Lohnzuschlag umwandeln. Falls ein Arbeitnehmer höchstens eine Stunde Nachtarbeit leistet, dann ist anstelle des Zeitzuschlages auch ein Lohnzuschlag von 10 Prozent erlaubt (Randstunden regelung). 4

5 Arbeitsvertrag mit Probezeit Die Probezeit darf höchstens drei Monate betragen, dies gilt auch für Teilzeitmitarbeitende. Bei befristeten Arbeitsverträgen muss eine Probezeit schriftlich vereinbart werden, sonst besteht keine Probezeit. Wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst wird, entfällt der 13. Monatslohn. Es empfiehlt sich daher, eher längere Probezeiten zu vereinbaren. Bei erfolgreich bestandener Probezeit muss der 13. Monatslohn jedoch für die gesamte Arbeitsperiode ausgerichtet werden, man kann die Dauer der Probezeit nicht davon abziehen. 5

6 Arbeitszeit Die wöchentlichen Arbeitszeiten im L-GAV sind immer als Durchschnittswerte zu verstehen, es ist zulässig, dass die Mitarbeitenden im Rahmen der Höchstarbeitszeiten mehr (= Überstunden oder Überzeit) oder weniger arbeiten (Vorkompensation / Minusstunden). Ganzjahresbetriebe als Saisonbetriebe Überprüfen Sie, ob Ihr ganzjährig geöffneter Betrieb die Anforderungen eines Saisonbetriebes erfüllt. 3 Falls ja, profitieren Sie von einer Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 42 auf 43,5 Stunden, die während des ganzen Jahres gilt. 3 Nähere Angaben zu den Saisonbetrieben finden Sie auf der Internetseite von hotelleriesuisse unter der Rubrik Services / Recht & L-GAV / Saisonbetriebe, Saisonrechner. 6

7 Arbeitszeit, Höchstarbeitszeiten & Überzeit Der L-GAV enthält praktisch keine Bestimmungen über die Verteilung von Arbeits- und Freizeit. Diese finden sich fast alle im Arbeitsgesetz. Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden pro Woche, sie kann bei Saisonbetrieben auf 54 Stunden erhöht werden, sofern im Durchschnitt eines halben Jahres 50 Stunden nicht überschritten werden. Tägliche Höchstarbeitszeit: 14 Stunden mit Einschluss der Pausen und allfälliger Überzeit. Schwangere dürfen nicht mehr als neun Stunden arbeiten. Nachtarbeit: Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als neun Stunden betragen, mit Einschluss der Pausen muss sie in einem Zeitraum von 10 Stunden liegen. Dies gilt auch, wenn lediglich eine Stunde in der Nacht gearbeitet wird. Tägliche Ruhezeit: Sie muss zwischen zwei Einsätzen mindestens 11 aufeinander folgende Stunden betragen (Schwangere 12 Stunden). Einmal pro Woche darf sie auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von 11 Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird. Überzeit Achtung: Leisten Mitarbeitende Arbeitsstunden, welche über die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitsgesetzes hinausgehen dann handelt es sich um Überzeitstunden. Die Überzeitstunden sind auf 140 Stunden pro Kalenderjahr limitiert. Ein höherer Saldo ist nicht zulässig, auch nicht im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden. Dieser Höchstsaldo verringert sich auch nicht, wenn Überzeitstunden kompensiert werden. Diese Überzeitstunden sind nach Arbeitsgesetz und nach Bundesgericht zwingend mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu entschädigen, eine Auszahlung zu 100 Prozent wie bei den Überstunden ist nicht zulässig. Dies gilt sogar dann, wenn die Entschädigung der Überstunden wegbedungen wurde. Zudem liegt der Entscheid, ob Überzeit ausbezahlt oder kompensiert werden soll, beim Mitarbeitenden und nicht beim Arbeitgeber. Arbeitszeit Überzeit nach Arbeitsgesetz Über 50 Stunden Überstunden Bis 50 Stunden 42 / 43,5 / 45 Stunden nach L-GAV 7

8 Achten Sie darauf, dass die Mitarbeitenden wenn möglich keine Überzeit generieren, diese ist teuer, denn sie muss zwingend mit einem Zuschlag von 25 Prozent entschädigt werden. Wenn ein positiver Arbeitszeitsaldo kompensiert wird, dann sollen in erster Priorität allfällige Überzeitstunden (1:1) abgebaut werden, erst danach die Überstunden. Vereinbaren Sie im schriftlichen Arbeitsvertrag, dass der Mitarbeitende einverstanden ist, die Überzeitstunden zu kompensieren. Vereinbaren sie einen Kompensationszeitraum, dieser darf höchstens 12 Monate betragen. Beispiel (Annahme 42-Std.-Woche) Ein Mitarbeitender leistet in einer Woche 57 Arbeitsstunden. Acht Stunden davon sind Überstunden nach L-GAV (Differenz zwischen 42 und 50 Stunden). Diese können, wie im folgenden Kapitel dargestellt, entweder 1:1 kompensiert oder zu 100 Prozent ausbezahlt werden. Die Differenz zwischen den 50 und 57 Stunden sind hingegen Überzeitstunden. Diese sieben Stunden müssen nun zu 125 Prozent ausbezahlt oder mit dem Einverständnis des Mitarbeitenden 1:1 kompensiert werden. Falls nichts anderes vereinbart wurde, muss diese Kompensation nach Arbeitsgesetz innert 14 Wochen stattfinden. Sind die Überzeitstunden dann nicht kompensiert, müssen sie zwingend zu 125 Prozent ausbezahlt werden. 8

