Kleine Teile, große Wirkung: Die neue Musikinstrumentenbescheinigung

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1 Merkblatt Juni 2014 Kleine Teile, große Wirkung: Die neue Musikinstrumentenbescheinigung Die Teile einer Geige können noch so klein sein, manchmal haben sie dennoch eine große Wirkung, und das nicht nur in musikalischer Hinsicht. Das Elfenbein beispielsweise, aus dem seit Jahrhunderten Kopfplatten der Geigenbögen und andere Instrumententeile hergestellt werden, ist seit einigen Jahrzehnten im Focus der Artenschützer. Auf der CITES- Vertragsstaatenkonferenz (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) wurde 2013 eine Resolution zur Einführung eines neuen CITES-Dokumentes für Musikinstrumente verabschiedet. Das Dokument wird offiziell als Musikinstrumentenbescheinigung bezeichnet und ist landläufig auch unter dem Begriff Instrumentenpass bekannt. Die einheitliche Umsetzung der Resolution innerhalb der EU wird nun wahrscheinlich Ende des Jahres 2014 mit der Veröffentlichung der geänderten Durchführungsverordnung (EG) 865/2006 erfolgen. Die Bescheinigung kann nach 3 Jahren erneuert werden, muss aber bei Wiederverkauf des Instrumentes jeweils neu ausgestellt werden. Mit der Musikinstrumentenbescheinigung wird es in allen 28 Ländern der EU eine einheitliche Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens für Musikinstrumente geben. Jeder Besitzer, der sich mit einem Instrument auf Reisen in andere Länder begibt oder mit dem Instrument eine kommerzielle Absicht verfolgt, ist verpflichtet, bei den Naturschutzbehörden im Land und im Bund zu belegen: Woher kommen die einzelnen Teile der Geige? Stammen sie von geschützten Arten? Wurden sie rechtmäßig in die EU eingeführt? Es geht um die Entnahme von Materialien aus der Natur, die Bestandteile von gefährdeten und streng geschützten Pflanzen und Tieren sind. Außerdem geht es um den Handel, um die Verarbeitung zu Instrumenten und um den Verkauf fertiger Erzeugnisse. Das Elfenbein des afrikanischen Elefanten, das Schildpatt und das Tropenholz Rio Palisander sind nur drei unter etwa Tier- und 400 Holzarten, die im Musikinstrumentenbau genutzt werden. Kritik aus den Reihen der Geigenbauer Kritik kommt nun aus den Reihen der Geigenbauer. Sie sehen der Einführung der Musikinstrumentenbescheinigung mit Sorge entgegen, auch wenn sie für das Thema des Artenschutzes durchaus sensibilisiert sind. Manche engagieren sich sogar aktiv für den Erhalt

2 jener Holzarten, die sie zu Geigen verarbeiten. Das sind beispielsweise Klaus Grünke und Josef Peter Gabriel. Klaus Grünke ist Gründungsmitglied und Vorsitzender der Deutschen Sektion von IPCI, einer internationalen Initiative zur Erhaltung des Fernambukbaumes, und Sachverständiger für das Washingtoner Artenschutzabkommen im Auftrag des Bundesamts für Naturschutz (BfN). Josef Peter Gabriel, ebenfalls Gründungsmitglied von IPCI, ist Bogenbauermeister und in Angelegenheiten der Musikinstrumentenbescheinigung Innungs-Sprecher. Wie die meisten seiner Berufskollegen, verzichtet Gabriel mittlerweile auf Elefanten-Elfenbein, er verwendet das nicht geschützte Mammut-Elfenbein und begrüßt den Schutz gefährdeter Arten ausdrücklich. Dem Instrumentenpass in der geplanten Form steht er dennoch kritisch gegenüber. Seine Vorbehalte: Die Musikinstrumentenbescheinigung in der geplanten Form ist lediglich ein Eigentumsnachweis, der ein grenzüberscheitendes Reisen mit den Instrumenten ermöglicht. Die Bescheinigung, sagt Josef Peter Gabriel, sollte nicht wie geplant dem Besitzer zugeordnet werden, sondern mit allen Nachweisen des legalen Erwerbs der Materialien auf das Instrument bezogen sein. Josef Peter Gabriel fürchtet mit der Einführung der personenbezogenen Bescheinigung einen unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwand, denn die Instrumentenbauer haben letztlich den Nachweis über die Herkunft jedes einzelnen Teilchens zu erbringen. Besonders bei geringen Mengen des verarbeiteten Materials und bei einem geringen Verkaufspreis des Instrumentes wären Aufwand und Kosten unverhältnismäßig. Beispielsweise für einen Geigenbogen mit einem Verkaufswert 300 Euro würde die Ausstellung einer Vermarktungsbescheinigung je nach Bundesland zwischen 20 und 50 Euro kosten. Man denke daran, dass bei Wiederverkauf des Instrumentes die Bescheinigung jeweils neu ausgestellt werden müsste. Einigen Instrumentenbauern dürften auch jene Altbestände Kopfzerbrechen bereiten, die vererbt wurden oder Teil einer Firmenübernahme sind. Außerdem sehen Josef Peter Gabriel und sein Kollege Klaus Grünke Probleme darin, dass zuständige Beamte per Augenschein geschütztes Elefanten-Elfenbein von nicht geschütztem Mammut-Elfenbein unterscheiden können. Vermarktungsverbot für Exponate im Anhang A von CITES Worum geht es bei CITES genau? In Deutschland gibt es einen Bestand von etwa 50 Tonnen Elefanten-Elfenbein, so Schätzungen, darunter ist auch Elfenbein von vor 1975, also vor dem Zeitpunkt, als Deutschland dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten ist. Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz CITES, genannt, regelt seit 1975 die Entnahme und den Handel gefährdeter Arten aus der Natur ist der Afrikanische Elefant in den Anhang I von CITES aufgenommen worden. Das ist der höchste CITES-Schutzstatus. In der EU ist diese Art im höchsten EU-Schutzstatus A gelistet. Der Schutzstatus umfasst auch Teile und Erzeugnisse der betroffenen Arten, wie das Elefanten-Elfenbein. Exponate dieser Kategorie unterliegen in der EU grundsätzlich einem Vermarktungsverbot. Sie dürfen nur mit einer Einfuhrgenehmigung für eingeschränkte Verwendungszwecke importiert werden, vorausgesetzt, es lässt sich belegen, dass der Bestand aus legalen Quellen kommt. Voraussetzung für die Durchführungsverordnung (EG) 865/2006 ist die Grundverordnung (EG) 338/97.

