Es folgen die Zitate aus dem Verordnungsentwurf der Tierschutz- Veranstaltungsverordnung gefolgt von meinen Kommentaren.

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1 Alexander Dobernig An Bundesminsterium für Wien am Gesundheit und Frauen Abtlg IV-B9, Veterinärverwaltung (Tierschutz / Tierseuchenbekämpfung) S.g. Damen und Herren, ich erlaube mir Ihnen hiermit meine Stellungnahme zur Tierschutz-Veranstaltungsverordnung TSch- VeranstV ) zu übermitteln. Nachdem ich im Frühling im TSchG keine gröberen Interessenskonflikte von uns Terrarianer orten konnte, musste ich diesen Sommer mit Fassungslosigkeit die Entwürfe der Bestimmungen der 2. Tierhalteverordnung, der Tierschutz Gewerbeverordnung und der Tierschutz- Veranstaltungsverordnung lesen, die in der aktuellen Fassung einem Verbot der Tierhaltung vieler gängiger Arten, der Auslöschung des Zoohandels und dem Verbot von Tierbörsen jeder Art gleichkommt. Da u.a. die WKO und die EUFORA bereits Stellungnahmen zur Gewerbeverordnung und zur 2. Tierhalteverordnung eingebracht haben denen kaum etwas hinzuzufügen ist, möchte ich in diesem Schreiben mein Augenmerk auf die Veranstaltungsverordnung legen, weil ich eben in diesem Bereich aufgrund meiner internationalen Erfahrung am meisten zu einer Verordnung beitragen kann, die die Interessen von Tieren, Züchtern, Käufern und Händlern am besten in einem Regelwerk wahrnimmt. Es folgen die Zitate aus dem Verordnungsentwurf der Tierschutz- Veranstaltungsverordnung gefolgt von meinen Kommentaren. 1 (2)Der Veranstalter oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass 5. den Tieren ständig Futter und Wasser zur Verfügung stehen und Zu 1 (2) Z 5 Diese Bestimmung ist im Bezug auf Reptilien, Amphibien und Fische nicht nur problematisch sondern u.u. der Gesundheit des Tieres abträglich. Bei Reptilien, Amphibien und Fischbörsen ist aufgrund der kurzen Dauer eine Versorgung mit Futter definitiv unnotwendig und aufgrund der damit verbundenen Verschmutzung der Unterkunft (Fische in Beuteln, Amphibien in Klarsichtbehältern.) und der mit großem Stress für das Tier verbundenen resultierenden notwendigen Reinigung nicht zielführend. Bei längerfristigen Veranstaltungen ist diese Bestimmung zu allgemein formuliert: Bei Schlangen wäre eine ständige Verfügbarkeit von Futter (zumeist gleichgesetzt mit lebenden Nagetiere)nicht nur unsinnig sondern auch eine akute Bedrohung für die Gesundheit des ausgestellten Tieres. (3) Der Veranstalter oder der Verantwortliche hat den Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich zu überprüfen. Zu 1 (3)

2 Dies ist aufgrund der kurzen Dauer und der großen Anzahl eingebrachter Tiere bei Tausch- und Erwerbsbörsen für Reptilien, Amphibien und Fische für den Veranstalter nicht möglich. Diese Verpflichtung sollte wenn es dem Gesetzgeber notwendig erscheint, dem Verkäufer auferlegt werden. 2. (2) Im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen dürfen nur solche Tiere präsentiert werden, die ihrer Art nach hierfür geeignet sind. Zu 2 (2) Diese Bestimmung gibt keinerlei Auskunft darüber, wie die Eignung oder Nichteignung von Tieren für Ausstellungen etc. festgestellt werden soll und ist zu streichen. (3) Wildfänge dürfen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden. Zu 2 (3) Bei Reptilien, Amphibien und Fischen ist es selbst dem amtlichen Kontrollorgan kaum möglich, zwischen Nachzuchten und Wildfängen zu unterscheiden womit diese Tiergruppen von dieser Bestimmung ausgenommen werden sollten. Es stellt sich auch die Frage nach der EU- Rechtsmäßigkeit dieser Bestimmung da es weder in der EU kein Haltungs- oder Handelsverbot für Wildfänge jedweger Art gibt. Selbst das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES und die EU Artenschutzgesetze regeln die Verfahren, Dokumente und Vorgänge mit denen Handel mit geschützten Tieren betrieben werden kann, von einem wie auch immer gearteten Verbot ist hier aber nirgendwo die Rede. (6) Hochträchtige Tiere, die voraussichtlich während oder kurz nach der Veranstaltung gebären werden oder die in einem Zeitraum von 7 Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, dürfen nicht an Veranstaltungen teilnehmen. Jungtiere, die noch gesäugt werden, dürfen nur mit ihrem Muttertier ausgestellt werden. Ohne ihren Muttertier dürfen Jungtiere erst dann ausgestellt werden, wenn sie schon zur selbstständigen Futter- und Wasseraufnahme fähig sind. Zu 2 (6) Die Hochträchtigkeit und der voraussichtliche Geburtstermin ist bei Fischen, Amphibien und Reptilien oftmals nicht feststellbar. Bei eierlegenden (ovoparen) Arten ist zwischen dem Zeitpunkt der Eiablage bis zur Zeitpunkt der Geburt ein längerer Zeitraum sodass vom Gebären nicht gesprochen werden kann. 18 (3) Die für den Tausch und Verkauf vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Züchters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gem. 19 Abs. 1 schriftlich festgehalten hat.

