Die eidgenössische Schall- und Laserschutzverordnung vom 1.Mai 2007

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1 Die eidgenössische Schall- und Laserschutzverordnung vom 1.Mai 2007 Werter Kunde Um Ihnen den Umgang mit der Schall- und Laserschutzverordnung (SLV) etwas zu erleichtern, finden sie auf den nächsten Seiten einige hilfreiche Dokumente, welche wir Ihnen zur freien Benutzung zur Verfügung stellen wollen. Seite 2 & 3: Seite 4: Eine Zusammenfassung der per 1. Mai 2007 in Kraft tretenden SLV. Alle Kategorien von Veranstaltungen sind hier umschrieben, ebenfalls der Einsatz von Messsystemen. Den kompletten Verordnungstext finden sie ebenfalls auf unserer Homepage unter dem gleichen Link. Mit der neuen SLV müssen für Veranstaltungen keine Bewilligungen für Erleichterungen mehr eingeholt werden. Neu aber sind diese Meldepflichtig. Mit dem Formular sind die von den Behörden geforderten Informationen für eine Veranstaltung abgedeckt. Senden sie dieses Formular ausgefüllt an die zuständige Behörde des Kantons in welchem die Veranstaltung stattfindet. Eine Liste der Behördlichen Stellen finden Sie auf unserer Homepage. Zusätzlich ist in diesem Formular eine Auftragserteilung enthalten, welche die smartec GmbH zur Schallpegelmessung und Aufzeichnung beauftragt. Senden sie eine Ausgefüllte Kopie per Fax oder Post ebenfalls an uns. Für Veranstaltungen gemäss Art. 7 Abs.2 (96-100dB länger als 3h) muss zur Anmeldung zusätzlich ein Plan des Veranstaltungsortes aus dem Grösse und Lage der Ausgleichszone ersichtlich sind eingereicht werden. Seite 5: Mit diesem Formular wird eine Vereinbarung getroffen, dass fremde Tontechniker welche nicht von der smartec GmbH für Ihre Veranstaltung verpflichtet wurden, Kenntnis der SLV haben und sich an deren Vorschriften halten werden. Drucken sie diese Seite mehrmals aus und lassen sie diese von den jeweiligen Technikern vor den Konzerten oder Darbietungen unterzeichnen oder machen sie dies zu einem Bestandteil Ihres Künstlervertrags. Bei weiterführenden Fragen zur SLV, Messsystemen und den diesbezüglichen Dienstleistungen der smartec GmbH stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Ihr smartec-team

2 Information zur neuen Schall- und Laserverordnung Per 1. Mai 2007 tritt in der Schweiz die revidierte Schall- und Laserverordnung, welche die Vorschriften über Lautstärkepegel an Veranstaltungen regelt, in Kraft. Für Sie als Veranstalter und für uns als Ihr technischer Dienstleister gelten somit neue Bedingungen, welche das Erfassen und Einhalten von Richtwerten betreffen. Grundsätzlich werden in Bezug auf die maximalen Schallpegel vier Kategorien von Veranstaltungen unterschieden: Max. Schallpegel* Dauer 93dB(A) unbestimmt Vorgeschriebene Massnahmen keine Wir schlagen trotzdem eine Messung des Schallpegels Leq vor, damit vor Ort jederzeit bewiesen werden kann, dass die Vorschriften eingehalten werden. Hinweis: Bei Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche unter 16J sind grundsätzlich keine höheren Schallpegel zugelassen dB(A) unbestimmt Meldepflicht!** Der Schallpegel darf 96dB(A) nicht übersteigen. 1) Deutlich sichtbarer Hinweis für das Publikum (im Eingangsbereich): a. Auf den maximalen Schallpegel von 96dB(A) b. Die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel und die Zunahme der Gefahr mit der Dauer der Exposition 2) Kostenlose Abgabe von Gehörschutzmitteln. 3) Maximalpegel LAFmax von 125dB(A) darf während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden! 4) Der Schallpegel muss während der Veranstaltung mit einem Schallpegelmessgerät überwacht werden! (A-bewertet, Leq Mittelung) dB(A) bis 3h Meldepflicht!** Der Schallpegel darf 100dB(A) nicht übersteigen. 1) Deutlich sichtbarer Hinweis für das Publikum (im Eingangsbereich): a. Auf den maximalen Schallpegel von 100dB(A) b. Die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel und die Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition. 2) Kostenlose Abgabe von Gehörschutzmitteln. 3) Maximalpegel LAFmax von 125dB(A) darf während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden! 4) Der Schallpegel muss während der Veranstaltung mit einem Schallpegelmessgerät überwacht werden! (A-bewertet, Leq Mittelung)

