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1 Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt : Schweizerischer Bauernverband Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : SBV Adresse : Laurstrasse 10, 5200 Brugg Kontaktperson : Thomas Jäggi Telefon : thomas.jaeggi@sbv-usp.ch Datum : 9. Juli 2012 Wichtige Hinweise: 1. Wir bitten,sie keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen! 2. Um direkt zu den einzelnen Verordnungen zu gelangen, klicken Sie im Inhaltsverzeichnis auf den entsprechenden Verordnungstitel (Ctrl und linke Maustaste). 3. Bitte pro Artikel der Verordnung eine eigene Zeile verwenden. 4. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 18. Juli 2012 an folgende -Adresse: margot.berchtold@bvet.admin.ch

2 Inhaltsverzeichnis 1. zur Anhörung der TSV, der MiPV und der VHyS 2. Bemerkungen zur Tierseuchenverordnung 3. Bemerkungen zur Milchprüfungsverordnung MiPV 4. Bemerkungen zur Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten VHyS Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern 1

3 zur Anhörung der TSV, der MiPV und der VHyS Besten Dank für die Gelegenheit zu den geplanten Anpassungen der Tierseuchenverordnung (TSV), der Milchprüfungsverordnung (MiPV) und der Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) Stellung nehmen zu könnnen. An dieser Stelle noch eine technische Bemerkung: Wir bitten Sie, uns zukünftig ein benutzerfreundlicheres Formular zur Verfügung zu stellen, ansonsten werden wir die Stellungnahme in Briefform zustellen. Besten Dank. 2

4 Tierseuchenverordnung TSV Grundsätzliche Bemerkungen Der Schweizerische Bauernverband (SBV) begrüsst und unterstützt das Ziel, die vorliegenden Verordnungen an die neuen Erkenntnisse sowie die technischen Entwicklungen anzupassen. - Die Erweiterung des Geltungsbereiches der TSV auf Aquakulturbetriebe ist gerechtfertigt. - Ebenso wird die Unterstellung der Samenlager mit internationalem Warenverkehr unter die TSV und die Bewilligungspflicht begrüsst. - Die Aufhebung der Möglichkeit die Tierverzeichnisse in Papierform zu beziehen, wird abgelehnt. BVD Die neuen Regeln über die Bekämpfung der BVD werden grundsätzlich begrüsst. Die geplanten Verschärfungen für die Durchführung von Viehmärkten und Ausstellungen sind schrittweise einzuführen, sobald es der Stand der noch laufenden Sanierung erlaubt. Bestimmungen über die Pferdepässe Die vorgesehenen Bestimmungen über die generelle Anerkennung von ausländischen Organisationen zur Ausstellung von Pferdepässen lehnt der SBV ab. Mit ausländischen Organisationen dürfen nur Vereinbarungen über die Ausstellung von Pferdepässen abgeschlossen werden, wenn für die betreffende Rasse keine inländische Organisation besteht. Die viel zu grosszügige Anerkennung von Pferdezuchtorganisation in der Schweiz (mehrere Organisationen für die gleiche Pferderasse) und die damit verbundene Berechtigung zur Pferdepassausstellung hat die inländische Pferdezucht massiv geschwächt. Dieser Fehler darf bei der Anerkennung ausländischer Organisationen nicht wiederholt werden und ist zu korrigieren. Seit dem 7. Juni 2012 läuft auch eine Anhörung über die Totalrevision der Tierzuchtverordnung. Die beiden Verordnungsrevisionen sind aufeinander abzustimmen. Für die Detailbemerkungen schliesst sich der SBV den Stellungnahmen des Verbandes Schweizer Pferdezuchtorganisationen und des Freibergerzuchtverbandes an. Bestimmungen über die Newcastle-Krankheit Für den SBV ist im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Bekämpfung der Newcastle-Krankheit wichtig, dass die Koordination zwischen Veterinärdienst, Bestandestierarzt und Tierhalter klar geregelt ist. Weiter stellt sich bei vorsorglichen Sperren aufgrund einer Verdachtsdiagnose die Entschädigungsfrage für Eier, Eiprodukte, Gebinde und Verpackungsmaterial, wenn diese vernichtet werden müssen. Die neuen Entwicklungen bezüglich reinig- und desinfizierbaren Transport- und Verpackungsmatereialien für Eier sind zu berücksichtigen. Für die Detailbemerkungen zur Newcastle-Krankheit unterstützt der SBV die Stellungnahme des GalloSuisse. Bestimmungen über die Lungenkrankheiten der Schweine Die Differenzierung zwischen den beiden Lungenentzündungen der Schweine wird grundsätzlich begrüsst. Wichtig ist, dass die Actinobacillose (APP) beim Schwein nach wie vor als zu bekämpfende Seuche eingestuft wird. Damit kann die Entwicklung der Seuche weiterhin beobachtet und bei Bedarf eingegriffen werden. Die bisher durchgeführten epidemiologischen Abklärungen bei Verdachtsfällen sind aufwändig und haben nur in 3