3 In den letzten 7 Jahren hat es einen enormen Zuwachs an Arten gegeben, die in das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen aufgenommen wurden. Gegenwärtig sind über Tier- und ca Pflanzenarten, darunter über 400 Holzarten, geschützt. Bei Teilen, die aus der Zeit vor der ersten Unterschutzstellung in CITES stammen, spricht man von Pre-Convention bzw. von Vorerwerb. Wer im Besitz solcher Exponate ist und damit kommerziell handeln möchte, muss schlüssig nachweisen können, dass sich das Exemplar vor dem Zeitpunkt der höchsten Unterschutzstellung bereits auf dem Territorium der EU befunden hat. Musikinstrumentenbescheinigung, das CITES-Dokument für den Endverbraucher Die Kontrollen der Zollbehörden nehmen gelegentlich kuriose Formen an: Beamte holen Musiker von der Bühne, Musiker dürfen nicht ein- oder ausreisen, und wer Pech hat, muss ein kostbares Instrument beschlagnahmt und bei ungünstigen Lagerbedingungen zurücklassen. Vorfälle dieser Art in Ländern außerhalb der EU sind durchaus denkbar, sagt Mario Sterz, vor allem US-amerikanische Behörden würden kein Pardon kennen. Sterz ist im Bundesamt für Naturschutz stellvertretender Sachgebietsleiter für den Bereich Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen geschützter Arten und damit zuständig für CITES-Genehmigungen, soweit sie für den Handel außerhalb der Europäischen Union notwendig sind. Die Musikinstrumentenbescheinigung ist das CITES-Dokument für den Endverbraucher und somit das letzte Glied in der Kette, erklärt Mario Sterz. Dieses Dokument ist nicht an das Instrument sondern an die Person gebunden, in deren Besitz sich das Instrument befindet. Es kann nicht übertragen werden, gilt für drei Jahre und kann danach relativ einfach auf Grundlage eines neuen Antrages verlängert werden. Mit der Musikinstrumentenbescheinigung kann der Besitzer durch alle CITES- Vertragsstaaten reisen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Auf einer angesiegelten Anlage wird jeweils die Ein- und Wiederausfuhr durch die zuständigen Zollstellen mit Stempel bestätigt. Die Voraussetzung ist, dass mit dem Instrument keine kommerziellen Aktivitäten vorgenommen werden, denn der Verkauf macht ganz andere Prüfungsschritte erforderlich. Das Instrument muss außerdem im Reisegepäck mitgeführt werden. Die artenschutzrechtlichen CITES-Bestimmungen, die sowohl Ein- und Ausfuhr als auch den Handel regeln, gelten für alle Aktivitäten. Das beginnt bei der Einfuhr nach Europa. Der Instrumentenbauer darf demnach Material nur dann kaufen, wenn der Verkäufer über einen Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr (Einfuhrgenehmigung) oder über den rechtmäßigen Erwerb innerhalb der EU bzw. über die Einfuhr vor Unterschutzstellung der betroffenen Art verfügt. Mario Sterz teilt die Befürchtung der Geigenbauer nicht, und Musiker dürften über die künftige Musikinstrumentenbescheinigung sogar erleichtert sein, glaubt er, denn die Bescheinigung diene der Vereinfachung des weltweiten Gebrauchs eines Instruments. Bislang müsse man die Bestätigungen in jedem Land gesondert ausstellen. Stichwort Altbestand, Messebeteiligung und freie Beweisführung Zurück zu den Instrumentenbauern. Bei Neukauf von Materialien, sagt Mario Sterz, rate er dem Instrumentenbauer dringend, sich immer eine Kopie der Einfuhrgenehmigung geben zu lassen oder alle notwendigen Angaben schriftlich einzufordern.

