Glasbau im Schutzgebiet Muster Klagefall Drachenfelskubus

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1 Glasbau im Schutzgebiet Muster Klagefall Drachenfelskubus Düsseldorf, Dipl.-Ing. Achim Baumgartner (AKNW) BUND Rhein-Sieg

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3 Bauvorhaben im FFH-Gebiet Aufhebung NSG ( ) für konkurrierenden Bebauungsplan ( ) Baugenehmigung mit Auflagen ( ) umliegendes Naturschutzgebiet, Rücknahme der NSG-VO lief ins Leere, konkurrierendes Bauordnungsrecht, frühzeitiger Befreiungsbescheid ( , Ergänzung am , u.a. Monitoring) Klage am fehlende nationale Umsetzung FFH-Schutz in NSG - Auswirkungen auch auf bestehendes FFH-Gebiet und NSG! (Bauplatz mitten im FFH-Gebiet) Deshalb bestmöglicher Vogelschutz - keine Basis für Befreiung ( 67 (1)) / zumutbare Alternativen, wenn dann 67 (2) mit 33 und 34 Basis für Befreiung

4 Besondere Ausgangsbasis nicht der Standardfall! Glaskubus mitten im FFH-Gebiet und rundum Naturschutzgebiet FFH-Gebietsschutz NICHT Artenschutz (Klagezugang durch Befreiung vom FFH- Gebietsschutz!, ähnlich: normale NSG-Befreiungen)

5 Umgebungsschutz! Naturschutzgebiete: 23 BNatSchG (2): Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Handlungserfolg für (erhebliche) Beeinträchtigung entscheidend, keine 300m-Regelung! Bei FFH-Gebieten aber IMMER EU-rechtskonform auszulegen!

6 Vom Gebietsschutz zu konkreten Arten: Die Klage- bzw. schutzrelevante Arten ergeben sich aus 1.) dem FFH-Meldebogen + 2.) der der nationalen Schutzverordnung + 3.) den den charakteristischen (hier: Vogel-) Arten der im Gebiet geschützten FFH- LRT des Anhanges I!

7 Herkunft 1: FFH-Meldebogen

8 Herkunft 2: Aufzählung in der NSG-Schutzgebietsverordnung NSG-VO ist nämlich nationale Umsetzung des FFH-Schutzes! 34 (1) BNatSchG: Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.

9 Herkunft 3: charakteristische Arten der FFH-Lebensraumtypen

10 Herkunft 3: charakteristische Arten der FFH- Lebensraumtypen (Fortsetzung) Bsp: FFH-LRT 8150 BfN: Das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000, BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (1998) vergriffen!

11 Tatsächliche Möglichkeit der konkreten Populationsbedeutung und Betroffenheit FÜR DAS GEBIET herausarbeiten! Erheblichkeit der Beeinträchtigung Erheblichkeit nimmt mit Schutzwürdigkeit und Seltenheit zu! Beeinträchtigung muss ausgeschlossen sein! - unwahrscheinlich reicht nicht aus. - ausprobieren (Monitoring) reicht nicht aus UND: Basis sind die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse!

12 Extreme Erheblichkeit z. B. Zippammer: Schutzgegenstand im Gebiet! Landesweit selten, nur wenige Brutpaare, im Gebiet selten, nur wenige Brutpaare, Brut in unmittelbare Nachbarschaft zum Glas, schon ein totes Tier wäre gebietsrelevant (Verschlechterung) und von landesweiter Bedeutung z. B. Wanderfalke Schutzgegenstand im Gebiet! Im Gebiet selten, nur wenige Brutpaare, Brut in unmittelbare Nachbarschaft zum Glas, schon ein totes Tier wäre gebietsrelevant (Verschlechterung) VG Köln Gericht: Befreiung war nicht notwendig, da bessere Alternative gegeben ist! Damit ist sie auch nicht zulässig! Die Kammer hat zunächst nach wie vor erhebliche Zweifel daran, dass der wissenschaftliche Nachweis für die Eignung des Glases Ornilux Mikade zum Schutz gegen Vogelschlag erbracht ist. (S. 15, Urteil 14 K 4263/11, VG Köln)

13 Wichtigste Ergebnisse: Glasbauten mit Auswirkungen auf FFH-Gebiete sind aus dem FFH- Recht angreifbar (Umgebungsschutz!). Das gilt auch für Glasbauten am Rande außerhalb von FFH-Gebieten! Übertragbar auf NSG, aber stärkerer Vorbehalt hinsichtlich der Regelungen in der NSG-VO / im LP. Im FFH-Recht bei möglicher erheblicher Betroffenheit auch die Pflicht zur Alternativenprüfung! Charakteristische Arten der FFH-LRT mit berücksichtigen! Arten der NSG-VO / des Landschaftsplanes mit berücksichtigen! Hohe wissenschaftliche Standards an Varianten anlegen! Erhebliche Beeinträchtigung muss ausgeschlossen sein kein Risiko zu Lasten des Gebietes!

14 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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