Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
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- Karsten Ritter
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1 Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1
2 Verwendungshinweis Dieser Foliensatz ist urheberrechtlich geschützt! Dieser Foliensatz wird ausschließlich den Studierenden, die an der Vorlesung 132WIR teilnehmen für Studienzwecke und zur Klausurvorbereitung zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verwertung gleich mit welchem Medium außer zu vorgenanntem Zweck ist untersagt. Hinweis in aller Deutlichkeit: 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 2
3 Der Weg zum Patent 03 Erfindung Patentierbare Erfindungen sind technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen. Entdeckungen, (BSP:Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten,) sind keine technische Erfindungen im Sinne des PatG nicht patentierbar. 3
4 Der Weg zum Patent 03 Erfindung 02 wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche können nicht als Patente geschützt werden. ABER: Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen sind patentierbar. 4
5 Der Weg zum Patent 03 Erfindung 03 Abgrenzung zwischen technischen Erfindungen und nicht-technischen Erfindungen ist sehr schwierig! ( sog. Software-Patent ) Leitsatz: wenn sich eine technische Wirkung ergibt, die über das bloße Ablaufen in einem Computer hinausgeht Software ist urheberrechtlich geschützt! 5
6 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 04 Patentierbare Erfindung nur dann, wenn den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt ( 4 S. 1 PatG, Art. 56 Satz 1 EPÜ ) Fachmann : Rechtsfiktion, keine reale Person! Erfindungshöhe fehlt, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden. (c) Goldberg Rechtsanwälte
7 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 05 Fehlende Erfindungshöhe ist der Grund für die meisten Zurückweisungen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist sehr kompliziert (Problem: bei der Beurteilung ist die Erfindung bekannt!) Ein Ansatz EPA: (c) Goldberg Rechtsanwälte
8 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 06 Ein Ansatz: EPA (Schritt 1) Aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik wird auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen und die erfinderische Tätigkeit wird danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz) (c) Goldberg Rechtsanwälte
9 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 07 EPA (Schritt 2) Das Dokument, das der Erfindung am nächsten kommt, als nächstliegender Stand der Technik herangezogen und auf dieser Grundlage eine Aufgabe formuliert. Anschließend wird geprüft, inwieweit eine Lösung für diese Aufgabe aus dem Stand der Technik bekannt ist, so dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren würde. Zur Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit reicht es nicht aus, dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren könnte, vielmehr muss dargelegt werden, warum der Fachmann diese Offenbarungen miteinander kombinieren würde (could-would-approach) Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Teil G, Kapitel VII, 5.3 9
10 Der Weg zum Patent Neuheit 01 Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört Den Stand der Technik bezeichnet alles, was vor dem Anmeldetag zugänglich war oder was bei Beanspruchungen einer Priorität (insbesondere der Unionspriorität nach der Pariser Übereinkunft) vor dem Prioritätstag bekannt bzw. zugänglich war. (c) Goldberg Rechtsanwälte
11 Der Weg zum Patent Neuheit 02 Auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst sind schädlich! Auch verlorenes Wissen (Mumie) Ausnahme: Ausstellungspriorität Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, das heißt der Kombination aller beanspruchten Merkmale. Unschädlich ist, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. (aber oft ein Problem der Erfindungshöhe!) 11
12 Der Weg zum Patent Prüfungen vor Anmeldungen (Schematisch) Ist die Erfindung wirklich neu? Erstrecherche Internet / Fachforen Patentrecherche: Wie wird das Patent / die Information gefunden: DEPATISnet Das wird erst mit der Klassifikation möglich! Internationale Patentklassifikation (IPC) IPC - Recherche 12
13 Der Weg zum Patent Prüfungen vor Anmeldungen DPMA (Schematisch) Patent-Prüfungsverfahren Ein Kindersitz für Autos Waffensteuerung 13
14 Patentverletzung Ansprüche 139 PatG ff Unterlassungsanspruch Auskunftsanspruch Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch Vernichtungsanspruch Rückrufanspruch 14
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