5 seltenen Fällen zur Klärung der Einschleppung der APP in die betroffenen Betriebe geführt, so dass es verständlich ist, wenn Bekämpfungsmassnahmen nur noch bei klinisch manifesten Infektionen durchgeführt werden sollen. Allerdings sollte definiert werden, was unter einem klinischen Verdacht genau verstanden wird. (z.b. Fieber, Husten mit Todesfällen). Bei APP als Begleiterkrankung anderer Infektionen, gegen die vorbeugende Massnahmen ergriffen werden können (Bsp. Circovirus - Impfung), sollte situationsgerecht gehandelt werden. Im Rahmen der Flächensanierung wurde unter Einsatz erheblicher öffentlicher und privater Mittel die APP praktisch getilgt. Ein vollständiger Verzicht auf epidemiologische Abklärungen trägt diesen Anstrengungen ungenügend Rechnung, so dass die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit wieder ausbreiten könnte. Unter diesem Aspekt ist auch auf die Aufhebung des Impfverbotes gegen APP zu verzichten. Mit einer möglichen Impfung wird unter Umständen eine klinische Infektion verschleiert, so dass sich die Krankheit über den Tierhandel wieder ausbreiten könnte. Wir sind der Meinung, dass sich Schweineproduzenten auch ohne Impfung gegen APP ausreichend schützen können. Aus unserer Sicht ist es nicht verständlich, warum die Überwachung der APP im Schlachthof gänzlich aufgegeben werden soll. Bisher musste jede APP-verdächtige Lunge eingesandt und untersucht werden, was zu aufwändigen epidemiologischen Abklärungen und nur in den seltensten Fällen zu Sanierungsmassnahmen geführt hat. Wir schlagen deshalb vor, die Überwachung am Schlachthof anzupassen und nur noch eine Untersuchung durchzuführen, wenn über 10% der Lungen typische Veränderungen aufweisen. Die genaue Vorgehensweise kann in den technischen Weisungen geregelt werden. Auch für die Sanierung und Überwachung der APP ist eine Mitwirkung des SGD oft sinnvoll, der Artikel 245g könnte sinngemäss auch für die APP übernommen werden. Die Enzootische Pneumonie ist in der Tierseuchenverordnung Art Art. 245h klar und gut geregelt. Die in Art. 245e, Absatz 2 erwähnte Möglichkeit, im Seuchenfall infizierte Tiere in teilweise weit entfernte Absonderungsstallungen zu verbringen, gestaltet sich immer schwieriger, verursacht hohe Kosten und stellt eine zusätzliche Gefährdung für die Erregerausbreitung dar. Je nach Grösse und Lage der Betriebe ist eine Ausbreitung von EP auf benachbarte Betriebe eine ernst zu nehmende Gefahr. Aus diesem Grund stellt der SGD den Antrag, die Teilsanierung bei EP nur noch in Ausnahmefällen (genetisch wertvoller Tierbestand in A-R1 Betrieben) zuzulassen und im Normalfall für infizierte Betriebe eine Totalsanierung anzuordnen. In der TVD-Verordnung sind bei der Bearbeitung der Daten nicht nur die Amtsstellen sondern auch die Tiergesundheitsdienste aufzuführen. Für die Detailbemerkungen zu den Lungenkrankheiten der Schwein schliesst sich der SBV der Stellungnahme von Suissporcs, SUISAG/SGD an. Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Die Einschränkung der Definition der Aquakulturbetriebe auf Betriebe mit Techniken, die auf eine Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Mass hinaus ausgerichtet sind, ist nicht gerechtfertigt und führt zu unnötigen Schwierigkeiten und Fragen der Abgrenzung. Art. 6 Bst. Ziff. 6, Bst. zbis TVD- Verordnung Art. 21, Abs. 1 Auch künftig soll den Tierhaltern ohne Zugang zum Internet einmal jährlich ein Tierverzeichnis in Papierform zugestellt werden. Mit dem Streichen der Möglichkeit für den Bezug der Tierliste in Papierform wird nur vordergründig eine Einsparung erzielt. Die Datenqualität in der TVD wird verschlechtert und der Aufwand für die Verbesserung der Qualität der TVD Daten wir auf andere Stellen, z.b. die kantonalen Amtsstellen, verlagert. zbis. Aquakulturbetrieb: Anlage, in der die kontrollierte Zucht, Aufzucht oder Haltung von Wassertieren betrieben wird. (Den Rest streichen!) Den 2. Satz von Abs. 1 nicht streichen. 4