9 Arbeitszeit & Überstunden Überstunden Die Überstunden können durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden im laufenden Arbeitsverhältnis ausbezahlt werden oder einen Überstundensaldo von 200 Stunden erreichen. Weist der Überstundensaldo mehr als 200 Stunden auf, müssen die Überstunden oberhalb der Schwelle von 200 Stunden zwingend mit dem Lohn des Folgemonates ausbezahlt werden. Die Art des Ausgleichs der Überstunden kann im Arbeitsvertrag geregelt werden, andernfalls entscheidet der Arbeitgeber. Erhebliches Sparpotential bietet die Regelung, dass Überstunden im laufenden Arbeitsverhältnis zu einem Entschädigungssatz von 100 Prozent ausbezahlt werden können. Ist ein Mitarbeiter daran, eine mindestlohnrelevante Weiterbildung abzuschliessen, ist es sinnvoll, vor Abschluss alle Überstunden (zum tieferen Lohn) auszuzahlen. 9

10 Voraussetzungen für die Überstundenentschädigung zu 100 Prozent Wichtig: Die 100 Prozent-Entschädigung kann nur beansprucht werden, falls alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb hat eine Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeiterfassung zeigt an, wie der Mitarbeiter eingesetzt wurde und von wann bis wann er tatsächlich gearbeitet hat. Die geleisteten Stunden können vom Arbeitsplan abweichen. Der Überstundensaldo wird dem Mitarbeitenden monatlich schriftlich! mitgeteilt. Am besten wird der Saldo auch durch den Mitarbeitenden unterzeichnet. Die Auszahlung erfolgt vor der letzten Lohnzahlung. Die Auszahlung gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie bis einen Tag vor der letzten Lohnzahlung (bei Austritt) vorgenommen wird. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, müssen die Überstunden zu 125 Prozent entschädigt werden. Individuelle Vereinbarung über die monatliche Abgeltung von Überstunden Die monatliche Auszahlung von Überstunden ist zulässig. Dies hat zur Folge, dass die Schwelle von 200 Stunden weniger schnell erreicht wird, bei der ein darüberhinausgehender Saldo nach L-GAV zwingend ausbezahlt werden muss: Beispiel (Annahme 42-Std.-Woche) Monatlicher Grundlohn ( Mindestlohn): CHF Entschädigung für 20 Überstunden pro Monat: CHF 336. Monatlicher Bruttolohn: CHF Die vereinbarte und bereits entschädigte Anzahl von 20 Überstunden pro Monat wird vom Überstundensaldo abgezogen. Erreicht der Mitarbeitende also bspw. in einem Monat einen Überstundensaldo von 30 Stunden, werden nur die verbleibenden 10 Stunden, die noch nicht mit dem monatlichen Lohn entschädigt wurden, in den neuen Monat übertragen. 10

11 Einkauf von Überstunden Die Differenz zwischen Mindestlohn und Marktlohn kann ebenfalls genutzt werden, um Überstunden einzukaufen: Beispiel (Annahme 42-Std.-Woche) Im Arbeitsvertrag eines ungelernten Mitarbeitenden wird ein monatlicher Bruttolohn von 4000 Franken vereinbart. Dieser Lohn liegt 593 Franken über dem Mindestlohn für das Jahr Diese Differenz kann als Entschädigung für geleistete Überstunden eingesetzt werden. Vorliegend entsprechen 593 Franken einer Entschädigung für gut 31 Überstunden im Monat. Im Arbeitsvertrag wird also vereinbart: Monatlicher Grundlohn (Mindestlohn): CHF Entschädigung für 31 Überstunden pro Monat: CHF 593. Monatlicher Bruttolohn («Marktlohn»): CHF Achtung: Falls der Arbeitgeber vorsieht, in einem bestehenden Vertrag die Differenz zwischen Mindestlohn und tatsächlichem Bruttolohn als Überstundenentschädigung einzusetzen, müssen die alten Verträge unter Einhaltung der Kündigungsfrist angepasst werden! Wegbedingung der Überstundenentschädigung Falls der Bruttolohn (exkl. 13. Monatslohn) mindestens CHF pro Monat beträgt, kann schriftlich die Überstundenentschädigung ganz oder teilweise wegbedungen werden. Laut Bundesgericht ist dies jedoch nicht zulässig für die Entschädigung von Überzeitguthaben. Aber auch in diesem Fall gilt: Die Arbeitszeit ist zu erfassen und eine Kompensation der Überstunden bleibt im Rahmen des Möglichen zulässig. 11

12 Weitere Informationen Informationen zum L-GAV und zu arbeitsrechtlichen Fragen finden Sie auf der Internetseite von hotelleriesuisse: unter Services / Recht & L-GAV. Das Rechtsberatungstelefon wird bedient von Uhr und von Uhr. Für Mitglieder ist die Beratung kostenlos. Schriftliche Anfragen können gerichtet werden an: rechtsberatung@hotelleriesuisse.ch hotelleriesuisse Kompetent. Dynamisch. Herzlich. Monbijoustrasse 130 Postfach CH-3001 Bern Telefon Fax rechtsberatung@hotelleriesuisse.ch 12

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