1 Steuerfahndung Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder Fazit...65
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1 Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 61 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis 1 Steuerfahndung Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder Fazit Die Steuerfahndung ermittelte im Jahr in Fällen. Im Jahr wurden aufgrund des Einsatzes der Steuerfahndung 1,6 Mrd. Mehrsteuern bestandskräftig festgesetzt. Im Jahr wurden aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung 1794 Jahre Freiheitsstrafen verhängt. 1 Steuerfahndung Nicht jeder Steuerpflichtige kommt seinen steuerlichen Pflichten, also der Erklärung seiner Einkünfte und der Zahlung der darauf festgesetzten Steuern nach. Hat der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, sodass Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten, kann es sich um Steuerhinterziehung handeln. In diesem sowie in anderen als Steuerstraftaten definierten Fällen wird die Steuerfahndung tätig, also besondere, mit polizeilichen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden. Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitzund Verkehrsteuern zuständig. In einigen Bundesländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in anderen Bundesländern wurden eigenständige Finanzämter für Steuerfahndung eingerichtet. Im Folgenden werden die aktuellen Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder für den Zeitraum bis vorgestellt. 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder Die Fahndungsstellen der Länder führen hauptsächlich Fahndungsprüfungen durch, sind aber in den letzten Jahren in steigendem Maße mit der Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen beschäftigt. Amts- und Rechtshilfeersuchen werden von anderen Behörden an eine Fahndungsstelle gerichtet, um Amtshandlungen, wie z.b. die Beschaffung von Beweismitteln für die ersuchende Behörde vornehmen zu lassen. Von den in erledigten Fällen waren (76 %) Fahndungsprüfungen und (24 %) Amts- und Rechtshilfeersuchen. Ging die Zahl der Fahndungsprüfungen im betrachteten Zeitraum gegenüber um 5,2 % zurück so stieg die Zahl der Amts- und Rechtshilfeersuchen um + 5,5 % an. In der Tabelle 1 (siehe S. 62) ist die Entwicklung der Zahl der Fälle seit dargestellt, in denen von der Steuerfahndung Ermittlungen vorgenommen wurden. Sie zeigt ein Ansteigen der Fallzahlen von auf im Jahr und darauf folgend in der Tendenz sinkende Fallzahlen. Analysen und Berichte
2 Seite 62 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis Tabelle 1: Von der Steuerfahndung erledigte Fälle Tabelle 2: Bestandskräftige Mehrsteuern insgesamt Anzahl Änd. ggü. Vj. Mio. Änd. ggü. Vj , ,4 % 1 146,3 14,1 % ,3 % 1 467,4 28,0 % ,8 % 1 532,5 4,4 % ,9 % 1 523,6 0,6 % ,0 % 1 540,9 1,1 % ,3 % 1 628,7 5,7 % ,8 % 1 613,4 0,9 % ,1 % 1 658,0 2,8 % ,5 % 1 433,6 13,5 % ,8 % 1 603,8 11,9 % Die Fahndungsprüfungen werden nach Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. In den Fahndungsprüfungen ermitteln die Steuerfahnder sämtliche Besteuerungsgrundlagen des betroffenen Steuerpflichtigen, ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz. Im Strafverfahren werden dann die strafrechtlich relevanten Ermittlungsergebnisse der Strafzumessung zugrunde gelegt. Die nachfolgende Tabelle 2 weist als bestandskräftige Mehrsteuern sämtliche Ergebnisse der Steuerfahndung aus, die in die Steuerfestsetzung eingegangen sind, unabhängig davon, ob sie auch in die Strafzumessung eingegangen sind. In den Jahren und gab es einen erheblichen Anstieg der bestandskräftigen Mehrsteuern von ca. 1 Mrd. in auf ca. 1,5 Mrd. in. Seitdem blieben die Mehrsteuern relativ stabil um 1,6 Mrd.. Die Zusammensetzung der bestandskräftigen Mehrsteuern hat sich im Zeitraum gegenüber leicht verändert (Tabelle 3). Tabelle 3: Bestandskräftige Mehrsteuern nach Steuerarten in den Jahren Bestandskräftige Mehrsteuern in Mio. Anteil in Mio. Anteil in Mio. Anteil in Mio. Anteil Umsatzsteuer Einkommensteuer Körperschaftsteuer Lohnsteuer Gewerbesteuer Vermögensteuer Sonstige Steuern Gesamt 538,7 33 % 591,2 36 % 558,4 39 % 574,5 36 % 657,4 41 % 669,8 40 % 496,9 35 % 543,5 34 % 92,9 6 % 115,6 7 % 92,0 6 % 148,6 9 % 67,7 4 % 68,6 4 % 62,8 4 % 55,3 3 % 74,7 5 % 66,8 4 % 75,8 5 % 147,7 9 % 39,6 2 % 45,9 3 % 14,6 1 % 11,1 1 % 142,3 9 % 100,3 6 % 133,2 9 % 123,1 8 % 1 613, , , ,8