3 Zu 18 (3) Bei Fisch, Amphibien und Reptilienbörsen ist dies schon allein aus Tierschutzgründen (Wartezeiten etc. ) aufgrund der hohen Anzahl der eingebrachten Arten und der geringen zur Verfügung stehenden Zeit für die Einbringung der Tiere und die gesamte Veranstaltung nicht durchführbar. Wenn es dem Gesetzgeber notwendig erscheint, eine Erfassung durchzuführen, sollte diese auf Name und Adresse des Ausstellers und die Ordnung(en) (Schlangen, Echsen, Schildkröten..) und ungefähre Anzahl der eingebrachten Tiere beschränkt werden. (4) Im Rahmen von Tausch- und Erwerbsbörsen dürfen nur Züchter, die diese Tätigkeit der Behörde gemäß 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz gemeldet haben und denen diese Tätigkeit nicht untersagt wurde, die von ihnen gezüchteten Tiere ausstellen und anbieten. Zu 18(4) Dies stellt erstens ein unzulässiges Verbot von Zoofachhändlern auf Börsen dar, andererseits widerspricht diese Bestimmung genau der eigentlichen Intention von Börsen nämlich dem Austausch von Informationen und Nachzuchttieren durch Private Tierbesitzer und -züchter. Von einer gewerblichen Zucht kann bei der überwiegenden Mehrheit der Reptilien-, Amphibien- und Fischzüchter die Ihre Nachzüchten auf Börsen verkaufen keinesfalls gesprochen werden. Weiters geht diese Bestimmung fälschlicherweise davon aus, dass sämtliche privaten und gewerblichen Züchter/Anbieter aus Österreich stammen. In der aktuellen Fassung kommt diese Bestimmung einem nichtzulässigen Verbot von privaten und gewerblichen Anbietern aus dem nichtösterreichischen EU Inland gleich. 19. (1) Der Veranstalter oder der Verantwortliche hat über die Personen, die Tiere zum Kauf oder Tausch anbieten, sowie über die Art und Anzahl der angebotenen Tiere ein Börsenprotokoll zu führen. Zu 19 (1) Siehe Bemerkung zu 18 (3) Zu den Anlagen: Anlage Als Ausstellungsunterkünfte für Reptilien dürfen nur Klarsichtboxen, die über eine ausreichende Belüftung verfügen, Verwendung finden. Zu Anlage 5 Punkt 1.2

4 Dies würde einen Verkauf von Reptilien, Amphibien und Fischen aus Aquarien und Terrarien verbieten, obwohl diese in vielen Fällen den Kunstoffbehältern die hier vermutlich (es gibt in der Verordnung keine Definition was unter Klarsichtbox zu verstehen ist) gemeint sind weit überlegen sind. Dieses Verbot von Aquarien und Terrarien zum Verkauf ist sicher vom Gesetzgeber in dieser Form nicht gewollt Die Ausstellungsunterkünfte müssen mit einem geeigneten Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen eingestreut sein. Zu Anlage 5 Punkt 1.3 Hier sollte eine Ausnahme für Tiere gelten, die im Wasser oder auf Bäumen leben, da hier eine Einstreu unnatürlich und tw. gesundheitsschädlich wäre Bei Echsen hat die Seitenlänge der Ausstellungsunterkünfte der Länge des angebotenen Tieres zu entsprechen; bei Schlangen muss eine Seitenlänge der halben Gesamtlänge des Tieres entsprechen. Zu Anlage 5 Punkt 1.4 Die Formulierung dieses Punktes würde einen Verbot von Unterkünften für Echsen entsprechen, die größer als die Länge des Tieres (welche Länge ist gemeint? Kopfrumpflänge oder Gesamtlänge?) sind und somit eine Verschlechterung der aktuellen Vorschriften (Echsen: mindestens 1,5mal Kopfrumpflänge) herbeiführen. Formulierungsvorschlag: Bei Echsen hat eine Seitenlänge der Austellungsunterkünfte der Gesamtlänge des angebotenen Tieres zu entsprechen. Eine Vorschreibung der Größe der Unterkunft für Schlangen, deren Ruhestellung bekannterweise nicht der ausgestrecktem sondern zusammengerollte Zustand darstellt erscheint fragwürdig, aber mit der halben Gesamtlänge auf jeden Fall als zu hoch. Gänzlich vergessen wurde in diesem Punkt offenbar auf Schildkröten (Landund Wasser-) die hauptsächlich als Nachzucht in grosser Zahl auf Börsen angeboten werden. Die Unterkunft sollte hier zumindest die 1,5 fache Kopfrumpflänge messen (derzeitige Bestimmung) Ebenfalls finden sich hier keine Werte für Panzerechsen die zwar in wesentlich kleinerer Anzahl aber doch regelmässig auf Börsen angeboten werden In einer Box dürfen maximal zwei Tiere, die annähernd gleich groß sein müssen, untergebracht werden. Werden zwei Tiere in einer Unterkunft gehalten, so haben ihre Abmessungen dem größeren Tier zu entsprechen. Zu Anlage 5 Punkt 1.5