6 Milchprüfungsverordnung MiPV Der Datenfluss ist gemäss Art. 6 und 7 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2012) und den technischen Weisungen vom 14. März 2011 klar geregelt. Gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Milchbranche, Suisselab und der TSM vom Januar 2011 übermittelt Suisselab die Milchprüfungsdaten ausschliesslich der TSM, welche die Daten erfasst, verwaltet und anderen Stellen übermittelt oder zugänglich macht. Durch eine zusätzliche Schnittstelle vom Prüflabor an das BVET entsteht die Gefahr, dass die beiden Datenbanken nicht mehr identisch sind. Dies kann dazu führen, dass die betroffenen Produzenten ab DBMilch.ch nicht die gleichen Daten beziehen, wie die Vollzugstellen. Eine weitere Schnittstelle erachten wir deshalb in Bezug auf die Qualität und die Sicherheit der Daten nicht als zweckmäßig. Die Milchprüfungsverordnung stützt sich auf das Landwirtschaftsgesetz (Art. 10 Qualitätsvorschriften) und das Lebensmittelgesetz (Art.15 Hygiene) ab. Die Erhebung und Verwendung der Daten im Rahmen des LwG ist in der Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) geregelt. Die Grundregelungen zur Erhebung und Verwendung von Daten für die Tierseuchenbekämpfung finden sich in Art. 54a des Tierseuchengesetzes; die Details dazu inkl. Kostentragung sind in der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst geregelt. Weder mit der einen noch mit der anderen Regelung werden die Verantwortlichkeiten, die Datenverwendung und die Kostenübernahme für den vorliegenden Fall geklärt, bei dem für die beiden Verwendungszwecke Hygiene/Qualität und Tierseuchenprävention die gleichen Proben verwendet werden. Für die Übertragung von Daten zu Hygiene und Qualität der Milch an das BVET fehlt unseres Erachtens die ausreichende Begründung der Notwendigkeit und entsprechend die rechtliche Grundlage. Qualität ist im Rahmen des LwG Sache der Milchbranche. Das BVET braucht nicht zwingend Zugang zu diesen Daten zu haben. Die Verwendung der Daten (welche Kreise haben für welche Zwecke Zugang zu den Daten) ist nicht geklärt und der Datenschutz ist nicht gewährleistet, das spricht gegen die direkte Übertragung der Daten. Für die Detailbemerkungen schliesst dich der SBV der Stellungnahme der Schweizer Milchproduzenten an. Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 5

7 Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten VHyS Der vorgeschlagenen Anpassung der VHyS stimmt der SBV zu. Artikel Kommentar / Bemerkungen Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Besten Dank für die Berücksichtigung unserer Anliegen. Freundliche Grüsse Schweizerischer Bauernverband Sig. U. Schneider Stv. Direktor Sig. M. Rufer Leiter Viehwirtschaft 6

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