4 Doch was soll mit dem Vorerwerbsmaterial passieren, wenn der Nachweis des legalen Erwerbs nicht mehr zu erbringen ist? Mario Sterz empfiehlt allen Instrumentenbauern, sich möglichst rasch mit der Klärung dieser Altbestände zu befassen und sich vertrauensvoll mit der zuständigen Landesbehörde in Verbindung zu setzen, um dort alles auf den Tisch zu legen, was man weiß. Es helfe auch, sagt Mario Sterz, mit den Behörden in Kontakt zu treten und nachzufragen: Mit welchen Mitteln kann ich belegen, wie ich in den Besitz der Materialien gekommen bin? Konkret: Der Instrumentenbauer hat bei der zuständigen Behörde für jedes Teil einer streng geschützten Art lt. Anhang A der VO (EG) 338/97 eine "Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot zu beantragen. Was danach verbaut wird, muss dokumentiert und vom Bestand ausgebucht werden. Nur unter diesen Voraussetzungen darf der Instrumentenbauer sein Instrument verkaufen. Dem Käufer muss die genannte Bescheinigung mit übergeben werden. Mario Sterz warnt: Wer eine spätere Rückfrage nicht beantworten könne, laufe Gefahr, in den Verdacht einer Straftat zu geraten. Und er fügt hinzu: Die Buchführungspflicht besteht auch für Teile von Arten des Anhangs B der VO(EG) 338/97, z. B: die Holzarten Mahagoni, Fernambuk, Ramin. Es zählt übrigens auch schon die Präsentation von Instrumenten auf einer Messe innerhalb der EU als Zurschaustellung bzw. kommerzielle Aktivität im Sinne der EU- Verordnung 338/97 zum Artenschutz. Wie künftig bei einer Messebeteiligung in einem Drittland verfahren werden soll, ist einer der Punkte, die augenblicklich in Brüssel noch diskutiert werden, sagt Mario Sterz. Wie die Nachweisführung konkret zu erfolgen hat, ist im Bundesnaturschutzgesetz vorgeschrieben. Es ist hier die Rede von einer freien Beweiswürdigung. Ob ein Nachweis, etwa eine Quittung, ein Bild mit einem Datum usw., ausreicht, beurteilt also in der Regel der Beamte vor Ort. Die jeweiligen zuständigen Behörden in den Ländern oder Landkreisen können beim Bundesamt für Naturschutz nachgefragt werden. Alternativvorschlag: Instrumentenbezogene Bescheinigung Unklar bleibt die Frage, wie Musikinstrumentenbauer ihren durchaus überlegenswerten Einwand noch in letzter Minute in die Brüsseler Diskussionsrunde werfen können: Eine auf das Instrument und nicht auf den Eigentümer bezogene Musikinstrumentenbescheinigung. Hinweis zur Veröffentlichung der Pressemitteilung: Text und Bilder stehen für eine Veröffentlichung kostenfrei zur Verfügung. Wir bitten Sie im Falle einer Veröffentlichung die Quellennachweise zu berücksichtigen (wie unten angegeben), und wir bitten Sie um ein Belegexemplar. Text- und Bildnachweise: Text: Bayern Handwerk International, Maria Weininger ( Bildquellen: Josef Peter Gabriel (

5 Bildunterschriften: Bild: 0,6g Mammut Elfenbein-Gabriel-cello-SE Cellobogen mit Mammut-Elfenbein-Kopfplatte (0,6g). Obwohl hier ein nicht geschütztes Material verbaut wurde, ist bei der Einreise in die USA mit Problemen zu rechnen. Bildquelle: Josef Peter Gabriel, (Fotograf: slitscan fotografie Darling Publications, Andy Lim, Köln) Bild: Orchester auf Reisen Musiker werden bei der Einreise in die USA restriktiv behandelt, während Großwildjäger unbehelligt Trophäen in die Vereinigten Staaten einführen dürfen. Bildquelle: Josef Peter Gabriel, Bayern Handwerk International Maria Weininger

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