3 dB(A) Länger als 3h Wie oben, aber zusätzlich: Der Schallpegel (Leq) muss während der Veranstaltung alle 5 Minuten aufgezeichnet werden. Diese Daten müssen elektronisch erfasst und zusammen mit den Angaben über Messort und Pegeldifferenz vom Messplatz zum Ermittlungsort 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden Dem Publikum muss eine Ausgleichszone zur Verfügung gestellt werden auf welche im Eingangsbereich deutlich sichtbar hingewiesen wird! Ausgleichszone: - der Schallpegel darf 85dB(A) nicht übersteigen. - muss min. 10 Prozent der der Publikums-Fläche der Veranstaltung umfassen. - muss für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein. Messverfahren: Die Schallimmissionen werden in Ohrhöhe an dem Ort ermittelt, an welchem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist (Ermittlungsort). Weicht der Messort vom Ermittlungsort ab (Messort beim Regieplatz), so muss die Pegeldifferenz dazwischen durch eine Messung (pink noise) ermittelt und protokolliert werden. Das Messverfahren ist für Konzerte und Tanzveranstaltungen exakt gleich anzuwenden. *Technische Definition Schallpegel: Als Schallpegel gilt der über 60 Minuten gemittelte Pegel Leq in db(a) (äquivalenter Dauerschallpegel) Handelsübliche preisgünstige Messgeräte zeigen einen Momentanwert an, nicht den gemittelten. Deshalb sind spezielle Messsysteme zur korrekten Messung nötig. Als LAFmax gilt eine A-bewertete Messung mit einer Zeitkonstante vom 125ms (Fast). smartec bietet Ihnen dazu verschiedene Lösungen an. Lassen Sie sich von uns beraten. **Meldepflicht: Alle Veranstaltungen mit Schallpegeln über 93dB(A) sind neu Meldepflichtig und müssen vom Veranstalter an die zuständige Behörde mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet werden. Ein Formular für das Melden der Veranstaltung, sowie eine Liste der jeweils zuständigen kantonalen Behörden finden Sie auf unserer Website. Dieses Infoblatt ist eine gekürzte Version der provisorischen Ausgabe der Eidg. Schall- und Laserverordnung vom Alle Angaben ohne Gewähr. In jedem Fall ist die amtliche Ausgabe der Schall- und Laserverordnung zu konsultieren.

4 Anmeldung einer Veranstaltung mit Schallemissionen über 93dB(A)Leq60 gemäss Art. 8 der Schall- und Laserschutzverordnung vom 1. Mai Ort und Art der Veranstaltung: Konzertveranstaltung Indoor Konzertveranstaltung Open Air Disco / Party Andere: Veranstaltungsort: Strasse / Nr.: 2. Maximal beabsichtigter Schallpegel in db(a)leq60: (bis 3h) 100 (über 3h) 3. Datum und Dauer: Veranstaltungsdatum: Veranstaltungsbeginn: Veranstaltungsdauer: 4. Namen & Adressen: Veranstalter/in: Name / Firma / Verein: Strasse: Tel.Nr.: Verantwortliche Person an der Veranstaltung (Veranstalter): Vorname / Name: Strasse: Tel.Nr.: Mobile: 5. Das besondere Messverfahren gemäss Anhang 1.4 der SLV wird für oben genannte Veranstaltung angewendet: Ja Nein 6. Richtigkeit der Angaben: Der Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit aller Angaben. Ort, Datum: Name in Blockbuchstaben: Unterschrift: Auftragserteilung des Veranstalters an die smartec GmbH zur Durchführung sämtlicher geforderten Messungen während einer Meldepflichtigen Veranstaltung: Die smartec GmbH übernimmt gegen eine Gebühr* von CHF die geforderten Messungen gemäss SLV und eine Speicherung der ermittelten Daten. Die gespeicherten Messdaten werden auf Verlangen von der smartec GmbH gegen eine Gebühr* von CHF ausgewertet, protokolliert und an den Veranstalter ausgehändigt. Das Protokoll enthält Die grafische Auswertung der Breitbandmessungen von db(a)splf, db(a)leq5 und db(a)leq60, die numerische Aufzeichnung selbiger sowie die Protokollierung des besonderen Messverfahrens gemäss Anhang 1.4 der SLV im Vorfeld der Messreihe. Ort, Datum: Name in Blockbuchstaben: Unterschrift: *: Die Kosten für die Messungen beziehen sich auf den Aufwand pro vom Veranstalter betriebenen Bühne oder Veranstaltungsort

5 Vereinbarung über die Einhaltung der vorgeschriebenen Schallpegel Veranstaltung: Datum: Act: Einstufung der oben genannten Veranstaltung gemäss Schall- und Laserverordnung: Max. Schallpegel 93dB(A) Unbestimmte Dauer Max. Schallpegel dB(A) Unbestimmte Dauer Max. Schallpegel dB(A) Dauer der Veranstaltung bis 3h Max. Schallpegel dB(A) Dauer der Veranstaltung über 3h Der Veranstalter: Mit seiner Unterschrift bestätigt der Veranstalter, dass oben stehende Angaben korrekt sind und diese Veranstaltung der zuständigen kantonalen Behörde ordnungsgemäss gemeldet wurde, sofern dies erforderlich ist. Verein / Firma Vorname, Name Ort, Datum Unterschrift: Der Tontechniker: Der unterzeichnende Tontechniker / die Tontechnikerin bestätigt, dass er die Vorschriften der Eidg. Schall- und Laserverordnung kennt und diese während der Show einhalten wird. Die geeigneten Messmittel werden ihm vom Veranstalter, resp. der zuständigen Beschallungsfirma zur Verfügung gestellt und bei Bedarf durch Fachkundiges Personal ausführlich erklärt. Vorname, Name Ort, Datum Unterschrift:

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