5 Diese Bestimmung erscheint insofern problematisch, als es unter den Reptilien, Amphibien und Fischen entweder einzelgängerisch lebende Arten gibt oder im Gegensatz dazu Arten die in Gruppen oder im Biotop in großen Dichten vorkommen. Somit wäre für beide die Vergesellschaftung von zwei Tieren unnatürlich. Ich empfehle diesen Passus zu ändern, dass Tiere die einzeln gahalten werden sollen/müssen auch einzeln zum Verkauf angeboten werden müssen, wohingegen Tiere die in einer Gruppe aufgezogen wurden in gruppen leben leben oder nur als Gruppe verkauft werden sollen auch zusammen in einer Unterkunft untergebracht werden dürfen. Verboten sind 2.1. Das Anbieten und der Verkauf von Chamäleons auf Tausch- und Verkaufsbörsen ist aus Tierschutzgründen verboten. Zu Anlage 5 Punkt 2.1 Es widerspricht völlig der Realität, dass der Verkauf von Chamäleon Nachzuchten auf Börsen Tierquälerei darstellt. Es werden schon seit Jahrzehnten Unmengen an Chamäleons (z.b. C. calyptratus) auf Börsen verkauft und gerade die direkte Übergabe vom privaten Züchter zum Käufer auf Börsen erspart den Tieren unnötige Belastungen die Mitnahme von Hunden in die Ausstellungsräume Zu Anlage 5 Punkt Wenn Hunde zu Katzenausstellungen mitgenommen erden dürfen warum nicht auch zu Reptilienausstellungen? Es kann wohl kaum angenommen werden, dass Reptilien auf Hunde als mögliche Feindebzw. Predatoren stärker reagieren als Katzen ganz im Gegenteil. Anlage 6 zu 19 Abs Ein Sichtschutz ist erforderlich. Zu Anlage 6 Punkt 1.2 Warum gerade bei Fischen und Amphibien ein Sichtschutz gefordert ist erscheint nicht einsichtig. Welche Funktion der Sichtschutz erfüllen soll und wie dieser Sichtschutz auszusehen hat wird hier ebenfalls nicht definiert Als Ausstellungsunterkünfte für Amphibien dürfen nur Klarsichtboxen, die über eine ausreichende Belüftung verfügen müssen, verwendet werden.

6 Zu Anlage 6 Punkt 1.3 Dies würde einen Verkauf von Amphibien und Fischen aus Aquarien und Terrarien verbieten, obwohl diese in vielen Fällen den Kunstoffbehältern die hier vermutlich (es gibt in der Verordnung keine Definition was unter Klarsichtbox zu verstehen ist) gemeint sind weit überlegen sind. Dieses Verbot von Aquarien und Terrarien zum Verkauf ist sicher vom Gesetzgeber in dieser Form nicht gewollt Die Ausstellungsunterkünfte müssen mit einem geeigneten Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen eingestreut sein. Zu Anlage 6 Punkt 1.4 Hier handelt es sich ganz offenbar um einen Punkt der unbeabsichtigt von den anderen Anhängen hierher kopiert wurde. Bei Fischen und Amphibien ist ein Bodensubstrat in den meisten Fällen eher schädlich wie nützlich, bei landlebenden Amphibien wird normalerweise etwas Nasse Küchenrolle oder Moos verwendet um die Luftfeuchtigkeit in den Behältern im gewünschten Rahmen zu halten Bei Amphibien hat die Seitenlänge der Ausstellungsunterkunft der eineinhalbfachen Kopf-Rumpflänge des angebotenen Tieres zu entsprechen. Zu Anlage 6 Punkt 1.5 Die Formulierung dieses Punktes würde einen Verbot von Unterkünften für Amphibien entsprechen, die größer als die 1,5 fache Kopfrumpflänge des Tieres sind und somit eine Verschlechterung der aktuellen Vorschriften (mindestens 1,5mal Kopfrumpflänge) herbeiführen. Formulierungsvorschlag: Bei Amphibien hat eine Seitenlänge der Austellungsunterkünfte der 1,5 fachen Kopfrumpflänge des angebotenen Tieres zu entsprechen Das Anbieten von Fischen in Beuteln darf höchstens zwei Stunden dauern. Zu Anlage 6 Punkt 1.9 Wenn man bedenkt, dass Zierfischef beim Import ausschließlich in Beuteln transportiert werden und diese oft mehr als 24 h in diesen beuteln verbringen erscheint diese Zeitspanne als zu gering wenn man die ebenfalls in diesem Anhang geregelten Beutelmasse bedenkt. Es wäre hier sinnvollerweise 4 Stunden (oder 6h incl. Einlieferung und Abtransport) als Zeitspanne zu wählen.

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