3 Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 63 Abbildung 1: Zusammensetzung der bestandskräftigen Mehrsteuern im Jahr Vermögensteuer: 11,1 Mio ; 1% Lohnsteuer: 55,3 Mio ; 3 % Sonstige Steuern: 123,1 Mio ; 8 % Gewerbesteuer: 147,7 Mio ; 9 % Körperschaftsteuer: 148,6 Mio ; 9 % Einkommensteuer: 543,5 Mio ; 34 % Umsatzsteuer: 574,5 Mio ; 36 % Gesamt: 1.603,8 Mio Im Jahr entfielen 70 % der Mehrsteuern auf die Einkommensteuer (34 %) und die Umsatzsteuer (36 % vgl. Abbildung 1), wobei sich der Anteil der Umsatzsteuer gegenüber leicht erhöht hat (+ 3 Prozentpunkte), während der Anteil der Einkommensteuer zurückging ( 7 Prozentpunkte). Die Anteile von Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer erhöhten sich auf jeweils 9 %. Die Fahndungsprüfungen führten im Jahr zur Einleitung von Strafverfahren (: ; : ). Im Ergebnis der in den jeweiligen Jahren abgeschlossenen Strafverfahren aufgrund Ermittlungen der Steuerfahndung wurden von den Gerichten teilweise Freiheitsstrafen (Tabelle 4) oder Geldstrafen verhängt. In bestimmten Fällen sieht die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage ab und erteilt dem Beschuldigten die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen ( 153a Strafprozessordnung [StPO]). Geringere Verstöße gegen die Steuergesetze werden mit einer Geldbuße gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet. Die Höhe der verhängten Geldstrafen, Geldbeträge ( 153a StPO) und Geldbußen nach Ermittlungen durch die Steuerfahndung ist in Tabelle 5 und Abbildung 2 dargestellt (siehe S. 64). Tabelle 4: Freiheitsstrafen Jahre Änd. ggü. Vj ,7 % ,6 % ,4 % ,3 % ,3 % ,1 % ,6 % ,4 % ,9 % ,4 % Im Zeitraum wuchsen die rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen von ca Jahren in auf ca Jahre in an. Nach einem leichten Rückgang im Jahr stiegen die rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen im Jahr um + 41,9 % auf Jahre an, um wieder auf Jahre zurückzugehen ( 19,4 %). Analysen und Berichte
4 Seite 64 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis Tabelle 5: Geldbußen, Geldstrafen, Geldbeträge ( 153a StPO) Geldbußen Geldstrafen Geldbeträge ( 153a StPO) Mio. Änd. geg. Vj. Mio. Änd. geg. Vj. Mio. Änd. geg. Vj. 3,9 20,1 18,1 1,1 72,4% 22,9 13,9% 26,4 46,4 % 21,8 1924,9% 30,3 32,7% 37,3 41,0 % 12,6 42,4% 29,8 1,8% 37,0 0,7 % 11,7 6,7% 23,4 21,4% 35,6 3,9 % 12,3 5,1% 21,9 6,6% 40,0 12,5 % 2,1 83,0% 31,7 44,9% 44,6 11,6 % 3,8 79,6% 30,7 3,0% 42,2 5,4 % 1,9 48,6% 22,8 25,9% 38,8 8,1 % 6,4 230,8% 23,7 4,0% 27,1 30,2 % 0,6 90,0% 26,9 13,4% 29,3 8,0 % Die Geldbußen verzeichneten im Jahr einen Anstieg auf 21,8 Mio. gegenüber 1,1 Mio. in und fielen in den Folgejahren wieder auf 1,9 Mio. in. Der sprunghafte Anstieg im Jahr wurde durch die Vielzahl der in diesem Jahr durch Bußgeldfestsetzungen abgeschlossenen Verfahren im Bankenbereich verursacht. Im Jahr erhöhten sich die Bußgeldfestsetzungen zwar auf 6,4 Mio., gingen dann jedoch im Jahr auf nur noch 0,6 Mio. zurück. Die Geldstrafen zeigten im Zeitraum von bis Schwankungen im Bereich zwischen Mio.. Die Geldbeträge nach 153a StPO sind von 18,1 Mio. im Jahr auf 42,2 Mio. im Jahr angestiegen und fielen im Berichtszeitraum wieder bis auf 29,3 Mio. im Jahr. Abbildung 2: Geldbußen, Geldstrafen, Geldbeträge ( 153a StPO) 50 Mio Geldbußen Geldstrafen Geldbeträge ( 153a StPO)
5 Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 65 3 Fazit Die Steuerfahndungsdienste der Länder leisteten einen erheblichen Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens. Daneben muss jedoch auch ihre Präventivfunktion hervorgehoben werden: Präsenz und Erfolg der Steuerfahndungsdienste schrecken potenzielle Steuerhinterzieher ab. Der Abschreckungseffekt ist allerdings genauso wenig messbar wie das tatsächliche Ausmaß der Steuerhinterziehung. Angesichts immer wieder neu auftauchender Betrugs- und Hinterziehungsmuster (wie z.b. Umsatzsteuerbetrug durch Karussellgeschäfte ) werden die Steuerfahndungsdienste der Länder auch in der Zukunft ein wichtiges Instrument sein, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen sicherzustellen. Analysen und Berichte
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